Gesetzliche Neuregelungen zum Zahlungsverzug

Rechtsanwalt Christian HuhnAus aktuellem Anlass möchten wir auf eine Gesetzesänderung hinweisen. Am 23.07.2014 ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ in Kraft getreten. Hinter diesem Gesetzestitel verbergen sich auch Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Zahlungsverzug und Verzugszins.

Mit dem o.g. Gesetz wurde § 271a in das BGB neu eingefügt. Wesentlicher Gegenstand dieser Regelung sind Vereinbarungen, nach denen der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Erhalt der Gegenleistung verlangen kann. Solche Vereinbarungen sind nur noch dann wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen werden und für den Gläubiger nicht grob unbillig sind. Erhält der Schuldner vom Gläubiger jedoch erst nach Erbringung der Gegenleistung eine Rechnung, so kommt es zur Bemessung des 60-Tage-Zeitraumes auf den Zugang der Rechnung an.

Ist ein öffentlicher Auftraggeber (bspw. Städte und Kommunen) Schuldner, so sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen für solche Vereinbarungen sogar noch strenger. Vereinbarungen im oben genannten Sinne sind ohne weiteres unwirksam, wenn darin ein Zeitraum von mehr als 60 Tagen vorgesehen ist.

Mit Vereinbarungen zur Verzögerung der Fälligkeit von Entgeltforderungen ist daher in Zukunft Vorsicht geboten, da derartige Vereinbarungen nicht mehr ohne weiteres wirksam sind.

Für diejenigen Fälle, in denen die Leistung einer Überprüfung oder Abnahme (wie bei Bauleistungen) bedarf, stellt § 271a Abs. 3 BGB nun ebenfalls eine Erschwernis für die Wirksamkeit von Vereinbarungen auf, die die Fälligkeit hinausschieben sollen. Nach § 271a Abs. 3 BGB ist nämlich eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

Für Abschlagszahlungen gilt all dies nicht und auch nicht für solche Fälle, in denen ein Verbraucher das Entgelt schuldet, § 271a Abs. 5 BGB.
Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, durfte bisher nach § 288 Abs. 2 BGB ein Verzugszins in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins verlangt werden. Neuerdings sind es 9 Prozentpunkte über dem Basiszins. Zusätzlich darf der Gläubiger auch noch eine Pauschale in Höhe von 40 Euro verlangen, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Diese Pauschale muss der Gläubiger sich jedoch auf einen weitergehenden Schaden anrechnen lassen. Diese Pauschale darf auch bei Zah-lungsverzug im Hinblick auf Abschlagsrechnungen verlangt werden.

Die Neuregelungen gelten für alle Verträge, die ab dem 28.07.2014 geschlossen werden.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwalt Christian Huhn von der Kanzlei Busse & Miessen.

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