Mitarbeiterkontrollen: Was ist zulässig, was ist verboten?

Mitarbeiterkontrollen-Was-ist-zulaessig-was-ist-verbotenArbeitgeber müssen darüber informiert sein, was in ihrem Unternehmen vor sich geht. Verrichten die Arbeitnehmer die ihnen gestellten Arbeitsaufgaben vertragsgemäß, respektieren sie das Firmeneigentum, führen sie private Telefonate, schreiben sie private E-Mails oder surfen sie im Netz? Das Gesetz regelt, welche Kontrollmaßnahmen am Arbeitsplatz erlaubt sind und welche nicht. Dennoch bestehen viele Unklarheiten.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Erlaubte und allseits respektierte Kontrollmaßnahmen sind die persönliche Anwesenheitskontrolle am Arbeitsplatz und eine Filtertechnik, die verhindert, dass Mitarbeiter den Internetzugang für private Zwecke nutzen. Vorgesetzte dürfen nicht die Privatpost ihrer Mitarbeiter öffnen, deren Telefonate abhören und private E-Mails lesen. Spätestens seit dem Überwachungsskandal bei Lidl ist die Mitarbeiterüberwachung durch permanente Videoaufzeichnung eine Methode, die eine empörte gesellschaftliche Diskussion losgetreten hat. Eine Videoüberwachung ist jedoch nicht grundsätzlich durch den Gesetzgeber verboten, sie ist fallabhängig. Setzen Arbeitgeber eine permanente Videoüberwachung ein, um eine erhöhte Sicherheit sowohl für die Mitarbeiter als auch für das Unternehmen zu erreichen, ist sie gestattet. Gute Beispiele für eine derartige Sicherheitsüberwachung sind Videokameras in Banken und Tankstellen, für die ein permanentes Sicherheitsrisiko besteht. Auch viele Bekleidungsgeschäfte setzen eine Videoüberwachung ein. In der Regel werden die Kunden beim Betreten der Verkaufsstätte darauf hingewiesen, dass ein Diebstahl aufgrund von Videoüberwachung zwecklos ist. Überwacht werden dürfen nur die allgemeinen Verkaufsbereiche, eine Überwachung der Umkleidekabinen ist grundsätzlich verboten, da sie gegen die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur Einhaltung der persönlichen Intimsphäre verstößt.

Videoüberwachung – nicht immer erlaubt

Eine Rund-um-die-Uhr-Videoüberwachung der Kassiererin im Supermarkt und der Sekretärin im Büro ist dagegen nicht erlaubt, weil ein Recht auf Privatsphäre auch am Arbeitsplatz besteht. Eine Videoüberwachung der Mitarbeitertoiletten ist ein absolutes „No-Go“, weil sie in die Intimsphäre der Mitarbeiter eingreift. Dieser Grundsatz bleibt selbst dann bestehen, wenn ein Kollege etwa in dem Verdacht steht, sich seine Arbeitszeit auf der Mitarbeitertoilette durch Zeitungslektüre zu vertreiben. Taschenkontrollen sind nur bei konkreten Verdachtsmomenten erlaubt, etwa dann, wenn ein Mitarbeiter in dem eindeutigen Verdacht steht, es mit dem Firmeneigentum nicht so ganz genau zu nehmen. Für erlaubte Taschenkontrollen reicht es aus, wenn Mitarbeiter Kleinigkeiten wie Schreib- und Büromaterial mitgehen lassen. Diese Handlung wird von vielen Arbeitnehmern als Kavaliersdelikt angesehen, schließlich lässt man ja keine wertvollen Sachen mitgehen. Rechtlich gesehen zählt dieser scheinbar harmlose Vorgang zu den gesetzlich definierten Straftaten. Der Arbeitgeber hat das Recht, diesen Diebstahl unverzüglich zur Anzeige zu bringen.

Die Kontrolle der Mitarbeitermails ist gleichfalls ein kontroverses Thema, die einen befürworten sie, die anderen lehnen sie ab. Fakt ist: erlaubt sind Aufzeichnung von Anzahl, Uhrzeit und der übermittelten Datenmenge. Dieser Aufzeichnung muss der Betriebsrat jedoch zustimmen. Nicht erlaubt ist die Aufzeichnung des E-Mail-Inhaltes. Um an dieser Stelle Probleme mit dem Arbeitgeber aus dem Weg zu gehen, sollten Mitarbeiter darauf verzichten, private E-Mails am Arbeitsplatz zu schreiben. Alle dienstlichen E-Mails sollten idealerweise über einen klar definierten Dienstaccount geschrieben und verwaltet werden, zu dem Kollegen und Vorgesetzte gleichfalls Zugang haben. Monitoring-Programme zur Kontrolle der Internetnutzung der Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz sind nur bei ausdrücklicher Regelung in der Betriebsvereinbarung und im Arbeitsvertrag gestattet. Die meisten Arbeitsverträge legen heutzutage eine ausführliche Vereinbarung zur Internetnutzung am Arbeitsplatz fest, um derartigen Problemen aus dem Wege zu gehen. Nutzt ein Arbeitnehmer trotz ausdrücklich geregeltem Verbot seinen firmeneigenen Internetzugang für private Zwecke, ist eine Kontrolle aus arbeitsrechtlichen Gründen gestattet.

Zeitkontrollen, Sicherheitspersonal und Testkunden

Zeiterfassungssysteme sind vom Gesetz her nur aus begründetem Anlass erlaubt, jedoch seit vielen Jahren in den Unternehmen die Regel. Sie dienen nicht nur als Anwesenheitskontrolle für den Arbeitgeber, sondern sind auch für die Mitarbeiter positiv. Sie weisen die von ihnen geleisteten Arbeitsstunden nach, was insbesondere im Fall von Überstunden nützlich ist. Detektive kommen vor allem in Supermärkten und großen Einkaufszentren zum Einsatz. Das Gesetz schreibt vor, dass ihr Einsatz nur aus begründetem Anlass erfolgen darf, wenn zum Beispiel der konkrete Verdacht auf Diebstahl durch Mitarbeiter und Kunden besteht. Viele große Unternehmen setzen heutzutage jedoch regulär Sicherheitspersonal ein, um sich vor Diebstählen und sonstigen Sicherheitslücken zu schützen. Der Einsatz von Testkunden, um die Servicebereitschaft der Mitarbeiter zu kontrollieren, ist dagegen grundsätzlich erlaubt.

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