Entgeltbescheinigungsverordnung

EntgeltbescheinigungsverordnungAls Arbeitnehmer erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber jeden Monat eine Bescheinigung, die alle Informationen zu Ihrem Gehaltsbezug dokumentiert. Das ist nichts Besonderes, werden Sie sich jetzt denken, das ist doch selbstverständlich, alle Arbeitgeber handhaben das doch so. Dieses Thema war jedoch nicht so selbstverständlich, als das der Gesetzgeber nicht in Form der Entgeltbescheinigungsverordnung eingreifen musste. Diese Verordnung regelt seit dem 01. Juli 2013 den Inhalt über Ihre Entgeltnachweise. Nicht nur in Ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer, sondern auch als Arbeitgeber müssen Sie prüfen, ob Ihre Entgeltbescheinigungen den gesetzlichen Bestimmungen Genüge tragen. In der Gewerbeordnung steht niedergeschrieben, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Entgeltbescheinigungen in Textform mit bestimmten Merkmalen auszustellen hat. Da diese Anforderungen jedoch recht schwammig und wenig eindeutig formuliert waren und ausreichend Spielraum für persönliche Interpretationen ließen, wurden diese Vorschriften mit der Entgeltbescheinigungsverordnung stark ausgeweitet.

Gemäß § 1 EBV muss Ihre Gehaltsabrechnung die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Adresse des Arbeitgebers nach dem Arbeitsrecht
  • Name, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers
  • Versicherungsnummer
  • Eintritt in das aktuelle Arbeitsverhältnis gemäß Arbeitsrecht
  • eventueller Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Konzerns
  • Abrechnungszeitraum
  • Steuer- und Sozialversicherungstage
  • Steuermerkmale (Steueridentifikationsnummer, Konfession, Kinderfreibeträge)
  • Beitragsgruppenschlüssel
  • Beitragszuschlag für kinderlose Mitarbeiter
  • Gleitzone
  • Mehrfachbeschäftigung
  • Bezüge, Abzüge
  • Arbeitgeberanteile zu Versorgungseinrichtungen des Berufsstandes
  • Steuerbrutto
  • Sozialversicherungsbruttoentgelt
  • Gesamtbruttoentgelt
  • Angabe der Lohnarbeit (laufende Bezüge, Einmalbezüge)
  • Sozialversicherungsbrutto-Entgelt nach Versicherungszweig
  • gesetzliche Steuerbezüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer)
  • gesetzliche Abzüge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten,- Arbeitslosen,- Pflegeversicherung)
  • Nettoentgelt
  • Auszahlungsbetrag

Die Entgeltbescheinigungsverordnung stellt demzufolge eine normierte Entgeltbescheinigung für Arbeitnehmer dar, die sozialrechtlichen Zwecken dient und eine Informationsquelle mit bundesweit einheitlichen Angaben für die Sozialversicherungsträger zur Verfügung stellt. Den Arbeitgebern wurde mit dieser Verordnung ein Mindeststandard für die Entgeltbescheinigungen, die sie ihren Mitarbeitern monatlich ausstellen, aufgegeben. Die Softwarehersteller der entsprechenden EDV-Programme erhalten Vorgaben für die Programmierung der entsprechenden Programme. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass alle Sozialversicherungsträger einheitliche Informationen zur Berechnung der einkommensabhängigen Sozialleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Rentenbezug erhalten. Die Arbeitnehmer enthalten mit ihrer Entgeltbescheinigung Informationen darüber, wie sich ihr Arbeitsentgelt zusammensetzt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist gemäß § 108 Gewerbeverordnung dazu ermächtigt, das Verfahren und den Inhalt der Entgeltbescheinigung gemäß den Zwecken des Sozialgesetzbuches durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Diese Verordnungsermächtigung besteht seit dem 23.12.2007, allerdings mit Unterbrechungszeiträumen aufgrund des ELENA-Verfahrens. Das Ministerium hatte zunächst von einer Verordnung zur Entgeltbescheinigung abgesehen und verkündete stattdessen eine Entgeltbescheinigungsrichtlinie, die am 1. Januar 2010 in Kraft trat. Diese Richtlinie war das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit von Wirtschaftsvertretern, Softwareprogrammierern und Ministerium. Als bloße Richtlinie, die Mindeststandards der Entgeltabrechnungs-Bescheinigungen vorgab, war sie rechtlich jedoch nicht verbindlich. Nach dem Scheitern des ELENA-Verfahrens ging die Richtlinie in die Verordnung über, die den Inhalt ihrer Vorgängerin mit nur wenigen Änderungen übernahm. Sie ist jedoch für alle Arbeitgeber rechtlich verbindlich.

Fazit

Durch die Entgeltbescheinigungsverordnung wird sichergestellt, dass Sozialleistungsträger durch die normierte Entgeltbescheinigung bundesweit einheitliche Informationen zur Zusammensetzung der Entgeltbezüge von Mitarbeitern zur Verfügung gestellt bekommen. Die zweite Zielgruppe dieser Verordnung sind die Arbeitgeber. Sie erhalten bei der Einrichtung und Umsetzung der entsprechenden Softwareprogramme praxisorientierte Anwendungs- und Umsetzungshilfen durch den Gesetzgeber, um ihren gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend nachzukommen. Die dritte Zielgruppe, die Arbeitnehmer, haben mit ihren Entgeltbescheinigungen eine rechtssichere Urkunde, mit der sie gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern jederzeit ihre Rechte geltend machen können. Ferner haben sie ein sicheres Dokument in den Händen, die ihnen jederzeit eine Überprüfung der Zusammensetzung ihres Arbeitsentgeltes ermöglicht. Das wichtigste Ziel dieser Verordnung bleibt jedoch der Wegfall separater Verdienstbescheinigungen oder ein eventueller Wegfall selbiger. Öffentliche Behörden und Stellen sind aufgefordert, bei Empfang von Entgeltbescheinigungen ihre innerbetrieblichen Prozesse entsprechend auf die Anforderungen der Entgeltbescheinigungsverordnung einzustellen.

One comment on “Entgeltbescheinigungsverordnung”

  1. Warum wird in dieser Verordnung der Verfasser der Lohnabrechnung versteckt?
    Immerhin ist er (z.B. Steuerberater) bestens über mich und meine persönlichen
    Verhältnisse informiert. Habe ich da nicht auch das Recht, seinen Namen und seine
    Adresse zu erfahren?

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