EuGH: Einbetten von Videos ist keine Urheberrechtsverletzung

Der Europäische Gerichtshoft (EuGH) hatte die Frage zu klären, ob die Einbettung von Videos, sowie das teilen der Videos in sozialen Netzwerken eine Urbeherrechtsverletzung darstellt oder nicht. Nachdem der Bundesgerichtshof nach zwei vorangegangen Entscheidungen des Landgericht München I und des Oberlandesgerichts München den Fall nicht abschließend klären konnte und zweifelte, legte er diesen Fall dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor. Der EuGH hat diesen Sachverhalt nun genau geprüft und ist zu der Entscheidung gekommen, dass das Einbetten von Videos auf Webseiten keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Der Beschluss geht aus einer Mitteilung der Kanzlei Knies & Albrecht hervor, die dieses Urteil im Interesse von zwei Mandanten erstritten hat.

Warum stellt das Einbetten von Videos keine Urheberrechtsverletzung dar?

Laut des EuGH Urteils vom 21.10.2014 stellt das Einbetten von Videos endgültig keine Urheberrechtsverletzung und somit auch keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft dar. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass "es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft" handele, "solange sich die Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wende und keine andere Wiedergabetechnik einsetze". Durch das sogenannte Framing wird laut Begründung der Richter kein neues Publikum gewonnen, da "Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht habe".

Welche Folgen bringt dieses Urteil mit sich?

Das gesamte Ausmaß dieses Urteils ist bisher noch nicht absehbar. Jedoch existiert jetzt Rechtssicherheit dahingehend, dass Nutzer der sozialen Netzwerke nicht mehr überlegen müssen was sie teilen und was nicht, jedenfalls nicht aus juristischer Sicht, da die Gefahr einer Abmahnung durch Urheberrechtsverletzung nicht mehr gegeben ist. Doch bereits jetzt schlagen führende Medienrechtler die Hände über dem Kopf zusammen, denn auch Bilder, die einmal ins Netz gelangt sind können laut Rechtsanwalt Christian Solmecke eingebunden werden, ohne dass hierfür entsprechende Lizenzgebühren entrichtet werden, wie es in der Vergangenheit üblich war.

 

 

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