Die fiese Masche beim Lohnfortzahlungsbetrug aufdecken

Lohnfortzahlung

Auf einem konstant hohen Niveau ist die Anzahl der durchschnittlichen Krankheitstage deutscher Arbeitnehmer. Seit 2016 müssen Arbeitgeber knapp 17 Tage pro Jahr auf ihre Mitarbeiter aufgrund von Attesten verzichten. 2006 lang die Anzahl krankheitsbedingter Ausfalltage noch bei weniger als 12 Tagen pro Jahr.

Wer krank ist, hat ein Recht auf Genesung und Krankschreibung. Unternehmen leiden jedoch unter Arbeitnehmern, die sich unberechtigt ein Attest ausstellen lassen. Sie begehen Lohnfortzahlungsbetrug im großen Stil - der von der Detektei Hamburg aufgedeckt wird.

Den Betrug beweisen

Mit einem ärztlichen Attest in der Hand fühlen sich Arbeitnehmer auf der sicheren Seite. Tatsächlich ist es für Arbeitgeber äußerst schwer, einen Lohnfortzahlungsbetrug zu beweisen. Sie brauchen hieb- und stichfeste Beweise, den Betrug aufzudecken. Die Rechtslage ist eindeutig. Es liegt in der Verantwortung der Unternehmen, den Betrug zu belegen und Beweise für eine rechtsgültige Verurteilung zu finden.

Dabei ist ein erschummeltes Attest keinesfalls eine Bagatelle. Bereits das vorgetäuschte Krank sein ohne Attest ist gesetzeswidrig. Geregelt wird das durch den Paragrafen § 279. Der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse zur Täuschung einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bei Täuschungen im großen Stil beauftragen Versicherungsunternehmen selbst einen Detektiv. Doch auch viele kleine Unternehmen, die unter dem Schummel des Mitarbeiters finanziell leiden, greifen häufiger zu diesem Mittel.

Mit der Detektei zum Erfolg

Das Gesetz fordert bei der Überführung von Täter klare Beweise für einen Lohnfortzahlungsbetrug. Detektive können entsprechende Beweise durch eine lückenlose Überwachung des potenziellen Betrügers liefern. Bei der Überwachung sind einige Grundsätze zu beachten. Sie darf nicht ansatzlos erfolgen und alle Mitarbeiter unter Generalverdacht stellen.

Es muss ein begründeter Tatverdacht vorliegen, dann darf eine getarnte oder verdeckte Videoüberwachung ohne Information an den Mitarbeiter erfolgen. Sogar ein unangekündigter Besuch an der Wohnadresse des Mitarbeiters während der Krankheit ist rechtlich begründet. Detekteien liefern bei einem begründeten Tatverdacht oftmals sichere Beweise, die einen Lohnfortzahlungsbetrug aufdecken.

Kosten trägt der Täter

Eine nachgewiesene Täuschung berechtigt Unternehmen zur fristlosen Kündigung des Mitarbeiters. Ist das Vertrauensverhältnis verletzt, ist dieser Schritt erlaubt. Auch eine Abmahnung mit angedrohter Kündigung im Wiederholungsfall ist erlaubt.

In jedem Fall darf das Unternehmen dem schummelnden Mitarbeiter die Kosten für die Überwachung durch den Detektiv in Rechnung stellen. Oftmals ist dafür der Beistand erfahrener Rechtsanwälte erforderlich. Bei einem Regress muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Die Kosten für die Überwachung müssen sich im vertretbaren Rahmen bewegen. Zudem muss für die Überwachung ein vertretbarer Grund vorliegen und die Beweisführung mit anderen Mitteln nicht realisierbar sein.

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