Mindestlohn und Compliance

Mindestlohn-und-ComplianceSeit dem 01. Januar diesen Jahres gilt der Mindestlohn. Als Arbeitgeber müssen Sie sich mit dem Thema Compliance auseinandersetzen. Compliance bedeutet übersetzt „Regelkonformität“. Die Betriebswirtschaftslehre wendet diesen Fachbegriff für die Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen an. Für viele Branchen stellt der neue Mindestlohn ein existenzielles Problem dar. So greifen viele Arbeitgeber auf Scheinselbständigkeit oder Schwarzarbeit zurück, um dieses Problem zu lösen. Sie setzen sich allerdings der Gefahr hoher Sanktionen aus, wenn Sie die gesetzlichen Lohnuntergrenzen auf diese Art und Weise unterschreiten. Vielleicht haben Sie auch schon daran gedacht, verstärkt auf freie Mitarbeiter zurückzugreifen, um hohe Personalkosten zu umgehen? Nicht jeder Weg führt im sprichwörtlichen Sinne nach Rom, so auch nicht der Weg, sich als Arbeitgeber vermehrt auf die Dienste freier Mitarbeiter zu verlassen. Falsch angewandt, können hohe Forderungen der Sozialversicherungen auf Nachzahlung von Beiträgen auf Sie zukommen. Wann liegt eine Scheinselbständigkeit vor? Immer dann, wenn sich an dem Verhältnis zwischen Ihnen und Ihren Mitarbeitern nichts anderes ändert, als die Art und Weise der Entlohnung. Sie bezahlen Ihre Mitarbeiter auf Rechnung und nicht auf der Basis einer sozialversicherungspflichtigen Festanstellung. Der Gesetzgeber schaut insbesondere dann genauer hin, wenn diese angebliche Selbständigkeit in denselben Zeitraum der Gesetzesänderung zum Mindestlohn fällt. Hinsichtlich Kosten und Compliance droht Ihnen bereits dann Ungemach, wenn Ihr scheinbar freier Mitarbeiter einen Arbeitsunfall erleidet.

„Ihr Name ist nicht Hase“

In ihrem Koalitionsvertrag hat das Bundesministerium diese Thematik unter der Überschrift “Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zu Lasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen verhindert werden.” festgelegt. Arbeitgeber sollen durch die festgelegten Sanktionen verstärkt von Verstößen gegen die gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze abgehalten werden. Diese Sanktionen betreffen nicht nur Sie persönlich, Sie tragen auch die Verantwortung, wenn Sie die Abwicklung Ihrer Beschäftigungsverhältnisse an Subunternehmer auslagern. Der Sanktionskatalog des MiLoG (Mindestlohngesetz) sieht für derartige Verstöße hohe Geldbußen vor. Die Sanktionen können Sie bei Feststellung eines Verstoßes jedoch noch härter treffen, als scheinbar harmlose Geldbußen, die zu verschmerzen sind. Stellt der Gesetzgeber einen entsprechenden Verstoß unter Ihren Beschäftigungsverhältnissen fest, ist er berechtigt, Sie von der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen. Der Auftraggeber selbst kann sich in Härtefällen dem Vorwurf der Beihilfe zur Begehung einer Straftat (§§ 291, 266 a StGB) ausgesetzt sehen. Ihre Haftungsgrundlage und Fürsorgepflicht als Arbeitgeber gegenüber Ihren Arbeitnehmern ist in § 13 Mindestlohngesetz in Verbindung mit § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz festgelegt. Sie haften in diesem Zusammenhang gleichfalls für von Ihnen beauftragte Nachunternehmer oder Verleiher (Zeitarbeit) für die gesetzeskonforme Einhaltung des Mindestlohngesetzes. Demzufolge sind Sie nicht in der Lage, sich nach dem Motto „mein Name ist Hase, ich weiß von gar nichts“ der Verantwortung zu entziehen, sollten die von Ihnen beauftragten Subunternehmer es mit dem Mindestlohngesetz nicht so ganz genau nehmen. Sie haften wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet.

„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“

Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Haftungsnorm präventive Ziele, denn Auftraggeber sollen daran gehindert werden, vorsätzlich „schwarze“ Schafe der Branche als Subunternehmer zu beschäftigen, um ihre Personalkosten so gering wie möglich zu halten und sich gleichzeitig ihrer gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern zu entledigen. So kann die Kombination aus der zuvor zitierten Haftungsnorm und den geringen Kontrollmöglichkeiten Ihrer Nachunternehmer durchaus zu einem unkalkulierbaren Risiko für Sie werden. Ohne Ihr aktives Mitwirken und die sorgfältige Auswahl Ihrer Vertragspartner haben Sie nur geringe Möglichkeiten, die Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch Ihre Subunternehmer zu kontrollieren, denn in der Regel liegen Ihnen nur wenig Informationen über frühere Verstöße oder die Liquidität Ihrer Vertragspartner vor. Diese Risikofaktoren können Sie nur durch einen wasserdichten Vertrag mit Ihrem Subunternehmer zumindest teilweise ausschalten, indem Sie sich vertraglich die Einhaltung des Mindestlohngesetzes oder das Recht auf Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers zusichern lassen. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, um Ihr Haftungsrisiko zu minimieren. Ursprünglich sah die erste Fassung des Koalitionsvertrages die Möglichkeit der Auftraggeber vor, sich von den Gesetzesverstößen ihrer Subunternehmer zu distanzieren. Nach eingehender gesellschaftlicher und politischer Debatte wurde dieser Punkt während des Gesetzgebungsverfahrens jedoch in letzter Sekunde gekippt. Im Fall grob fahrlässiger Verstöße oder positiver Unkenntnis hätten Sie sich in diesem Fall elegant aus der Affäre ziehen können.

Fazit

Für Sie als Auftraggeber bedeutet das neue Mindestlohngesetz und die damit sanktionierten Verstöße, die bis zur Strafbarkeit führen können, die Notwendigkeit, dass Sie sich Ihre Vertragspartner kritisch und sorgfältig aussuchen. Weisen Sie Ihre Nachunternehmer als Vertragspartner bei der Vergabe von Werk- und Dienstverträgen auf jeden Fall auf ihre Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz hin. Diese Gesetzgebung wurde auch in Ihrem eigenen Interesse als Auftraggeber so verabschiedet, um eine einheitliche Haftungsnorm zu erreichen und die Beschäftigten vor Willkür und Ausbeutung zu schützen.

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