DSGVO und Adressen kaufen – darf ich das?

Adressen kaufen

Als Unternehmensgründer kennen Sie sicher die dringendste Frage, die sich alle Gründer stellen: Wie akquiriere ich Neukunden und woher bekomme ich die Adressen meiner Zielgruppe? Um Ihr Unternehmen in Schwung zu bringen und am Laufen zu halten, kommen Sie um Werbung neuer Kunden nicht herum. Zum Glück kann man im Internet ganz einfach Adressen kaufen. Oder läuten bei dem Thema Adresskauf Ihre Alarmglocken? Was ist erlaubt im Direktmarketing mit gekauften Adressen? Der Adresshändler Address-Base klärt auf. Beachten Sie aber, dass der folgende Artikel keine Rechtsberatung ersetzen kann.

Von der Not zum Geschäftsmodell

Mittlerweile ist der innovative Online-Shop von Address-Base über 10 Jahre am Markt. Im Verhältnis zu den Platzhirschen gilt Address-Base im Adresshandel dennoch als ein relativ junges Unternehmen.

Address-Base wurde ins Leben gerufen, weil die Gründer für ein neues Projekt Neukunden akquirieren wollten. Schnell wurde klar, dass es gar nicht so einfach ist, passende Zielgruppenadressen ausfindig zu machen. Verschiedene Portale im Internet wurden abgeklappert, aber das war eine langwierige Arbeit, die viel Geduld erforderte.

Zum damaligen Zeitpunkt gab es noch keinen Adressanbieter, bei dem Kunden ihre Adressen online kaufen konnte. Immer mussten Angebote angefragt werden. Das kostete Zeit und war teuer. Die Angebote ließen sich schlecht vergleichen.

Aus dieser Not entstand eine Geschäftsidee, die sich bewährt hat: ein Onlineshop für Adressen. Mittlerweile sind viele Anbieter auf den Zug aufgesprungen und es stehen vielfältige Möglichkeiten zum online Adressen kaufen zur Verfügung.

B2B vs. B2C

Normalerweise gilt Kundenwerbung im B2B-Geschäft als besonders schwierig. Praktische neue Werbemedien wie die sozialen Medien funktionieren im Firmenkundenbereich einfach nicht so gut. Wenn Sie sich bei Instagram und Co viele Follower aufbauen, ist das zwar nicht verkehrt, weil diese Ihre Sichtbarkeit ganz allgemein erhöhen, aber Sie werden verschwindend geringe Conversions aus dem B2B-Bereich verzeichnen.

Zur Akquise von Firmenkunden eignet sich das klassische Direktmarketing deutlich besser. Dazu gehören Werbung per Telefon, E-Mail und Post. Dafür brauchen Sie, neben ein paar klugen Einfällen für einen guten Aufhänger und eine ansprechende Werbeaktion, zunächst passende Daten von Ihrer Zielgruppe. Diese erhalten Sie bei verschiedenen Anbietern im Internet – seien es postalische Adressen, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen. Sie können alles online kaufen.

Doch Vorsicht – auch mit gekauften Adressen sind nicht alle dieser Werbeformen uneingeschränkt erlaubt, denn Sie erhalten auch beim besten Adresshändler niemals eine Werbeeinwilligung bzw. ein Opt-In. Das liegt in der Natur der Sache – Werbeeinwilligungen sind nämlich leider nicht übertragbar und können folglich gar nicht verkauft werden.

Wann brauche ich ein Opt-In?

Wann Sie eine Werbeeinwilligung benötigen, schreibt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Paragraf 7 vor. Für Werbung per E-Mail ist laut dem Gesetz immer eine Werbeeinwilligung nötig. Sie sollten mit gekauften Adressen also keine Werbung per E-Mail versenden, auch wenn E-Mail-Adressen im gelieferten Adressmaterial enthalten sind. Das gilt für Firmen genauso wie für Privatpersonen. Andernfalls riskieren Sie teure Abmahnungen durch Anwälte von Empfängern, die sich gestört fühlen.

Telefonmarketing gegenüber Firmen ist nicht so eindeutig geklärt. Bei einer mutmaßlichen Einwilligung ist der Anruf in Ordnung. Sie sollten es aber nicht auf ein Verfahren vor Gericht ankommen lassen, denn dieses wird im Zweifelsfall für den Geschädigten entscheiden. Zum Glück kommt es dazu selten.

Werbung per Post ist hingegen unproblematisch. Wenn Sie Adressen kaufen, können Sie diese also auch ohne Werbeeinwilligung für Serienbriefe einsetzen. Denken Sie aber daran, den Empfängern eine Möglichkeit zu geben, sich von weiteren Werbeaktionen abzumelden. Außerdem müssen Sie an geeigneter Stelle (z.B. in der Fußzeile) die Quelle der Adresse nennen.

Spielt die DSGVO bei Firmenadressen eine Rolle?

Zwar bezieht sich die DSGVO auf personenbezogene Daten, aber Sie dürfen die Verordnung in Hinblick auf Firmenadressen nicht völlig aus dem Blick verlieren. Denn laut DSGVO sind lediglich juristische Personen explizit vom Schutz durch selbige befreit.

Juristische Personen sind Unternehmensformen wie GmbHs oder AGs. Auch Vereine gelten als juristische Personen. Alle Firmen ohne Unternehmensform, also auch alle Selbständigen, sind hingegen keine juristischen Personen und unterliegen folglich den Maßgaben der DSGVO. Das betrifft also auch beliebte Branchen wie Ärzte, Architekten, Handwerker, Berater u.v.m.

Ist der Handel mit Adressen überhaupt möglich?

Adresshändler beziehen sich auf verschiedene Passagen in der DSGVO, welche die Verarbeitung von postalischen Adressen für Direktmarketingzwecke auch ohne ein Einverständnis durch die Betroffenen gewährleisten.

Vor allem der Erwägungsgrund 47 wird hierfür gerne zitiert. Er setzt Direktmarketing mit einem berechtigten Interesse gleich. Laut Artikel 6 Absatz f) kann ein berechtigtes Interesse eine nicht vorhandene Einwilligung aufwiegen. Hierfür sollte eine Interessenabwägung vorgenommen werden.

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