Einzelunternehmen

Dies sind die wichtigsten Merkmale der Rechtsform „Einzelunternehmen“

Gründung und Startkapital:

  • Das Einzelunternehmen kann grundsätzlich nur – wie der Name bereits andeutet – von einer Einzelperson gegründet werden.
  • Sonderfall: die Gründung einer freiberuflichen Selbständigkeit
  • Für die Gründung ist kein Mindestkapital notwendig

Anmeldung:

  • Planen Sie eine gewerbliche Tätigkeit, genügt meist die Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt und die Beantragung einer Steuernummer beim zuständigen Finanzamt. Als Freiberufler genügt die Beantragung der Steuernummer.
  • In einigen Fällen gelten allerdings besondere Zulassungsvoraussetzungen, dies gilt z.B. für den Betrieb von Gaststätten, Taxiunternehmen und Fahrschulen, Güterkraft-verkehrsunternehmen, für Makler, für Versicherungs- und Finanzvermittler, Inkassobüros und Buchführungshelfer, das Bewachungsgewerbe, Pflegedienste und das Handwerk (Liste unvollständig!)
  • Insbesondere bei Gründungen im Handwerk ist zu prüfen, ob ein zulassungspflichtiges Handwerk vorliegt. In diesem Fall muss vor dem Gang zum Gewerbeamt zunächst der   Eintrag in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer erfolgen. Diese prüft, ob die notwendigen Voraussetzungen (z.B. Meisterbrief) für den Eintrag vorliegen.
  • Auch bei der Gründung eines zulassungsfreien Handwerks muss eine Meldung bei der Handwerkskammer erfolgen.
  • Das Einzelunternehmen ist außerdem in das Handelsregister einzutragen.
  • Ausnahme:  Liegt nach Art und Umfang kein in kaufmännischer Weise eingerichteter  Geschäftsbetrieb vor, ist ein Eintrag im Handelsregister nicht notwendig.  Hier spricht man dann vom sog. „Kleingewerbetreibenden“.  (Achtung: das hier verwendete Wort Kleingewerbetreibender meint nicht diejenigen kleinen Unternehmen, die die Kleinunternehmer-Regelung für die Umsatzsteuer-Befreiung nutzen – auch wenn diese  umgangssprachlich oft als Kleingewerbetreibende bezeichnet werden!!)

Hintergrund-Info: Die Beurteilung darüber, ob ein Einzelunternehmen also ins Handelsregister einzutragen ist oder nicht, erfolgt nach mehreren Kriterien, die ein entsprechendes Gesamtbild ergeben müssen. Zu diesen Kriterien zählt  z.B. ob eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung vorliegt, die Höhe der Jahresumsatzzahlen, die Anzahl der Beschäftigten, das Vorhandensein mehrerer Standorte, der Umfang des Angebots u.v.m. Liegt nach der individuellen Beurteilung dieser und anderer Faktoren also ein „in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb“ vor, hat ein Eintrag ins Handelsregister zu erfolgen.

Übrigens: Auch als Kleingewerbetreibender kann man den Eintrag ins Handelsregister freiwillig beantragen,  dann wird aus dem Einzelunternehmen  der eingetragene Kaufmann (e.K.)

Haftung:

  • Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt und persönlich, also für alle Verbindlichkeiten nicht nur mit dem Gesellschafts- sondern auch mit dem Privatvermögen.

Wer fällt die Entscheidungen und führt die Geschäfte:

  • Inhaber allein

Wer profitiert vom Gewinn:

  • Inhaber allein

Buchhaltung und Steuern:

  • Einzelunternehmen müssen ihre Buchhaltung im Prinzip im Rahmen der doppelten Buchführung aufbauen und z.B. eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung am Geschäftsjahresende erstellen.
  • Ausnahme: „Kleinere“  Einzelunternehmen, die einen Umsatz von maximal 500 T€ und/oder einen Gewinn bis zu 50 T€ ausweisen, sind von dieser Vorschrift befreit und müssen lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) durchführen.
  • Auch alle Freiberufler brauchen nur eine EÜR aufzustellen.
  • Die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt je nach Höhe der Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast monatlich oder quartalsweise, in den ersten beiden Jahren nach der Gründung allerdings immer monatlich
  • Kleinunternehmer-Regelung: Hier hat der Unternehmer die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen, sofern er im Vorjahr sowie voraussichtlich im laufenden Jahr innerhalb bestimmter enger Umsatz-Grenzen liegt.
  • Anfallende Steuerarten:
    • Gewerbesteuer (wenn nicht Freiberufler)
    • Einkommenssteuer
    • Lohnsteuer, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden
    • Umsatzsteuer (wenn nicht Kleinunternehmer-Regelung)

Kommentar:

  • Rechtsform des Einzelunternehmens ist gut geeignet für alle, die mit geringen Kosten schnell und einfach gründen wollen – insbesondere gilt dies für kleinere Unternehmen und Freiberufler.
  • Je nach Größe des Unternehmens gelten deutliche Erleichterungen bei den Anforderungen an die Buchhaltung und den Jahresabschluss, was sich in geringen laufenden Kosten hierfür niederschlägt.
  • Entscheidender Nachteil: Persönliche Haftung des Inhabers auch mit dem Privatvermögen. Hier ist sicher abzuwägen, ob und welche besonderen Risiken bei der Geschäftsausübung bestehen und inwieweit diese abgesichert werden können.

 

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