Das Jahr neigt sich dem Ende zu - Was müssen Selbstständige nun beachten?

Bilanz veröffentlichen

Unternehmen müssen zum Ende des Jahres teils strenge Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten beachten. Für manchen Selbstständigen wird es daher zum Jahresende hektisch, da viele ihren Jahresabschluss vom Vorjahr bis zum Ende des nächsten Jahres publizieren müssen. Was gibt es dabei zu beachten?

Jedes Unternehmen, also auch jeder selbstständige Kaufmann ist verpflichtet einen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser kann im Bundesanzeiger oder im Handelsregister nachgesehen werden. Aus diesen durchaus unterschiedlich gestalteten Jahresabschlüssen können Daten und Zahlen entnommen werden, beispielsweise die Bilanz und die Gewinne und Verluste des abgelaufenen Geschäftsjahres. Diese Daten sind nicht nur für Aktionäre großer Unternehmen aufschlussreich, sondern auch für Geschäftspartner in kleinen Betrieben. Welche Daten wo veröffentlicht werden müssen, hängt immer von der Größe des jeweiligen Unternehmens ab.

Der Nutzen des Handelsregisters

Voraussetzung für einen Handelsregistereintrag ist, dass ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb geführt wird und eine kaufmännische Buchführung betrieben wird. Die Höhe des eingebrachten Kapitals, der Jahresumsatz sowie weitere Kriterien sind ausschlaggebend für den jeweiligen Umfang.

Nur Freiberufler, GbRs und Kleingewerbetreibende sind nicht zu einem Handelsregistereintrag verpflichtet, können ihn jedoch freiwillig vornehmen lassen. Für alle anderen Selbstständigen Unternehmer ist der Eintrag verpflichtend. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis und kann daher von jedermann eingesehen werden. Unternehmen, die sich hier eintragen lassen, wirken zunächst einmal seriöser und professioneller als ohne einen solchen Eintrag. So kann ein Eintrag im Handelsregister auch Vertrauen für potenzielle Geschäftspartner schaffen.

Für Dritte bringt das Handelsregister mitunter einen großen Nutzen, denn hier kann man sich über potenzielle Geschäftspartner informieren. Abschlüsse zu Unternehmen beispielsweise kann man hier anfordern. Kapitalgesellschaften sind hingegen verpflichtet erforderliche Daten im elektronischen Bundesanzeiger (eBundesanzeiger) zu veröffentlichen. Was muss man dazu wissen?

Der eBundesanzeiger

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet Jahresabschlüsse in elektronischer Form beim eBundesanzeiger einzureichen. Die Pflicht diesen Abschluss einzureichen wird Offenlegungs- oder auch Publizitätspflicht genannt. Der Umfang des jeweiligen Jahresberichts ist dabei abhängig von der Größe der jeweiligen Kapitalgesellschaft und muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Man unterscheidet generell zwischen drei Größen, auch die GmbH zählt dazu:

Kleine Kapitalgesellschaft
Mindestens zwei der folgenden Kriterien werden erfüllt:
- Bilanzsumme maximal 6.000.000 Euro
- Umsatzerlöse maximal 12.000.000 Euro
- Maximal 50 Arbeitnehmer werden beschäftigt

Mittelgroße Kapitalgesellschaft
Mindestens zwei der folgenden Kriterien werden erfüllt:
- Bilanzsumme maximal 20.000.000 Euro
- Umsatzerlöse maximal 40.000.000 Euro
- Maximal 250 Arbeitnehmer werden beschäftigt

Große Kapitalgesellschaft
Mindestens zwei der folgenden Kriterien werden erfüllt:
- Bilanzsumme mehr als 20.000.000 Euro
- Umsatzerlöse mehr als 40.000.000 Euro
- Mehr als 250 Arbeitnehmer werden beschäftigt

Je größer das Unternehmen, desto umfangreicher sind auch die Offenlegungspflichten. Kleinere GmbHs beispielsweise brauchen keine GuV Rechnung einreichen und können auch auf die Veröffentlichung eines Lageberichts verzichten. Es ist ratsam, sich frühzeitig um etwaige Offenlegungspflichten zu kümmern, um diese auch fristgerecht einreichen zu können. Bei Missachtung der Fristen drohen hohe Geldstrafen. Eine lückenlose kaufmännische Buchführung mitsamt Inventuren ist am Ende eines jeden Geschäftsjahres einzureichen. Im Zweifel lohnt es sich durchaus, sich von einem Notar, Steuerberater oder Fachanwalt beraten zu lassen.

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