Finanzamt muss Existenzgründern eine Steuernummer zuteilen

Finanzamt-muss-Existenzgruendern-eine-Steuernummer-zuteilenFinanzämter als staatliche Behörden handeln und reagieren immer korrekt, sollte man zumindest meinen. Im Bereich der Existenzgründungen kamen die Finanzämter jedoch wiederholt ihren Pflichten zur Erteilung der Steuernummern für Existenzgründer nicht nach. Als Existenzgründer benötigen Sie diese Steuernummer, um Ihren zukünftigen Kunden Ihre Leistungen in Rechnung zu stellen. Deutschland gilt als gründerfreundliches Land und die Politik betont wiederholt, dass sie gerne bereit dazu ist, Existenzgründern und den damit einhergehenden Innovationen Tür und Tor zu öffnen. Welchen Grund haben die Finanzämter also, diesen beliebten Existenzgründern eine Steuernummer zu verweigern und sie damit auf ihrem Weg in die Selbständigkeit zu behindern? Die Prüfer zweifeln in vielen Fällen an, dass die Existenzgründer die gesetzlichen Voraussetzungen und Vorschriften für eine Selbständigkeit erfüllen. Viel zu oft gehen die Prüfer bei der beantragten Selbständigkeit von kriminellen Scheinselbständigkeiten und anderen Betrügereien aus.

Bürokratie als Selbstläufer

Die zuvor durchgeführte Praxis der großzügigen Vergabe von Steuernummern führte tatsächlich zu einem unübersichtlichen Dschungel krimineller Machenschaften in dem Bereich der angeblichen Existenzgründungen. Die Folge davon war, dass die Finanzämter eine Clearingstelle ins Leben gerufen haben, die Existenzgründern auf den Zahn fühlt. Unter diesem restriktiven Procedere leiden jedoch auch die Existenzgründer mit seriösen Absichten. So verlangen die Finanzämter vor Erteilung der Steuernummer durchaus die Vorlage über den Abschluss eines Mietvertrages, eine Liste des Kundenstammes, Nachweise über Gründungszuschüsse, Aufstellungen über Ausgaben und Einnahmen und noch vieles mehr. Gerade am Anfang der Existenzgründung können viele Jungunternehmer solche Unterlagen jedoch nicht beibringen. Die Prüfer zeigten sich jedoch uneinsichtig, wurde der Steuerbogen nicht korrekt mit allen erforderlichen Angaben ausgefüllt, gab es keine Steuernummer. Die in den Jahren aufgebaute Bürokratie mit dem eigentlich lobenswerten Ziel, Kriminalität und Missbrauch zu verhindern, hatte sich zum Selbstläufer entwickelt, der drohte, die Existenzgründerszene lahm zu legen oder zumindest doch massiv zu behindern. Manche Existenzgründer sahen angesichts dieser Verweigerungshaltung durch ihr Finanzamt schon im Vorfeld von ihrem Vorhaben ab, da das Procedere bis zu Erteilung der Steuernummer teilweise mehrere Jahre beanspruchte und sie schlicht und einfach auf das Abstellgleis gestellt wurden.

Kein weiterer Präventionsunfug mehr

Der Bundesfinanzhof hat diesem Unfug im Jahr 2008 durch einen Präzedenzfall jedoch beendet. Die Finanzämter sind nach dieser regelmäßigen Rechtsprechung verpflichtet, Existenzgründern auf Antrag eine Steuernummer zu erteilen. Der Bundesfinanzhof hatte kein Verständnis für das Verhalten der Finanzämter und stufte ihre Maßnahmen als übertriebene Vorsicht ein. Zudem werde das Recht auf Berufsfreiheit verletzt, da die Verweigerung einer Steuernummer unweigerlich einem Wettbewerbsverbot gleichkäme. Sollten Sie als Existenzgründer in die Situation geraten und sich uneinsichtigen Prüfern beim Finanzamt gegenüber sehen, die Ihnen die Zuteilung einer Steuernummer verweigern, lassen Sie sich nicht einschüchtern und verweisen Sie auf die regelmäßige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Sie haben ein Grundrecht auf Erteilung einer Steuernummer. Den Präzedenzfall, der dieser regelmäßigen Rechtsprechung zugrunde liegt, können Sie im Internet unter dem Aktenzeichen „BFH, Urteil vom 26.02.2008, Az. II B 6/08“ abrufen. Wie schlimm diese Verweigerungsauswüchse waren, betont die Aussage eines Steuerberaters, es sei manchmal leichter gewesen, eine Aufenthaltsgenehmigung als eine Steuernummer zu erhalten. Das Grundsatzurteil untersagt es den Steuerbeamten, Steuernummern zu verweigern, nur weil sie an der seriösen Absicht einer Existenzgründung zweifeln. Selbst wenn sie hinter dem Antrag eine Scheinselbständigkeit vermuten, sind sie verpflichtet, dem Antragsteller eine Steuernummer zu erteilen. Denn ohne diese Steuernummer werden Sie ohne gesetzliche Rechnungslegung kaum Auftraggeber bekommen. Die Steuernummer spielt gleichfalls eine wichtige Rolle bei der Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die internationale Steuer-ID ist die Voraussetzung dafür, dass Sie als Unternehmer steuerfrei Leistungen aus dem EU-Ausland beziehen. Verfügen Sie nicht über diesen Vorteil, haben Sie ein Liquiditätsproblem. Sie entrichten die Umsatzsteuer zu Unrecht und bekommen diese, wenn überhaupt, nur in einem aufwändigen Verfahren erstattet.

Fazit

Nach der regulären Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind die Prüfer vom Finanzamt verpflichtet, Ihnen als Existenzgründer auf Antrag eine Steuernummer zu erteilen. Diese brauchen Sie im Rahmen der gesetzlichen Rechnungslegung und der Erteilung der internationalen Steueridentifikationsnummer, um steuerfrei Leistungen aus dem EU-Ausland zu beziehen. Die Prüfer sind bereits dann verpflichtet, Ihnen eine Steuernummer zu erteilen, wenn Sie ernsthaft erklären, eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen zu wollen. Ausschließlich in offensichtlichen Missbrauchsfällen sind die Prüfer berechtigt, die Vergabe der Steuernummer zu verweigern.

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