Lohnsteuer

Lohnsteuer ist eine Einkommensteuer. Diese Steuerpflicht bezieht sich auf alle unselbstständig Tätigen, also Beamte, Angestellte und Arbeiter. Die Lohnsteuer ist eine monatliche Vorauszahlung des Arbeitnehmers auf seine spätere Jahreseinkommensteuererklärung, die nachträglich bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben werden muss. Die zwischenzeitlich bezahlte Lohnsteuer wird dann auf die Jahreseinkommensteuerschuld angerechnet.

Unselbstständige zahlen Lohnsteuer, Selbstständige Einkommensteuer

Die Lohnsteuer wird vom monatlichen Bruttoverdienst berechnet und, zusammen mit dem Solidaritätszuschlag sowie mit der Kirchensteuer, vom Arbeitgeber, beziehungsweise bei Beamten vom Dienstherrn, an das zuständige Betriebsfinanzamt überwiesen. Rechtsgrundlagen für die Lohnsteuer und die daraus resultierende Steuerpflicht sind das EStG, das Einkommensteuergesetz, die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung LStDV, die Lohnsteuerrichtlinien LStR sowie die jeweils gültige Steuertabelle. Aus der ist ersichtlich, in welcher Höhe sich bei welchem Arbeitslohn in welcher Steuerklasse und bei welchen möglichen Kinderfreibeträgen unter Berücksichtigung weiterer Freibeträge die Lohnsteuer errechnet, vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt wird.

Lohnsteuerpflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist rechtlich dazu verpflichtet, die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Gegenüber dem Finanzamt schuldet er die Lohnsteuer, nicht der Arbeitnehmer. Der kann darauf vertrauen, dass die von seinem Bruttoverdienst einbehaltene Lohnsteuer auch tatsächlich gezahlt wird. Die Lohnsteuer muss bis zum Zehnten des jeweiligen Folgemonats für den Vormonat bezahlt worden sein. In der Regel erteilt der Arbeitgeber dem Finanzamt eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug. Anhand der vorher erfolgten Monatsmeldung für die Lohnsteuer wird der fällige Betrag eingezogen, also vom Firmenkonto des Arbeitgebers abgebucht. Im Zusammenhang mit der Lohnsteuer hat der Arbeitgeber mehrere verpflichtende Aufgaben. Die wichtigsten unter ihnen sind das Führen eines Lohnkontos, das Ausfüllen der Lohnsteuerbescheinigungen, die Lohnsteuerberechnung, die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen sowie die anschließende Lohnsteuerabführung. Bei Lohnsteueraußenprüfungen des Finanzamtes besteht eine Mitwirkungspflicht.

Lohnsteuerpflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer muss zu Jahresbeginn seinem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte aushändigen. Er muss also dafür sorgen und sich eventuell darum bemühen, sie rechtzeitig zu erhalten. Sofern sich Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen ergeben, die sich auf die Lohnsteuer auswirken, muss er den Arbeitgeber darüber informieren. Der ist seinerseits dazu verpflichtet, diese Änderungen zeitnah zu berücksichtigen. Das geschieht spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung. Wenn aus Unterlassungsgründen während des Jahres zu wenig Lohnsteuer gezahlt worden ist, dann ergibt sich im kommenden Jahr eine Steuernachzahlung.

Lohnsteuer nach Steuerklassen

Auf der Lohnsteuerkarte des Lohnsteuerpflichtigen ist die Steuerklasse eingetragen, nach der die Lohnsteuer berechnet wird. Für die Zuordnung zu einer der Lohnsteuerklassen I bis VI sind die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ausschlaggebend. Dazu gehören der Familienstand wie ledig, verheiratet, alleinlebend, sowie die Zahl der Kinder. Für die wird auf der Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag eingetragen. Sofern ein weiterer Freibetrag eingetragen ist, wird der bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung direkt mitberücksichtigt. Beispiele dafür sind der Ausbildungsfreibetrag, ein Behindertenpauschbetrag oder der Zukunftssicherungsfreibetrag. Der Steuerpflichtige braucht zur Inanspruchnahme dieser Freibeträge nicht die Jahressteuererklärung abzuwarten, sondern sie werden monatlich, also direkt bei der Berechnung des Netto vom Brutto, berücksichtigt.

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