Ist der Rücktritt vom Arbeitsvertrag möglich?

Ist-der-Ruecktritt-vom-Arbeitsvertrag-moeglichIn vielen Fällen sind es die Arbeitnehmer, die sich die Frage stellen, ob sie die Möglichkeit haben, aus einem bestehenden Arbeitsvertrag herauszukommen. Diese Frage stellt sich, wenn Sie mit einem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, sich dann jedoch die Möglichkeit bietet, bei einem anderen Arbeitgeber einen Vertrag zu besseren Konditionen zu unterzeichnen. Die meisten Arbeitnehmer schreiben mehrere Bewerbungen gleichzeitig. Dabei bewerben sie sich auf die ausgeschriebenen Stellen, für die sie sich aufgrund der Stellenbeschreibung und des Bewerbungsprofils geeignet halten. Sie haben mehrere Eisen im Feuer.

Mittlerweile bekommen Sie die erste Einladung von einem Unternehmen, Sie gehen hin, man versteht sich und unterzeichnet den Arbeitsvertrag. In dieser Situation meldet sich das Unternehmen, bei dem Sie gerne arbeiten würden, lädt Sie zu einem Vorstellungsgespräch ein, alles läuft gut, der begehrte Arbeitnehmer bietet Ihnen die Stelle an und präsentiert Ihnen den Arbeitsvertrag. Zuvor haben Sie den Arbeitsvertrag mit der anderen Firma unterzeichnet, lieber den Spatz auf der Hand als die Taube auf dem Dach. Nun finden Sie sich in einer Zwickmühle wieder. Sie haben die Chance Ihres Lebens, der bereits unterzeichnete Arbeitsvertrag steht Ihnen jedoch im Weg.

Darum prüfe, wer sich ewig bindet

Jetzt fragen Sie sich, ob Sie ein gesetzliches Recht zum Rücktritt von dem bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag haben. Auf Ihre Frage gibt es eine klare Antwort: Geschlossene Verträge sind grundsätzlich einzuhalten, es gibt kein gesetzliches Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Sie haben die Möglichkeit, Ihren Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen oder der vertraglichen Kündigungsfrist zu kündigen. Diese Fristen werden Ihnen in Ihrer Situation jedoch nicht helfen, da der zweite Arbeitgeber sicherlich nicht solange auf Sie warten wird. Ist im Arbeitsvertrag keine explizite Kündigungsfrist festgelegt, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen. Die Kündigung erfolgt gemäß § 622 BGB immer zu einem 15. des Monates oder zum Monatsende. Die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist richtet sich nach der Anzahl Ihrer Beschäftigungsjahre. Die meisten Arbeitgeber haben ein Interesse daran, einen Mitarbeiter, für den sie sich bewusst entschieden haben, über einen längeren Zeitraum an sich zu binden. Daher vereinbaren die meisten Arbeitgeber individuelle Kündigungsfristen mit ihren Mitarbeitern, die die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen überschreiten. Neben der Einhaltung der Kündigungsfrist bleibt Ihnen grundsätzlich die Möglichkeit, Ihrem Vertragspartner Ihre Situation ehrlich zu schildern und auf sein Entkommen zu hoffen. In diesem Fall schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag. Ist die Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag nicht explizit ausgeschlossen, bleibt Ihnen die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit zu kündigen. Anderenfalls müssen Sie Ihre Arbeitsstelle antreten und können erst am ersten Arbeitstag unter Einhaltung der entsprechenden Frist kündigen. Beachten Sie eventuell festgelegte Vertragsstrafen, die für den Fall vorgesehen sind, in dem der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis nicht antritt. Auch die Vertragsstrafe führt dazu, dass Sie ihren Arbeitsvertrag zunächst einhalten müssen und erst am ersten Tag Ihrer Arbeit kündigen können.

Vertragsstrafen

Nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist eine Vertragsstrafe nicht grundsätzlich zulässig. Sie darf den Arbeitnehmer nicht unzulässig benachteiligen. Eine gesetzlich festgesetzte Vertragsstrafe gibt es nicht, ein Brutto-Arbeitsentgelt ist angemessen. Das Bundesarbeitsgericht hält eine Vertragsstrafe in Höhe des Arbeitsentgeltes, das der Arbeitnehmer bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist verdient hätte, für zulässig (BAG, Urteil vom 23.09.2010, 8 AZR 897/08). Bei der Kündigung vor Arbeitsantritt werden zwei Situationen unterschieden. Fällt das Ende der Kündigungsfrist vor den ersten Arbeitstag, sind Sie nicht verpflichtet, Ihre Arbeitsstelle anzutreten. Schon ein Tag mehr wirkt sich nachteilig auf Ihre Situation aus. Endet Ihre Kündigungsfrist erst nach dem ersten Arbeitstag, kann Ihr Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie Ihre Arbeitsstelle bis zur wirksamen Kündigung antreten. Nach der gängigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bedeutet ein geschlossener Arbeitsvertrag nicht, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit über einen definierten Zeitraum ausüben muss. Da eine vor Arbeitsbeginn erfolgte Kündigung wirksam ist, besteht keine Mindestarbeitszeit (BAG, Urteil vom 25.03.2004, 2 AZR 324/03).

Fazit

Kommen Sie besser nicht auf die Idee, Ihre Arbeitsstelle gar nicht erst anzutreten und Ihren Arbeitsvertrag nicht zu erfüllen, ohne Ihren Vertragspartner zu informieren. Lassen Sie ihn im Regen stehen, machen Sie sich gegenüber Ihrem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig.

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