Regeln zur Veröffentlichung des Jahresberichtes

Regeln zur Veröffentlichung des Jahresberichtes

Die Veröffentlichung Ihres Jahresabschlusses ist gesetzlich streng geregelt. Ihr Jahresabschlussbericht gibt die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens wieder, informiert über die Bilanz zum Stichtag, die die Bemessungsgrundlage für die Ergebnisverteilung bildet. In Deutschland sind mehr als 1,5 Millionen Unternehmen dazu verpflichtet, ihren Jahresabschlussbericht zu veröffentlichen. Seit dem Jahr 2006 müssen diese Unternehmen ihre Zahlen gemäß dem "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" im Bundeanzeiger auf dem elektronischen Weg veröffentlichen.

Hauptbestandteile

Die Hauptbestandteile der Jahresabschlussveröffentlichung sind die Abschluss-Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das laufende Geschäftsjahr. Die Abschlussbilanz informiert Sie darüber, aus welchen Quellen Sie Ihre finanziellen Mittel beziehen und wie diese verwendet wurden. Die Gewinn- und Verlustrechnung stellt Ihren Erträgen die Aufwendungen gegenüber. Die Differenz, die sich als Ergebnis dieser Gegenüberstellung ergibt, ist der von Ihrem Unternehmen erwirtschaftete Jahresüberschuss. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn Ihre Gewinne Ihre Aufwendungen überschritten haben. Andernfalls haben Sie einen Jahresverlust erlitten. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) veröffentlichen darüber hinaus auch den sogenannten Anhang. Diese Publikation ist gleichfalls verpflichtend. Dieser Zusatz ist abhängig von der Kapitalmarktorientierung und der Rechtsform. Ob mit dem Anhang eine Verpflichtung zum erweiterten Jahresabschluss (§ 264, 284 bis 288 HGB) besteht, hängt davon ab, ob ein Unternehmen börsennotiert ist oder nicht. Dieser erläutert die Gewinn- und Verlustrechnung mit zusätzlichen Informationen, die in der Jahresabschluss-Veröffentlichung nicht so differenziert enthalten sind. Ferner sind diese Unternehmen dazu verpflichtet, ihre Veröffentlichung um den Lagebericht zu ergänzen. Dieser zeigt den Geschäftsverlauf, die künftig zu erwartenden Risiken und die derzeitige wirtschaftliche Lage des Unternehmens auf. Der Lagebericht ist kein Bestandteil der Jahresabschlussveröffentlichung. Das Handelsgesetzbuch hat eine etwas seltsam klingende Definition hinsichtlich der Unternehmen, die den Lagebericht zusammen mit der Bilanzveröffentlichung und dem Anhang einreichen müssen: „Kapitalgesellschaften, die nicht Kleine in Sinne des § 267 Abs. 1 sind, müssen zusätzlich einen Lagebericht (264 HGB) erstellen“.

Warum eine Veröffentlichung?

Das Handelsgesetzbuch (HGB) erläutert in § 264 Abs. 2 den Sinn und Zweck dieses „Veröffentlichungszwanges“. Der Jahresabschluss muss „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage" wiedergeben. Ihre Leser erhalten demzufolge einen Einblick in die wirtschaftliche und finanzielle Situation, die sie anderweitig so nicht erhalten würden. Fragen zur Vermögenslage, der Finanzierung, Liquidität sowie Gewinn und Verlust werden beantwortet. Außerdem veröffentlichen diese Unternehmen zusätzlich einen Geschäftsbericht. Der Jahresabschluss ist ein Instrument der Berichterstattung, der Ausschüttungsbemessung, der Dokumentation, der Rechenschaftslegung und der Information. Eigentümer, Kunden, Gläubiger oder Eigentümer sollten im Sinne ihres berechtigten Interesses von Zeit zu Zeit Einblick die Veröffentlichungen der Jahresabschlussbilanz nehmen, um zu sehen, wie die Geschäftsführer das ihnen anvertraute Unternehmen geleitet und wie sie das Geld verwendet haben, welche Dividenden sie ihren Aktionären ausschütten, wie das Unternehmen wirtschaftlich aufgestellt ist, ob alle Verbindlichkeiten rechtzeitig beglichen wurden, ob ein effektives Forderungsmanagement besteht und wie die Gewinnaussichten für das kommende Geschäftsjahr stehen.

True and Fair View

Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache zu erstellen, die Berechnungsgrundlage ist in Euro. Fremdwährungen müssen demzufolge in Euro umgerechnet werden (§ 244 HGB). Die zugrunde liegende Buchhaltung kann auch in einer „lebenden Sprache“ (z. B. Englisch) verfasst werden (§ 239 HGB). Abhängig von der Unternehmensgröße werden die Zahlen in TEUR, Mio. EUR und Mrd. EUR ausgewiesen. Mit Ihrer Jahresveröffentlichung müssen Sie Ihren Lesern unter Einhaltung Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchhaltung ein tatsächliches Bild Ihrer Unternehmenssituation vermitteln. Dazu gehört die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage (Generalform, § 264, HGB). Die Vorschriften der Internationalen Rechnungslegung (IFRS) begnügen sich mit der verkürzten Form „true and fair view“. Die Aufstellungsfristen sind verschieden. Sind Sie Kaufmann im Sinne des HGB, können Sie sich freuen, denn für Sie gelten großzügige Regelungen. Sie haben sechs bis neun Monate innerhalb eines geordneten Geschäftsganges Zeit (§ 243 HGB). Ist Ihr Unternehmen eine größere Kapitalgesellschaft, müssen Sie sich an strengere Aufstellungsregeln halten. Der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen innerhalb des ersten Quartals des laufenden Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufgestellt sein (§ 264 HGB). Als kleine Kapitalgesellschaft dürfen Sie den Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des laufenden Geschäftsjahres aufstellen, wenn dies dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Nach § 245 HGB ist der Jahresabschluss vom Kaufmann zu unterzeichnen. Je nachdem, welche Rechtsform Ihr Unternehmen aufweist, ist das der Geschäftsführer bei einer GmbH, die Vorstände bei einer Aktiengesellschaft, alle Gesellschafter bei einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG).

Wann sind Kapitalgesellschaften nicht klein?

Kapitalgesellschaften, die nicht Kleine sind (GmbH, AG, § 267 HGB) müssen ihren Jahresabschlussbericht und den Lagebericht prüfen lassen (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB). Das Ergebnis ist der testierte Jahresabschluss einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das Unternehmen erhält über diese Prüfung einen Prüfungsbericht. Für kleine Kapitalgesellschaften kann sich eine Prüfungspflicht gleichfalls aus der Satzung ergeben. Dies gilt analog für beschränkt haftende Personengesellschaften (GmbH & Co. KG). Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt bei der AG durch den Vorstand und Aufsichtsrat (§ 172 HGB) oder die Hauptversammlung (§ 173 HGB). Bei der GmbH beschließt die Gesellschafterversammlung die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 46 Satz 1 GmbHG).

Geschäftsjahr und Wirtschaftsjahr

Nachdem Sie mit den Veröffentlichungsvorschriften vertraut sind, müssen Sie den Begriffen Geschäftsjahr und Wirtschaftsjahr noch einen genaueren Blick gönnen. Ihr Jahresabschluss orientiert sich an der Vergangenheit, da er das vergangene Geschäftsjahr zu einem bestimmten Zeitpunkt dokumentiert. Bilanz- und Abschlussstichtag ist in der Regel der 31. Dezember, bis 00:00 Uhr. Die Gewinn- und Verlustrechnung dokumentiert einen Zeitraum in der Vergangenheit, vom 01. Januar 00:00 Uhr bis zum 31. Dezember 24:00 Uhr. Abweichende Geschäftsjahre sind möglich, jedoch unüblich. Das Finanzamt gestattet Gewerbetreibenden ein abweichendes Wirtschaftsjahr (4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). Einige Unternehmen setzen ihr Wirtschaftsjahr vom 01. Oktober bis zum 30. September an, ihr Bilanzstichtag ist dann entsprechend der letzte Tag im abweichenden Wirtschaftsjahr. Ein Rumpfgeschäftsjahr liegt vor, wenn die Gründung mitten im Kalenderjahr erfolgt, zum Beispiel zum 01.05. Das Wirtschaftsjahr läuft dann vom 01.05. bis 31.12. Ein Geschäftsjahr darf jedoch niemals zwölf Monate überschreiten (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB).

2 comments on “Regeln zur Veröffentlichung des Jahresberichtes”

  1. Gut zu wissen, dass Fremdwährungen immer in Euro umgerechnet werden müssen. Ich muss ebenfalls meinen Jahresabschluss veröffentlichen. Hoffentlich finde ich dafür einen passenden Steuerberater, an den ich mich wenden kann.

  2. Sie sagen hier viele wichtige Dinge. Ich denke, jeder kann daraus etwas lernen. Kurzum, ein Beitrag, den jeder zu Regeln zur Veröffentlichung des Jahresberichtes lesen sollte.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

magnifier linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram