Von der Gründung eines neuen Betriebs wird das Finanzamt vom Gewerbeamt informiert. Dagegen müssen selbstständig Tätige das Finanzamt von sich aus informieren. Dann wird dem Existenzgründer schon zur Eröffnung seines neuen Betriebes ein umfassender Fragebogen des zuständigen Finanzamtes zugeschickt werden. Abgefragt werden darin neben persönlichen Daten hauptsächlich eine Gewinneinschätzung sowie weitere Einkommen.
Neben der Einkommens-, der Körperschafts- und der Umsatzsteuer ist die Gewerbesteuer besonders relevant. Diese Steuer wird von den Gemeinden erhoben.
Jeder deutsche Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Für Angehörige freier Berufe wird diese Steuerart nicht fällig. Freiberufler sind beispielsweise Steuerberater, Juristen, Ärzte oder Ingenieure mit nach § 18 EStG und § 1 PartGG selbstständig ausgeübten wissenschaftlichen, schriftstellerischen, beratenden, künstlerischen, erzieherischen oder unterrichtenden Tätigkeiten.
Bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sind die jeweiligen Gesellschaften steuerpflichtig. Bei Einzelunternehmen ist derjenige Unternehmer, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird, der Steuerschuldner.
Der Gewerbeertrag auf der Basis des nach EStG oder KStG ermittelten Gewinns ist die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer.
Durch verschiedene Kürzungen und/oder Hinzurechnungen kommt es zu individuellen Korrekturen: Beispielsweise müssen 25 % aller Zinszahlungen sowie des Zinsanteils, der in Pachten, Leasingraten, Mieten sowie Lizenzen steckt, hinzugerechnet werden. Der Zinsanteil wird pauschal gesetzlich festgelegt. Er beträgt:
Zunächst wird der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro abgerundet.
Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen wird er um den Betrag von 24 500 Euro, höchstens jedoch um die Höhe des zuvor abgerundeten Gewerbeertrags, gekürzt. Den genannten Freibetrag gibt es bei Kapitalgesellschaften nicht.
Dann wird der ermittelte Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert, die derzeit für Einzelunternehmen, Kapital- und Personengesellschaften bei einheitlich 3,5 Prozent liegt.
Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag. Dieser wird mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert.
So ergibt sich die Gewerbesteuerschuld.
Beispiel:
Gewerbeertrag: 100.000 €, Freibetrag: 24.500 €, Steuermesszahl: 3,5 %, Hebesatz: 440 %
Gewerbesteuerschuld = (Gewerbeertrag - Freibetrag) x 3,5 % x 440 %
(100.000 € - 24.500 €) x 3,5 % x 440 % = 11.627 € (Gewerbesteuerschuld)
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften erfolgt eine pauschalierte Anrechnung auf den Teil der Einkommensteuer, der auf den Anteil der gewerblichen Einkünfte entfällt. Sie beträgt das 3,8-Fache des Gewerbesteuermessbetrages. Als Ergebnis dessen neutralisiert sich die Belastungswirkung der Gewerbesteuer in Kommunen mit Hebesätzen bis 400, sofern Einkommenssteuer in ausreichendem Maße für eine Anrechnung verfügbar ist. Liegt die Gewerbesteuerschuld aufgrund der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen beispielsweise höher als die
Einkommenssteuerschuld, findet eine Überkompensation nicht statt.
Jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November müssen Steuerpflichtige Vorauszahlungen an die Gemeinde leisten, in der der Betrieb angesiedelt ist.
Eine Steuererklärung ist nach Ende des Erhebungszeitraumes, dieser ist in der Regel das Kalenderjahr, dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Dort werden die geleisteten Vorauszahlungen mit der Steuerschuld verrechnet.