Rechtsquellen des Arbeitsrechts- Verfassungsrecht

Rechtsquellen-des-Arbeitsrechts-VerfassungsrechtDas Arbeitsrecht stützt sich auf verschiedene Rechtsquellen:

  • Verfassungsrecht
  • Europarecht
  • Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • verschiedene Gesetze

Das Verfassungsrecht schützt die Grundrechte der Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Es greift an verschiedenen Stellen in das Arbeitsrecht ein. Die durch das Verfassungsrecht garantierten Grundrechte schützen die Bürger vor einer übermäßigen Benachteiligung und Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht durch andere Grundrechtsträger. Der Staat ist durch diese Drittwirkung verpflichtet, seine Bürger vor übermäßigen Eingriffen, Benachteiligungen und Diskriminierung zu schützen. Werden einem Bürger und Arbeitnehmer seine Grundrechte verweigert, ist dieser berechtigt, die Erfüllungsgehilfen in Form von Gerichten zur Sicherung seiner Grundrechte anzurufen.

Verfassungsrecht und Arbeitsrecht im Zusammenspiel:

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das Arbeitsrecht schützt die Arbeitnehmer vor einem unberechtigten Eingriff in ihre Privatsphäre. Arbeitgeber dürfen ihre Arbeitnehmer nicht dauerhaft und durchgehend mittels elektronischer Mittel überwachen, eine Taschenkontrolle durchführen oder auf sonstige private Bereiche am Arbeitsplatz zugreifen. Arbeitnehmer haben ein informationelles Selbstbestimmungsrecht, das die übermäßige Kontrolle, Speicherung, Verwendung und Weiterverarbeitung ihrer Daten verbietet. Diese Rechte der Arbeitnehmer treten jedoch dann zurück, wenn die Rechte Dritter und der Allgemeinheit überwiegen. Im Rahmen von § 108 Gewerbeordnung und § 113 BGB ist der Arbeitgeber berechtigt, die Einhaltung seiner Arbeitsvorgaben im gesetzlichen Rahmen zu kontrollieren. Diese Eingriffe in die Privatsphäre der Mitarbeiter sind immer dann berechtigt, wenn betriebliche Interessen überwiegen und deren Umsetzung berechtigt sind. Bewerber sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Angaben über bestehende Vorstrafen zu machen. Aufgrund vorhandener Erfahrungswerte empfiehlt sich diese Information jedoch, da es unangenehm ist, wenn der Arbeitgeber später durch Dritte davon erfährt. In sicherheitsrelevanten Berufsbranchen und in Vertrauensstellungen müssen Bewerber Angaben über Vorstrafen machen, damit der Arbeitnehmer eine grundsätzliche Eignung beurteilen kann. Ein Kindergarten stellt keinen Bewerber ein, der aufgrund von Kindesmissbrauch vorbestraft ist, eine Polizeibehörde stellt keinen einschlägig vorbestraften Geldfälscher und eine Bank keinen vorbestraften Bankräuber ein. Ein Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber nicht über gesundheitliche Einschränkungen oder Krankheiten informieren, sofern sie sich nicht auf die Eignung zur Ausführung seiner Arbeit auswirken. In manchen Branchen müssen Arbeitnehmer ein Gesundheitszeugnis vorweisen, etwa im Lebensmittel-, Gesundheits- oder Pflegebereich.

Das Arbeitsrecht garantiert den Gleichheitsgrundsatz

Der Gleichheitsgrundsatz wird im Arbeitsrecht auch als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet. Er ist unmittelbar zwischen den Arbeitsvertragsparteien, also dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, anzuwenden. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, ohne sachliche Grundlage einzelne Mitarbeiter oder Gruppen von Mitarbeitern ungleich zu behandeln. Gewährt er seinen Mitarbeitern eine Weihnachtsgratifikation, darf er einzelne Mitarbeiter nicht ausschließen. Genehmigt er seinen Mitarbeitern gesundheitsfördernde, ergonomische Bürostühle, ist der nicht dazu berechtigt, einzelnen Mitarbeitern diese Maßnahme nicht zu gewähren. Der Arbeitgeber darf demzufolge seinen Mitarbeitern nicht mit Sympathie oder Antipathie begegnen, sondern muss sie nach dem Neutralitätsprinzip behandeln.

Das Arbeitsrecht kennt keine Diskriminierung

Mittelbare Diskriminierungen, die sich nachteilig auf einige Gruppen von Mitarbeitern auswirken, sind unzulässig. Männer haben überwiegend bessere Chancen, begehrte Toppositionen im Unternehmen zu bekommen. Frauen arbeiten vielfach in Teilzeit, insbesondere, wenn sie noch schulpflichtige Kinder haben. Frauen in Teilzeitanstellung werden gegenüber Männern in Vollzeitpositionen benachteiligt, da die Entscheidungsträger ihnen aufgrund ihrer Situation weniger zutrauen. Mit der regelmäßigen Rechtsprechung wurde diese Art der Diskriminierung im Bereich des Bewährungsaufstiegs als Verstoß gegen das mittelbare Diskriminierungsverbot eingestuft. In diesen Bereich gehört auch die sexuelle Belästigung oder frauenfeindliche Behandlung am Arbeitsplatz. Angehörige anderer Religionsrichtungen oder sonstige Minoritäten dürfen gleichfalls nicht diskriminiert werden. Es gilt der Grundsatz der Religionsfreiheit.

Das Arbeitsrecht garantiert die Meinungsfreiheit

Das Recht, seine freie Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern, ist ein durch das Grundgesetz geschütztes Grundrecht für jeden Bundesbürger. Das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen hat Vorrang vor den Rechten der Allgemeinheit. Dieser Grundsatz gilt auch am Arbeitsplatz. An der Stelle, wo der Betriebsfrieden gestört wird, hört das Recht auf freie Meinungsäußerung auf. In diesem Fall hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, den Betriebsfrieden zu wahren und das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen tritt hinter dem Interesse der Allgemeinheit zurück. Diese Probleme können durch Mobbing, Diskriminierung andersgläubiger Kollegen, sexueller Anzüglichkeit oder Verleumdung entstehen. Nach dem Grundgesetz wird demjenigen, der seine freie Meinung äußert, eine objektive Sorgfaltspflicht auferlegt. Auf diese Weise garantiert der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf Persönlichkeitsschutz. Insbesondere Meinungsäußerungen mit einem unwahren Tatsachenbezug fallen nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit, da in dieser Hinsicht ein öffentliches Interesse an diesem Schutz fehlt.

Das Arbeitsrecht garantiert ein freies Koalitionsrecht

Das Arbeitsrecht garantiert jedem Arbeitnehmer ein freies Koalitionsrecht. Arbeitgeber sind nicht berechtigt, ihre Arbeitnehmer daran zu hindern, einer Gewerkschaft beizutreten. Ferner dürfen sie keine Maßnahmen treffen, die die Arbeitnehmer in ihrer freien Entscheidungsfindung beeinflussen. Sie sind nicht berechtigt, einem Mitarbeiter das Ausbleiben der ersehnten Beförderung anzudrohen, sollte er sich einer Gewerkschaft anschließen.

Fazit

Die Grundlage für diese im Arbeitsrecht angewendeten Rechtsnormen bildet das Verfassungsrecht mit den darin festgelegten Grundrechten der Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Im Zweifelsfall tritt das Arbeitsrecht hinter den Rechtsnormen des Verfassungsrechts zurück.

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