KG

Dies sind die wichtigsten Merkmale der Rechtsform „KG“

Gründung und Startkapital:

  • Eine KG benötigt mindestens 2 Gründer/innen, nämlich den Komplementär und den (oder mehrere) Kommanditisten. Die KG gehört zu den Personengesellschaften.
  • Für die Gründung ist keine Mindesteinlage notwendig, jedoch muss der Kommanditist seine Einlage erbringen, die allerdings in beliebiger Höhe erfolgen kann.
  • Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich,  es wird jedoch empfohlen, einen solchen Vertrag formlos zu schließen, in dem alle wichtigen Punkte (Name, Geschäftszweck, Nennung von Komplementären und Kommanditisten mit der Höhe der jeweiligen Einlagen, Geschäftsführungsbefugnis, Gewinnverteilung u.ä.) zum geplanten Unternehmen zwischen den Gesellschaftern geregelt werden können.
  • Alle Gesellschafter der KG (nicht die KG selbst, da sie keine juristische Person ist) müssen ins Handelsregister eingetragen werden, erst dann tritt die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten in Kraft!
  • Eine Sonderform ist die GmbH & Co. KG, hier tritt die GmbH als Komplementär auf!

 

Anmeldung:

  • Zunächst erfolgt die Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt, dieses informiert weitere Ämter über die Gründung.
  • Gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen, dies ist der Fall z.B. für den Betrieb von Gaststätten, Taxiunternehmen und Fahrschulen, Güterkraft-verkehrsunternehmen, für Makler, für Versicherungs- und Finanzvermittler, Inkassobüros und Buchführungshelfer, das Bewachungsgewerbe, Pflegedienste und das Handwerk (Liste unvollständig!),  sind entsprechende Nachweise bei der Gewerbeanmeldung vorzulegen.
  • Im Weiteren muss eine Steuernummer beim zuständigen Finanzamt beantragt, und die Anmeldung bei IHK und Berufsgenossenschaft vorgenommen werden. Wollen Sie Mitarbeiter beschäftigen, benötigen Sie zudem eine Betriebsnummer Ihres Arbeitsamtes und müssen Ihre Mitarbeiter bei der Krankenkasse melden.
  • Insbesondere bei Gründungen im Handwerk ist zu prüfen, ob ein zulassungspflichtiges Handwerk vorliegt. In diesem Fall muss zuerst der Eintrag in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer erfolgen. Diese prüft, ob die notwendigen Voraussetzungen (z.B. Vorliegen eines Meisterbriefs oder einer gleichgestellten Qualifikation des geschäftsführenden Komplementärs) für den Eintrag vorliegen. Alternativ kann allerdings auch die Festanstellung eines „fremden“ Betriebsleiters nachgewiesen werden (Arbeitsvertrag ist vorzulegen), der über die geforderte Qualifikation verfügt.
  • Auch bei der Gründung eines zulassungsfreien Handwerks muss eine Meldung bei der Handwerkskammer erfolgen.

Haftung:

  • Der Komplementär haftet unbeschränkt und persönlich, also auch mit dem Privatvermögen, die Kommanditisten haften lediglich mit ihrer Einlage.

 

Wer fällt die Entscheidungen und führt die Geschäfte:

  • Nur der  Komplementär, bei mehreren Komplementären kann auch jeder allein die Geschäfte führen und die Firma nach außen vertreten.  Abweichende Regelungen können im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
  • Die Kommanditisten haben keine Geschäftsführungsbefugnis, sie können jedoch Einsicht in die Unterlagen und Papiere (Jahresabschluss) fordern (Kontrollfunktion).

Wer profitiert vom Gewinn:

  • Alle Gesellschafter wie im Gesellschaftsvertrag geregelt.

Buchhaltung und Steuern:

  • Die KG benötigt eine Buchhaltung im Rahmen der doppelten Buchführung und erstellt einen vollständigen Jahresabschluss, also eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang  am Geschäftsjahresende. Der Abschluss muss jedoch (im Normalfall) weder geprüft noch veröffentlicht werden.
  • Die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt je nach Höhe der Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast monatlich oder quartalsweise, in den ersten beiden Jahren nach der Gründung allerdings immer monatlich
  • Anfallende Steuerarten:
    • Gewerbesteuer
    • Einkommenssteuer für Gesellschafter
    • Lohnsteuer, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden
    • Umsatzsteuer

Kommentar:

  • Die Gründung einer KG ist immer dann sinnvoll, wenn 1 oder mehrere Gründer zwar bereit sind, Kapital zur Verfügung zu stellen, aber weder an der Geschäftsführung beteiligt sein wollen noch selbst unbeschränkt haften möchten.
  • Die Kosten einer KG-Gründung sind etwas höher als die für eine GbR, aber geringer als die Kosten der Gründung einer Kapitalgesellschaft.
  • Die Abfassung eines umfassenden Gesellschaftervertrages ist unbedingt zu empfehlen, dieser kann jedoch formlos erstellt und individuell ausgehandelt werden. Regeln Sie möglichst alle Themen, die u.U. später zu Unstimmigkeiten  zwischen den Gesellschaftern führen könnten!
  • Da die KG einen vollständigen Jahresabschluss erstellen muss, sind der Zeitaufwand und die laufenden Kosten hierfür etwas höher. Allerdings fallen keine Kosten für Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses an.
  • Entscheidender Nachteil: Persönliche Haftung aller Komplementäre.
  • Da die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, ist ein Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und dem/den Komplementär(en) dringend erforderlich.
magnifier linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram