Screen Scraping im Werberecht - das ist zulässig

Screen Scraping im Werberecht - das ist zulässigDas Werberecht und der Bereich der digitalen Werbung im Internet werden immer komplizierter. Umso wichtiger ist es für Sie, die neuesten Trends und Gesetze zu kennen, um zu wissen, was erlaubt und was verboten, also wettbewerbswidrig, ist. Allerdings müssen Sie auch auf Ihre eigenen Rechte achten, denn nicht nur Ihnen kann ein unlauterer Wettbewerbsverstoß unterlaufen, sondern auch Ihren Mitbewerben, aus dem sich dann ein wettbewerbsrechtlicher Nachteil für Sie ergibt. Einer dieser neuen Internet-Trends wird als „Screen Scraping“ beziehungsweise als „Web Scraping“ bezeichnet.

Sie haben noch nichts davon gehört und sind der Meinung, dieser Trend betrifft Sie nicht?

Lautet Ihre Antwort auf diese Frage „ja“, sollten Sie diese Sache noch einmal überdenken. Ein Beispiel, wie Sie von diesem neuen Trend betroffen sein können, veranschaulicht Ihnen, was man unter „Screen Scraping“ beziehungsweise „Web Scraping“ versteht. Sie betreiben eine Internetseite für Ihr Unternehmen. Auf dieser Seite stellen Sie für Ihre Kunden viele Informationen bereit, die aus verschiedenen Texten und Leistungsangeboten bestehen. Diese digitalen Leistungsangebote auf Ihrer Internetseite haben Sie entweder selbst erstellt oder durch eine Marketingfirma anfertigen lassen. Sie haben also viel Zeit und Geld in die Erstellung Ihrs virtuellen Leistungsangebotes investiert. Zufällig stellen Sie fest, dass einer Ihrer Mitbewerber ein gleichlautendes Leistungsangebot auf seiner Homepage verzeichnet und dabei die Datensätze Ihrer Internetseite übernommen hat, um sein eigenes Angebot zu erstellen. Der Begriff „Screen Scraping“ wird technisch mit dem Auslesen und der Weiterverarbeitung von Internetdaten definiert. Der Begriff „scraping“ kommt aus der englischen Sprache und wird mit kratzen übersetzt. Vereinfacht gesagt kratzt der Scraper die relevanten Daten von Ihrem Bildschirm herunter. Es handelt sich um Technologien zur Gewinnung von Informationen durch gezieltes Extrahieren der relevanten Daten.

Screen Scraping wird auch beim Web-Mining verwendet. Crawler durchsuchen das Word Wide Web und analysieren und sammeln Daten wie E-Mail-Adressen und Web Feeds. Screen Scraping wurde eingeführt, um alle relevanten Daten zu sammeln, zu filtern und anschließend auf einer Website zur Verfügung zu stellen. Um einen mechanisierten Abruf oder die Nutzung spezieller Dienste zu verhindern, kommt die Filtertechnik des Screen Scrapings zum Einsatz. Auf diese Weise spart sich der Betreiber Kosten für die Einrichtung seiner Website. Nutzen fremde Personen diese Technik zur Gewinnung unternehmensfremder Daten, tritt eine Missbrauchssituation ein. Befinden sich die für den Scraper interessanten Daten auf einer Internetseite, die über eine URL abgerufen wird, liest der Scraper die entsprechenden Daten über ein URL-Parameter aus, lädt die Website herunter und extrahiert die Daten.

Die Personen, die die fremden digitalen Daten übernehmen werden als „Scraper“ und das betroffene Unternehmen als „Informationslieferant“ bezeichnet. Als Screen Scraping wird jedoch nicht nur das Übernehmen großer Datenmengen, also unternehmensfremder Informationen im großen Umfang, bezeichnet. Auch das Übernehmen einzelner fremder Informationen, die dem Scraper persönliche Vorteile bringt, fällt unter diesen Begriff. Jeder durchschnittlich gut informierte Bürger wird das Screen Scraping als unmoralisch empfinden, da sich der Scraper Informationen dritter Parteien zunutze macht, um einen persönlichen Vorteil ohne Arbeitseinsatz und finanziellen Aufwand zu erreichen. Der Gesetzgeber sieht diese Angelegenheit jedoch anders. Das OLG Frankfurt hat in einem Grundsatzurteil festgestellt, Screen Scraping verstößt nicht gegen das „virtuelle Hausrecht“ auf der eigenen Internetseite, da das Auslesen einzelner Datensätze, um daraus ein eigenes Leistungsangebot zu erstellen, die betroffenen Internetseiten nicht beeinträchtigt. Um einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Scraper zu haben, muss der betroffene Betreiber eine Beeinträchtigung seiner Internetseiten durch das Scraping glaubhaft nachweisen. Die Richter haben einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 und § 823 BGB verneint, da sie die Meinung vertreten, eine vorsätzliche Behinderung durch Scraper müsse rechtlich geprüft und hinterfragt werden.

Kein Verstoß gegen das Urheberrecht und den Datenschutz

Nun könnte man zu dem Schluss kommen, dass der Scraper zumindest gegen das Urheberrecht verstößt, wenn er Datensätze von fremden Homepages zum eigenen Vorteil klaut. Auch diesen Verstoß können die Richter nicht erkennen, weil die auf einer Homepage bereit gestellten Daten als Teil einer Datenbank dem Urheberschutz unterliegen, so ihre ungeprüfte Meinung. Sie kommen zu dem Entschluss, die „gescrapten“ Daten als solches stellen keinen wesentlichen Bestandteil der kompletten Datenbank dar. Demzufolge verstößt der Scraper nicht gegen den Datenschutz. Vielmehr bewegt er sich im Rahmen einer normalen Daten- und Informationsauswertung, die die Interessen des Webseitenbetreibers nicht wesentlich beeinträchtigt und damit auch nicht unzumutbar ist. Damit entfällt gleichfalls eine weitere Möglichkeit zum Verstoß gegen den Datenschutz, wenn der Scraper wiederholt einzelne Datensätze der Datenbank entnimmt und damit den Rahmen einer einfachen und gelegentlichen Nutzung überschreiten würde. Die Möglichkeit der Übernahme der gesamten Datenbank ist nach Meinung der Richter offensichtlich nicht gegeben. Damit ist Screen Scraping, auch als Web Scraping bezeichnet, nicht grundsätzlich unzulässig und wird durch die reguläre Rechtsprechung zudem auch noch unterstützt. Dennoch macht das OLG Frankfurt in seinem Grundsatzurteil deutlich, dass es immer auf den Einzelfall ankommt und es durchaus Vorgehensweisen in diesem Bereich gibt, die unzulässig sind.

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