Ebay-Auktionen dürfen nach Gebotseingang nicht gestoppt werden

Ebay-Auktionen-duerfen-nach-Gebotseingang-nicht-gestoppt-werdenDer Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Portal Ebay ist in den letzten Jahren sowohl auf privater wie auch auf geschäftlicher Ebene zu einem interessanten Markt geworden. Viele Menschen nutzen die Chance, durch das System der Auktionen und die vielen Angebote zu profitieren. Dabei gibt es aber natürlich vor allem als Verkäufer immer die Option, dass man am Ende seine Angebote nur gegen kleines Geld loswird. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass man gerade dann keine Auktionen einfach so beenden darf, wenn es bereits ein Gebot für das eigene Angebot gibt.

Verkäufer eines Wagens muss Schadensersatz zahlen

Im konkreten Fall ging es um den Verkauf eines Wagens über die beliebte Auktionsplattform. Der Verkäufer wollte sein Auto - im gebrauchten Zustand und mit entsprechenden Merkmalen - entweder für einen bestimmten Wert per Sofortverkauf anbieten, hat nebenbei aber auch die normale Form für die Auktion aktiviert. Hier kann bereits ab 1 Euro geboten werden. Der Kläger, der später die entsprechende Klage bis vor den Bundesgerichtshof getragen hat, hat einen Wert von 550 Euro als Maximalwert eingegeben und war damit zum Beginn der Auktion der führende Bietende. Im Laufe der Auktion hat der Verkäufer aber durch ein externes Angebot einen Preis von 4800 Euro für seinen Wagen vorgeschlagen bekommen. Er informierte den Bieter darüber, dass er die Auktion mit dem Wagen beenden und das Geld von dem externen Bieter nehmen möchte.
Nun hat der Bieter dagegen geklagt und damit argumentiert, dass mit dem Beginn der Auktion ein verbindliches Angebot durch den Anbieter gemacht wurde. Durch das Zurückziehen der Auktion hat der Verkäufer jedoch die Auktion auf die richtige Weise beendet und dafür gesorgt, dass der Bieter mit einem Euro den Zuschlag für den Wagen bekommen hat. Er hätte damit den Wagen nicht an den externen Käufer verkaufen dürfen, da der Wagen für einen Euro den Besitzer gewechselt hat. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation und bestätigte somit diese Richtlinie innerhalb der AGBs von Ebay und festigte die gesetzliche Lage.

Immer neue Urteile und Richtlinien für den Umgang mit Ebay

Ebay ist in den letzten Jahren zu einem beliebten Streitobjekt vor den deutschen Gerichten geworden. Da geht es um Mängel, um die Auktionen, die Darstellung der Angebote und sogar um die Unterschiede der gewerblichen und privaten Händler auf der Plattform. Mit dem neuen Urteil hat der BGH zumindest einen Trend der letzten Jahre bestätigt: Viele Bieter konzentrieren sich auf hochwertige Objekte und bieten einen Euro, in der Hoffnung, dass der Verkäufer am Ende die Auktion abbricht, um das gewünschte Objekt nicht deutlich unter Wert zu verkaufen. Ebay hatte zwar eine eigene Richtlinie, der BGH hat nun aber eindeutig klargestellt, dass mit dem Beginn der Auktion und dem Abbruch ein Kaufvertrag zwischen den beiden Parteien entstanden ist. Das könnte sich auch auf gewerbliche Auktionen auswirken, in denen die Nutzung von Auktionen zwar seltener ist, es aber auch häufiger zu Abbrüchen kommt.
Alles in allem ist klargestellt, dass mit dem ersten Gebot auf die eigenen Waren auch ein Verkauf der Ware auf der Plattform erfolgen muss und es nicht mehr einfach so abgebrochen werden kann.

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