Entgeltfortzahlungen an den Feiertagen: Diese Regelungen gelten

Entgeltfortzahlungen-an-den-Feiertagen-Diese-Regelungen-geltenNach § 2 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist die Zahlung der Mitarbeiterbezüge für die Feiertage festlegt. Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern für den Arbeitsausfall infolge gesetzlicher Feiertage das Arbeitsentgelt so zu zahlen, als wären diese Feiertage normale Arbeitstage. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einem Mitarbeiter die Entgeltfortzahlung zu verweigern, wenn dieser an dem Arbeitstag vor dem gesetzlichen Feiertag oder dem darauffolgenden Werktag der Arbeit unentschuldigt fernbleibt. Auch im Falle einer nicht abgesprochenen Freizeitverlängerung ist der Arbeitgeber berechtigt, dem Mitarbeiter sein Recht auf Entgeltfortzahlung zu verweigern. In dieser Hinsicht ist eine kleine, aber wichtige Vorschrift zu beachten. Maßgeblich ist nicht der gesetzliche Feiertag als solches oder der vorangehende Kalendertag, sondern der letzte Arbeitstag vor beziehungsweise der erste Arbeitstag nach dem Feiertag.

Per gesetzlicher Definition muss der Arbeitnehmer an dem entsprechenden Arbeitstag der Arbeit fernbleiben. Das Wort Fernbleiben definiert nicht nur das komplette Nichterscheinen des Arbeitnehmers, sondern auch ein teilweises Nichterscheinen. Nach gängiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung, dem Mitarbeiter das Recht auf Entgeltfortzahlung zu verweigern dann gegeben, wenn dieser an dem maßgeblichen Arbeitstag mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit versäumt. Diese Vorschrift gilt auch in dem Fall, wenn der Mitarbeiter zunächst seine Arbeit ordnungsgemäß aufnimmt, seinen Arbeitsplatz jedoch nach kurzer Zeit bereits wieder verlässt. Bleibt ein Mitarbeiter an dem maßgeblichen Arbeitstag bis zum Dienstende an seinem Arbeitsplatz, hat seine Arbeit jedoch erst wesentlich später nach Dienstbeginn aufgenommen, gilt die gleiche gesetzliche Regelung.

Unentschuldigt bleiben Mitarbeiter dem Arbeitsplatz fern, wenn sie

keinen stichhaltigen Grund für ihr Fernbleiben vorweisen können und wenn sie es versäumen, ihrem Arbeitgeber einen stichhaltigen Grund unverzüglich mitzuteilen, insbesondere dann, wenn dieser zu erkennen gibt, dass er dem Mitarbeiter seinen Lohn oder sein Gehalt infolge des gesetzlichen Feiertages aus den Gründen von § 1 Abs. 2 des Feiertagslohnzahlungsgesetzes nicht zahlen will. Fehlt ein Arbeitnehmer zum Beispiel unentschuldigt am Ostersamstag, verliert er seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung auch für Karfreitag und Ostermontag. Sieht der Dienstplan eines Mitarbeiters einen von der gesetzlichen Feiertagsruhe unabhängigen freien Tag vor, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Urlaub

Feiertage, die in die Urlaubszeit der Mitarbeiter fallen, werden per Gesetz differenziert behandelt. Der Arbeitgeber muss danach unterscheiden, ob an diesem Feiertag eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht oder nicht. Der Mitarbeiter versäumt seine Arbeitsleistung an diesem maßgeblichen Tag nicht aufgrund eines gesetzlichen Feiertages, sondern aufgrund von Urlaub. Besteht wegen des maßgeblichen Feiertages keine Arbeitsverpflichtung, hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Im Umkehrschluss heißt das, mit bestehender Arbeitsverpflichtung für diesen gesetzlichen Feiertag besteht kein Anspruch entsprechend des Feiertagslohnzahlungsgesetzes. Dieser Anspruch fällt in diesem Fall unter die Urlaubsregelung. Von dieser Regelung sind insbesondere Mitarbeiter in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Gastronomie betroffen, die an Feiertagen ihre Arbeitsleistung genauso erbringen müssen wie an normalen Werktagen.

Fazit

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmern ihr Entgelt an gesetzlichen Feiertagen entsprechend des Entgeltfortzahlungsgesetzes und des Feiertagslohnzahlungsgesetzes zu zahlen. Das Recht auf Entgeltfortzahlung kann er aufgrund entschuldigten Fernbleibens der Mitarbeiter oder nicht abgesprochener Freizeitverlängerung verweigern. Ein Unterschied wird zwischen Feiertagen gemacht, an denen die Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht und zwischen Feiertagen, an denen sie nicht besteht. Fällt ein Feiertag in die Urlaubszeit eines Mitarbeiters, ist dieser differenziert zu behandeln. Sieht der Dienstplan einen von der gesetzlichen Feiertagsruhe unabhängigen freien Tag vor, besteht keine Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung.

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