Die sieben größten Rechtsirrtümer zum Thema Abmahnung

Abmahnung

Teure Rechtsirrtümer

Begehen Sie nicht den beliebten Fehler, zu behaupten, Sie hätten die Abmahnung nicht erhalten. Das Problem dabei ist, dass die abmahnende Partei lediglich dazu verpflichtet ist, Ihnen vor Beschreitung des Rechtsweges eine angemessene Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung oder einer juristisch fundierten Zurückweisung der Abmahnung einzuräumen. Der Abmahner muss die Absendung zwar nachweisen, Sie als vermeintlicher Verletzter oder Störer tragen jedoch das Zustellrisiko. Das Gesetz kennt darüber hinaus keine Formanforderungen an das Abmahnschreiben. Sie unterliegen einem Irrtum, wenn Sie annehmen, nur eine Abmahnung, die in Form eines Einschreibens erfolgt, hat rechtlichen Bestand. Die abmahnende Partei muss lediglich beweisen, dass sie Ihnen die Möglichkeit einer gütlichen und außergerichtlichen Einigung gegeben hat. Nur wenn sie diesen Beweis nicht beibringen kann, ist sie in Beweisnot und trägt das Risiko. Anwaltliche Abmahnschreiben bedürfen zudem keiner Vollmacht. Ausschließlich im Fall eines bloßen Hinweisschreibens auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht können Sie diesen Einwand erheben.

Wann ist ein Abmahner auch Wettbewerber?

Unterliegen Sie nicht der Fehleinschätzung, der Abmahner gehöre nicht zu Ihren Wettbewerbern, nur weil er andere Produkte verkauft wie Sie und vielleicht schon mehr als zwanzig Abmahnungen verschickt hat, die damit scheinbar automatisch rechtlich unwirksam sind. § 2 UWG legt die Definition abmahnbefugter Wettbewerber weit aus. Demzufolge ist jeder Unternehmer immer auch Mitbewerber, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren und Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein Kunde, der sich für Sportbekleidung interessiert, kann sich auch für Anzüge oder Businesskleidung interessieren.

Nicht immer sind Abmahnungen automatisch rechtsmissbräuchlich

Vorsicht, Mehrfachabmahnungen sind nicht automatisch rechtsmissbräuchlich und damit nicht automatisch rechtlich unwirksam. Sie sind nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein angeblicher Rechtsverstoß zum reinen Selbstzweck abgemahnt wird, um Abmahnkosten zu realisieren. Verwechseln Sie die Summe der Vertragsstrafe und den sich daraus ergebenden Streitwert nicht mit den Kosten der Abmahnung. Viele Empfänger von Abmahnungen sehen davon ab, eine berechtigte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, weil sie meinen, die im Text genannten Summen bezahlen zu müssen. Sie müssen die Summe der Vertragsstrafe ausschließlich bei Wiederholung des gerügten Rechtsverstoßes zahlen, nicht jedoch in dem Moment, in dem Sie die Erklärung unterzeichnen, denn damit geben Sie lediglich das Versprechen ab, den Ihnen zur Last gelegten Rechtsverstoß in Zukunft nicht mehr zu begehen. Den Streitwert, auch als Gegenstandswert bezeichnet, müssen Sie nicht bezahlen. Er stellt lediglich einen Maßstab zur Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten im Falle eines Rechtsstreits dar. In Wettbewerbsangelegenheiten und Firmenrechtsstreitigkeiten bewegen sich die Streitwertkosten zwischen 5.000 und 100.000 Euro. Der durch das Gericht anzusetzende Gebührenwert bewegt sich bei einem Faktor zwischen 1,3 und 1,5.

Fristbeginn

Mit Unterzeichnung der Unterlassungserklärung beginnt umgehend die Zukunft, das heißt, ab diesem Zeitpunkt müssen Sie Ihren Wettbewerbsverstoß zwingend einstellen, denn die Erklärung gilt rückwirkend. So müssen Sie zum Beispiel Ihre laufenden Angebote, die Sie vor Unterzeichnung bei eBay eingestellt haben umgehend aus Ihrem Account entfernen. Im Wettbewerbsrecht ist der abgemahnten Partei eine angemessene Frist zu setzen. Fällt diese dennoch zu kurz aus, sind Sie nicht berechtigt, die Abmahnung aus diesem Grund zu ignorieren. Der Gesetzgeber bezeichnet eine Frist als angemessen, wenn die abgemahnte Partei nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der verletzten Partei in der Lage ist, die Rechtslage zu überprüfen und sich eventuell rechtlichen Beistand einzuholen. Demzufolge kennt die Rechtsprechung keine festen Fristen, es kommt immer auf den Einzelfall an. Setzt die abmahnende Partei eine zu kurze Frist, tritt an ihre Stelle automatisch eine fiktive und angemessene Frist. Vertrauen Sie daher nicht auf Ihre Einschätzung einer zu kurzen Frist.

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