e.K.

Dies sind die wichtigsten Merkmale des  „e.K.“:

Gründung und Startkapital:

  • Beim e.K. (eingetragener Kaufmann) handelt sich um ein Einzelunternehmen, das  – wie der Name besagt - im Handelsregister eingetragen ist. Liegt ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter  Geschäftsbetrieb vor, ist ein Einzelunternehmen ja grundsätzlich im Handelsregister einzutragen. Darüber hinaus kann jedoch auch jeder Einzelunternehmer, der nach diesen Kriterien keine Eintragung vornehmen müsste, diese freiwillig beantragen.
  • Hintergrund-Info: Die Beurteilung darüber, ob ein Einzelunternehmen ins Handelsregister einzutragen ist oder nicht, erfolgt nach mehreren Kriterien, die ein entsprechendes Gesamtbild ergeben müssen. Zu diesen Kriterien zählt  z.B. ob eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung vorliegt, die Höhe der Jahresumsatzzahlen, die Anzahl der Beschäftigten, das Vorhandensein mehrerer Standorte, der Umfang des Angebots u.v.m. Liegt nach der individuellen Beurteilung dieser und anderer Faktoren also ein „in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb“ vor, hat ein Eintrag ins Handelsregister zu erfolgen.
  • Der e.K. wird von einer Einzelperson gegründet.
  • Für die Gründung ist kein Mindestkapital notwendig

Anmeldung:

  • Planen Sie eine gewerbliche Tätigkeit, genügt meist die Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt, das weitere Ämter unterrichtet.
  • Gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen, z.B. für den Betrieb von Gaststätten, Taxiunternehmen und Fahrschulen, für Güterkraft-verkehrsunternehmen, für Makler, für Versicherungs- und Finanzvermittler, Inkassobüros und Buchführungshelfer, das Bewachungsgewerbe, Pflegedienste und das Handwerk (Liste unvollständig!), sind die hierfür erforderlichen Nachweise im Rahmen der Gewerbeanmeldung vorzulegen.
  • Im Weiteren muss eine Steuernummer beim zuständigen Finanzamt beantragt, und die Anmeldung bei IHK und Berufsgenossenschaft vorgenommen werden. Wollen Sie Mitarbeiter beschäftigen, benötigen Sie zudem eine Betriebsnummer Ihres Arbeitsamtes und müssen Ihre Mitarbeiter bei der Krankenkasse melden.
  • Insbesondere bei Gründungen im Handwerk ist zu prüfen, ob ein zulassungs­pflichtiges  Handwerk vorliegt. In diesem Fall muss vor dem Gang zum Gewerbeamt zunächst der   Eintrag in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer erfolgen. Diese prüft, ob die notwendigen Voraussetzungen (z.B. Vorliegen eines Meisterbriefs oder ein gleichgestellter Abschluss des Unternehmers) für den Eintrag vorliegen. Alternativ kann allerdings auch die Festanstellung eines „fremden“ Betriebsleiters oder Geschäftsführers nachgewiesen werden (Arbeitsvertrag ist vorzulegen), der über die geforderte Qualifikation verfügt.
  • Auch bei der Gründung eines zulassungsfreien Handwerks muss eine Meldung bei der Handwerkskammer erfolgen.
  • Das Einzelunternehmen ist außerdem in das Handelsregister einzutragen.

Haftung:

  • Auch der e.K. haftet wie jeder Einzelunternehmer  unbeschränkt und persönlich, also für alle Verbindlichkeiten nicht nur mit dem Gesellschafts- sondern auch mit dem Privatvermögen.

Wer fällt die Entscheidungen und führt die Geschäfte:

  • Inhaber allein

Wer profitiert vom Gewinn:

  • Inhaber allein

Buchhaltung und Steuern:

  • Der e.K. muss seine Buchhaltung im Rahmen der doppelten Buchführung aufbauen und einen vollständigen Jahresanschluss, also eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung am Geschäftsjahresende erstellen.
  • Ausnahme: „Kleinere“  e.K.s, die einen Umsatz von bis 500 T€ und einen Gewinn bis 50 T€ ausweisen, können sich von dieser Vorschrift befreien lassen und müssen dann lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) durchführen.
  • Die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt je nach Höhe der Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast monatlich oder quartalsweise, in den ersten beiden Jahren nach der Gründung allerdings immer monatlich
  • Anfallende Steuerarten:
    • Gewerbesteuer
    • Einkommenssteuer
    • Lohnsteuer, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden
    • Umsatzsteuer

Kommentar:

  • Die Gründungskosten eines Einzelunternehmens als e.K. sind etwas höher als die des nicht eingetragenen Kaufmanns, dennoch kann eine Gründung relativ schnell und einfach erfolgen.
  • Je nach Größe des Unternehmens gelten deutliche Erleichterungen bei den Anforderungen an die Buchhaltung und den Jahresabschluss, was sich in geringen laufenden Kosten hierfür niederschlägt.

Entscheidender Nachteil: Persönliche Haftung des Inhabers auch mit dem Privatvermögen. Hier ist sicher abzuwägen, ob und welche besonderen Risiken bei der Geschäftsausübung bestehen und inwieweit diese abgesichert werden können.

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