Pflicht zur Berufsgenossenschaft

Pflicht-zur-BerufsgenossenschaftSeit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05. März 2009 sind alle Unklarheiten betreffend eines bei den Arbeitgebern unbeliebten Themas geklärt: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer bei der Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfälle zu versichern. Im Gegensatz zu den Abgaben zu den Sozialversicherungen, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte getragen werden, zahlt die Beiträge zur Berufsgenossenschaft ausschließlich der Arbeitgeber. Vor der Einführung der regelmäßigen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof wehrten sich viele Arbeitgeber gegen diese „Zwangsmaßnahme“. Zahlreiche Urteile belegen Ergebnisse mit unterschiedlicher Rechtsprechung. Die Richter des Europäischen Gerichtshofes haben festgestellt, die Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft steht nicht im Widerspruch zu den europarechtlichen Bestimmungen. Sie verstößt auch nicht gegen die Dienstleistungsrichtlinie.

Welchen Zweck haben gesetzliche die Unfallversicherung und die Berufsgenossenschaft?

Laut Statistik der Internationalen Handelskammern erleiden in Deutschland jährlich über eine Million in der gewerblichen Wirtschaft tätigen Arbeitnehmer Unfälle, die auf die Ausführung ihrer Arbeit zurückzuführen sind. Diese Unfälle gehören in erster Linie in die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung, die neben der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung ein selbständiger Zweig der Sozialversicherungen ist. Die gewerbliche Wirtschaft ist in 27 verschiedenen Berufsgenossenschaften vertreten. Sie führt für die Arbeitgeber die gesetzliche Unfallversicherung im Rahmen der Pflichtversicherung der Arbeitnehmer durch. Die verschiedenen Berufsgenossenschaften zeichnen jeweils für bestimmte Gewerbebranchen verantwortlich. Mit der Pflichtversicherung der Arbeitnehmer zur Berufsgenossenschaft stellt die gesetzliche Unfallversicherung eine Haftpflichtversicherung für Arbeitnehmer dar. Die Unfallversicherung fängt alle negativen Ergebnisse ab, die sich aus dem Arbeitsunfall ergeben. Der Arbeitnehmer kann durch eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit ausfallen oder er zieht sich Verletzungen zu, die in einer Berufskrankheit oder in dauerhafter Arbeitsunfähigkeit münden. Im schlimmsten Fall endet ein Arbeitsunfall mit dem Tod des Arbeitnehmers. Die gesetzliche Unfallversicherung entschädigt den Verletzten und im Todesfall seine Hinterbliebenen. Die Entschädigung wird in Form von Sach- und Geldleistungen entrichtet.

Wer genießt in der Berufsgenossenschaft Unfallschutz?

Der Versicherungsschutz gilt für die Folgen eines Unfalls auf dem Weg zur und von der Arbeit, eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit. Neben der regelmäßigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die gesetzliche Unfallversicherung und damit die Pflichtversicherung zur Berufsgenossenschaft im 7. Buch des Sozialgesetzbuches geregelt. Zu den gesetzlich versicherten Personengruppen in den Berufsgenossenschaften zählen alle Arbeitnehmer, die in einem Dienst-, Arbeits- und Lehrverhältnis stehen. Die Höhe ihres Einkommens ist dabei ohne Bedeutung. Selbständige Unternehmer und Freiberufler sind nicht in jedem Fall pflichtversichert. Beschäftigt der Unternehmer keine Mitarbeiter, erfolgt eine Versicherung in den meisten Fällen freiwillig. Nur 18 der insgesamt 35 Berufsgenossenschaften sehen eine Pflichtversicherung für diesen Personenkreis, die sich laut gesetzlicher Definition in einem Arbeitnehmer ähnlichen Verhältnis befinden, jedoch keine Arbeitnehmer sind, vor. Eine freiwillige Versicherung ist sinnvoll, da die Jahresbeiträge relativ gering sind und trotzdem einen umfangreichen Versicherungsschutz garantieren. Die freiwillig Versicherten haben den Vorteil, dass sie die Versicherungssumme bis zum gesetzlichen Höchstrahmen frei wählen können. Im Regelfall ordnen die Gewerbeämter die Gewerbeanmeldungen automatisch den zuständigen Berufsgenossenschaften zu. Dennoch sollten Arbeitgeber den Landesverband, in dessen Zuständigkeit der ausgeführte Berufszweig fällt, informieren.

Wie meldet sich der Arbeitgeber bei der Berufsgenossenschaft an?

Richtig verhält sich der Arbeitgeber, wenn er den zuständigen Landesverband und die Berufsgenossenschaft innerhalb einer Woche seit der Unternehmensgründung informiert. Der Versicherungsschutz besteht ab dem ersten Tag der Gewerbeausführung beziehungsweise ab dem Tag der Einstellung der Mitarbeiter. Versäumt ein Unternehmer und Arbeitgeber, sein Gewerbe und seine Mitarbeiter bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden, besteht der Anspruch der Berufsgenossenschaften auf die versäumten Beitragszahlungen rückwirkend bis zum Gründungstag. Eine Verjährung der Beitragszahlungen tritt erst nach vier Jahren ein. Entzieht ein Unternehmer und Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft vorsätzlich die gesetzlichen Beiträge, sind die Berufsgenossenschaften in der rechtlichen Lage, die säumigen Beiträge in einem Zeitraum von 30 Jahren nach Fälligkeit rückwirkend einzufordern. Möchte sich ein Unternehmer freiwillig gegen die Folgen eines Arbeitsunfalls versichern, muss er diese Versicherung bei der Berufsgenossenschaft beantragen. Die Berufsgenossenschaft stellt zum Jahresende ihre Beitragsbescheide aus. Die einzelnen Berufsgenossenschaften finanzieren sich ausschließlich durch die Beitragszahlungen der Unternehmer und Arbeitgeber. Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft richtet sich nach der Gefahrenklasse, in die die jeweiligen Branchen und die damit verbundenen beruflichen Tätigkeiten eingeteilt sind, nach dem Umlagefaktor und nach den Lohnsummen der versicherten Arbeitnehmer. Die Gefahrenklasse wird nach Schwere und Häufigkeit der in den jeweiligen Gewerbebranchen vorkommenden Arbeitsunfälle ermittelt. Die Arbeitgeber müssen ihre Berufsgenossenschaft zum Jahresanfang lediglich über die Lohnsumme informieren.

Im Umkehrschluss ist jede Entlassung und jede Neueinstellung eines Arbeitnehmers anzuzeigen. Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, muss der Arbeitgeber diesen Unfall auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Formblatt als Unfallanzeige seiner Berufsgenossenschaft melden. Mit ihrer Internetpräsenz stellen der Verband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der Öffentlichen Hand jeweils kostenlose Hotlines und weitergehende Informationen zur Verfügung.

3 comments on “Pflicht zur Berufsgenossenschaft”

  1. Hallo können sie mir helfen? Ich bin Arbeitgeber bei mir übt Mitarbeiter seit mehr als 1 jahr einen sozialpflichtigen Job aus. Die Anmeldung usw.. übernimmt der Steuerberater.

    Dann auf einmal wollte der Steuerberater seit 2017 von mir die Mitgliedsnummer und Pin haben für die Erstellung der Lohnnachweise. Er behauptet ich hätte gegen Ende 2016 von Berufsgenossenschaft erhalten. Habe ich aber nie. Die Berufsgenossenschaft schreib mir nicht zurück.

    Ich gehe davon aus, der Steuerberater hat für den Mitarbeiter es nie angemeldet. Aktuell habe ich kein geld für eine Nachfrage.

    Ich selber habe briefe von der bau Berufsgenossenschaft. Aber kann mich nicht erinnern für den Mitarbeiter was bekommen zu haben.

    Ich weiß überhaupt nicht mehr weiter es ist total verwirrend. Ich möchte keine Nachzahlung oder so,

    Außerdem besteht doch keine Unfallversicherung Pflicht oder? Wird man nicht automatisch angemeldet wenn man Mitarbeiter anstellt oder hat der Steuerberater es versäumt? Was wäre wenn der Mitarbeiter keine Unfallversicherung braucht? Wenn mir deutlich sagt, brauche ich nicht. Was dann? Dann besteht doch keine Pflicht oder? Bis dahin kann der Steuerberater keine Lohnnachweise erstellen ab 2017. wieso nicht? 2016 gab keine Probleme

    Ich hoffe sehr sie können mir helfen

  2. Ich rate jeden Chef ab, der nicht muss! Fragt andere Betriebe! 🙂 Die BGHW muss abgeschafft werden! Weil dieser Zwang Beiträge für ein System zu bezahlen. Wo der Großteil der Arbeitnehmer mehr geschadet wird wenn sie durch BG Ärzte behandelt werden.
    Die Wahrheit ist das jeder zweite Betrieb die Anweisung hat, beim Arbeitsunfall wird der jenige zum Bürgesteig geschleppt und dann der Krankenwagen gerufen. Hauptsache kein Arbeitsunfall, weil der Schaden der durch BGHW und ihre Nötigungen an Patienten entsteht ist nicht vereinbar.
    Wir reden hier um paar Einzelfälle sondern das Großteil der Arbeitsunfälle so ablaufen. BSP: BG Ärzte sind so ausgelastet das man Knochnebrüche 3-4Wochen rum laufen muss. Bevor dann Zeit für ein OP ist. Vor allen die Nachbehandlungen entstehen massive Behandlungsfehler aufgrund der Auslastung. Die entstehende gesundheitliche Schäden durch das BGHW System wird dann 1 bis 2 Jahre später seitens BGHW kein Arbeitsunfall gemacht. Man will für den Schaden den man verursacht NICHT aufkommen. Für mich und viele andere Geschädigte durch BGHW und auch Chefs die zu sehen müssen das wofür Sie zahlen MÜSSEN ihre Angestellten gesundheitlich weiter geschädigt werden. Deswegen gehört dieser Zwang BGHW abgeschafft.

    Ihr solltet Artikel über die Versorgung durch BGHW veröffentlich und dann werdet ihr diese Vorwürfe alle bestätigen. 😉

  3. Ich hatte einen Arbeitsunfall, ist anerkannt usw., mir wurde NIE geholfen eventuell einmaliger Fall aber Unfassbar. Wurde von einem BG Mitarbeiter Herrn Tesching der BGHM Stuttgart Genötigt und bedroht!! Unfassbar!! wird zur Anklage gebracht. Wie kann jemand für sehr teures Geld Versichert sein und es erfolgt keine Hilfe! Bitte Nachfrage [email protected] werde Ihnen gerne mehr Infos geben.

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