Die Anforderungen an die Entfernung wettbewerbswidriger Eintragungen im Internet

Justitia

Jedem Unternehmen sollte es bekannt sein, dass gerade bei dem Auftritt im Internet besondere Sorgfalt gewahrt werden muss. Dort positionierte Aussagen, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder eingestellte Fotos sind von jedermann jederzeit einsehbar und daher auch von Wettbewerbern, der Wettbewerbszentrale oder Verbraucherschutzverbänden im Hinblick auf etwaige Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht überprüfbar. Nicht nur, dass ein unlauteres Verhalten sehr schnell und einfach aufgedeckt werden kann. Es ist für das betreffende Unternehmen auch mit erheblichen Risiken behaftet, wenn es nach Erhalt einer berechtigten Abmahnung die geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben soll. Einerseits ist diese Erklärung erforderlich, um die so genannte Wiederholungsgefahr zu beseitigen und demzufolge weitergehende Schritte des Abmahnenden in Form von Gerichtsverfahren zu verhindern. Andererseits muss seitens des abgemahnten Unternehmens sichergestellt werden, dass im Internet nicht noch an irgendeiner Stelle der abgemahnte Sachverhalt oder eine ähnliche Darstellung vorhanden ist. Wenn nämlich die erforderliche strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist und der Abmahnende im Anschluss daran einen Verstoß dagegen entdeckt, kann er eine empfindliche Vertragsstrafe verhängen.

Das Urteil des OLG Celle vom 29.01.2015

Ein Urteil des OLG Celle vom 29.01.2015 zeigt eindrucksvoll, welche weitgehenden Anforderungen an die Entfernung von Darstellungen im Internet an das abgemahnte Unternehmen gestellt werden. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Verein (der Beklagte) eine Internetseite zur Vermittlung von Ferienwohnungen betrieb und dort Ferienwohnungen des Klägers ohne dessen Zustimmung beworben hatte. Nach Erhalt einer Abmahnung seitens des Klägers hat der Beklagte die Erklärung abgegeben, es ab sofort zu unterlassen, auf seiner Internetseite Ferienwohnungen des Klägers zu bewerben und dadurch den Eindruck zu vermitteln, der Kläger sei Vereinsmitglied und biete seine Vermietungsobjekte über die Internetpräsenz des Beklagten zu Vermietungszwecken an. Für den Fall des Verstoßes versprach der Beklagte die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Zwar hat der Beklagte Verein die Darstellungen auf seiner Internetseite gelöscht, allerdings musste der Kläger bei einer Eingabe in der Internet-Suchmaschine „Google“ feststellen, dass weiterhin eine Unterseite der Internet-Seite des Vereins mit der angegriffenen Werbung aufgerufen werden konnte. Grund dafür war, dass diese Unterseite noch im Google-Cache gespeichert gewesen ist. Dementsprechend hat der Kläger gegen den Beklagten eine Vertragsstrafe verhängt und deren Zahlung eingeklagt.

Das OLG Celle hat eine Vertragsstrafe als verwirkt angesehen, da seiner Ansicht nach das dafür erforderliche Verschulden bei dem Beklagten vorlag. Es hat ausgeführt, der Schuldner eines Unterlassungsgebots habe durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine. Dazu gehöre es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen. Dem Schuldner obliege es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. Wenn dies der Fall sei, müsse der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.

Empfehlungen

Da demzufolge nach Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung weitreichende Handlungspflichten entstehen, muss bereits vor Abgabe einer solchen Erklärung genau überprüft werden, ab wann und in welchem Umfang diese vorgenommen werden kann. Wenn eine berechtigte Abmahnung im Hinblick auf einen Internetauftritt eintrifft, sollte zunächst durch entsprechende Recherchen abgeklärt werden, wo denn überall diese oder ähnliche Darstellungen im Internet zu finden sind. Da der Abmahnende in der Regel eine sehr kurze Frist zur Abgabe der geforderten Erklärung setzen wird, empfiehlt es sich, eine Fristverlängerung zu beantragen, um übereilte und damit in ihren Folgen nicht überschaubare Schritte zu verhindern. Eine solche Ausweitung der Erklärungsfrist kann insbesondere dann, wenn Anwälte eingeschaltet werden, zumeist erfolgreich erzielt werden. Grund dafür ist, dass die Anwälte zu Recht darauf hinweisen können, dass ihnen die Angelegenheit nicht sofort vorgelegt worden ist und sie diese erst überprüfen müssen. Darüber hinaus ist genau abzuwägen, welchen Inhalt die geforderte Unterlassungserklärung haben soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Muster, die in der Regel solchen Abmahnschreiben beigefügt sind, natürlich zugunsten des Abmahnenden, d. h. möglichst weitgehend, gestaltet sind. Daher gilt es, erforderlichenfalls mit den Anwälten der Gegenseite Verhandlungen zu führen, um zum Beispiel gewisse Fristen einzuarbeiten oder wichtige Beschränkungen in dem Wortlaut der Erklärung oder der Höhe der zu vereinbarenden Vertragsstrafe aufzunehmen.

Nach Möglichkeit sollten sämtliche problematischen Darstellungen bereits bei Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entfernt worden sein, da diese mit Zugang bei dem Abmahnenden bzw. dessen Anwälten „scharf geschaltet“ wird. Zumindest sollten sämtliche Betreiber von Internetseiten schon schriftlich (und damit nachweisbar) aufgefordert worden sein, die entsprechenden Inhalte zu entfernen. Um die Dringlichkeit dieses Anliegens zu verdeutlichen, empfiehlt es, in diesem Schreiben offenzulegen, dass bereits eine Abmahnung erfolgt ist.

Zwar hat das OLG Celle offengelassen, ob es ausreicht, wenn der Abgemahnte nur über Google als der in Deutschland mit Abstand bekanntesten Suchmaschine recherchiert. Allerdings sollte hier kein unnötiges Risiko eingegangen, d. h. natürlich entsprechende Suchbegriffe auch bei anderen Suchmaschinenbetreibern wie Bing oder YAHOO! eingegeben werden. Wenn das abgemahnte Unternehmen hier auf Treffer stößt, muss ein Antrag auf Löschung aus dem Suchmaschinen-Cache gestellt werden. Zwar gibt es immer wieder Richter, die bereits die Stellung solcher schriftlichen Anträge als ausreichend ansehen, damit dem abgemahnten Unternehmen kein Verschulden zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies würde dazu führen, dass trotz einer weiteren Verwendung der abgemahnten Darstellung eine Vertragsstrafe nicht wirksam verhängt werden könnte. Allerdings ist dies nicht wirklich nachvollziehbar noch besteht hier Rechtssicherheit. Letztendlich wird von einem abgemahnten Unternehmen erwartet werden können, dass es innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen überprüft, ob seinem schriftlichen Antrag zur Löschung Folge geleistet worden ist. Sollte die erneute Recherche ergeben, dass auf dieses Schreiben nicht oder nicht ausreichend reagiert worden ist, muss zumindest eine erneute Aufforderung erfolgen.

Rechtsanwalt Dr. Volker Güntzel

Rechtsanwalt Dr. Volker Güntzel von der Kanzlei Busse & Miessen

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dr. Volker Güntzel von der Kanzlei Busse & Miessen verfasst. Er ist dort als Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz tätig. Seit dem Jahr 2013 ist Dr. Volker Güntzel Partner der Kanzlei.

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