Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht – eine Übersicht

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Eine funktionierende Marktwirtschaft setzt einen offenen Wettbewerb, also eine gesunde Konkurrenz zwischen den teilnehmenden Kräften voraus. Die Überwachung der Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben ist dabei in Deutschland nicht Bundes- oder Landesbehörden überlassen, sondern den Marktteilnehmern selbst. Der Gesetzgeber setzt auf eine Selbstreinigung des Marktes und hat unter anderem mit dem Instrument der Abmahnung eine entsprechende Möglichkeit geschaffen.

Viele Unternehmen, ob einzelner eingetragener Kaufmann oder bundesweit agierende Unternehmung, werden daher im Verlauf ihrer Tätigkeit mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen konfrontiert. Bei den von einer Abmahnung betroffenen Marktteilnehmern aber auch bei Unternehmen, die gegen Mitbewerber vorgehen möchten, herrscht jedoch oft Unklarheit über konkrete Inhalte, Voraussetzungen und Ziele von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Dieser Beitrag soll dem Verständnis von Grundlagen dienen.

Begriff der Abmahnung

Eine Abmahnung stellt eine außergerichtliche Aufforderung gegenüber dem Adressaten dar, eine wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung zu unterlassen oder – seltener – eine pflichtwidrig nicht vorgenommene geschäftliche Handlung vorzunehmen.

Das Aussprechen einer Abmahnung dient mithin der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches. Der Adressat wird zunächst aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit dieser soll er sich verpflichten, das abgemahnte Verhalten zukünftig zu unterlassen. Zudem soll er sich für den Fall, dass er die gerügte Handlung wiederholt bzw. die unterlassene Handlung auch weiterhin nicht vornimmt, verpflichten, an den Abmahnenden eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Darüber hinaus wird der Abgemahnte regelmäßig aufgefordert, auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten des Abmahnenden zu zahlen. Die Höhe dieser Rechtsanwaltskosten richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert und berechnet sich nach Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Voraussetzung und Zweck der Abmahnung

Voraussetzung der Abmahnung ist zunächst das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Abmahner und Adressat der Abmahnung. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes immer dann, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, im Absatz behindern oder stören kann. An das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen. Für Fälle außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen gilt das Wettbewerbsrecht nicht.

Darüber hinaus muss ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Was genau einen Wettbewerbsverstoß darstellt, ist innerhalb des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Typische Verstöße sind beispielsweise fehlende oder falsche Widerrufsbelehrungen, Verstöße gegen Informationspflichten oder unlautere Werbung, aber auch das Behindern von Mitbewerbern oder unlautere Ausnutzung fremder Leistungen. Der Bereich potentieller Wettbewerbsverstöße ist sehr umfangreich.

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung soll der außergerichtlichen und gegenüber einem gerichtlichen Verfahren kostengünstigeren Streitbeilegung dienen. Der Abmahnende kann zum Beispiel gegen einen wettbewerbswidrig handelnden Konkurrenten zunächst vorgehen, ohne direkt ein gerichtliches Verfahren einleiten zu müssen. Dem Abgemahnten wiederum wird die Möglichkeit gegeben, durch Abgabe einer Unterlassungserklärung ein solches Verfahren zu vermeiden. Die Gefahr, dass der Abgemahnte sein wettbewerbswidriges Verhalten wiederholt, ist dann gering und das Ziel des Abmahners erreicht.

Ob eine Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten abgegeben werden sollte, hängt wiederum von der inhaltlichen Prüfung ab, ob die gerügten Wettbewerbsverstöße tatsächlich vorliegen.

Berechtigung und Grenzen der Abmahnung

Zur Aussprache einer Abmahnung berechtigt sind grundsätzlich nur Mitbewerber sowie die in § 8 III UWG genannten Stellen, insbesondere sind dies Wettbewerbsverbände und Verbraucherschutzvereine. Die Anzahl der von solchen Stellen ausgesprochenen Abmahnungen nimmt stetig zu.

In Einzelfällen kann eine Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich sein, vgl. § 8 Abs. IV UWG. Danach ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen und somit das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund steht.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass damit gerade nicht gemeint ist, dass bereits das Verlangen der dem Abmahnenden entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung per se rechtsmissbräuchlich wäre.

Tipps:

Der Adressat einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sollte diese und insbesondere auch die darin gesetzten Fristen ernst nehmen. Die inhaltliche wie formelle Berechtigung der Abmahnung sollte unbedingt durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden, bevor eine Reaktion erfolgt. Insbesondere ist nicht anzuraten, die Abmahnung zu ignorieren, dies kann erhebliche Kosten auslösen, da der Abmahner in diesem Fall eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht erwirken kann. Bei Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs ist dies regelmäßig mit erheblichen Mehrkosten verbunden.

Auch für Unternehmer, die potentiell gegen unlauter handelnde Mitbewerber vorgehen möchten, ist es ohne einschlägige Kenntnisse im Wettbewerbsrecht kaum möglich, anhand des konkreten Einzelfalls eine sämtliche Voraussetzungen erfüllende Abmahnung zu formulieren, also die zu rügende Verletzungshandlung rechtssicher zu beschreiben.

Über den Autor Jan-Tilman Uhe
Jan-Tilman Uhe Jan-Tilman Uhe ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und arbeitet seit Juni 2017 bei Boden Rechtsanwälte. Herr Uhe berät zu Fragen des Wettbewerbs- und Urheberrechts sowie im allgemeinen Zivilrecht.

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