Sind Sie an irrtümliche Preisangaben gebunden?

Sind Sie an irrtümliche Preisangaben gebunden?Im Internet geht alles etwas schneller als in der analogen Welt, daher kommen auch Flüchtigkeitsfehler gelegentlich vor. Kein Unternehmen sollte sich natürlich auf dieser Argumentation ausruhen, denn Geschäfte über das Internet sollten genauso sorgfältig abgewickelt werden wie im sonst auch. Grundsätzlich gilt also sorgfältiges Arbeiten, um anschließend Reibereien mit Kunden oder eventuell teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Irren ist menschlich, nur wer schläft, macht keine Fehler

Wie verhalten Sie sich, wenn Sie eine Preisliste per Mail verschicken, in die sich eine falsche Preisangabe eingeschlichen hat? Auch auf Ihrer Homepage kann es vorkommen, dass eine Preisangabe falsch oder überholt ist. Ärgerlich ist diese Situation im Fall von Preisangaben, die zu niedrig ausfallen. Sie geraten in eine Zwickmühle, wenn sich ein Kunde auf den angegebenen geringeren Preis beruft mit der Argumentation, schließlich seien Sie ja gemäß der regelmäßigen Rechtsprechung auch dazu verpflichtet, Ihre Preisangaben in den Preissuchmaschinen aktuell zu halten. Einerseits wollen Sie diesen Kunden nicht verärgern, andererseits können Sie es sich nicht leisten, ein Produkt zu einem Preis abzugeben, der von Ihrer Kalkulation nicht abgedeckt ist. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich mit seinem Urteil vom 26.01.2005 (VIII ZR 79/04) entschieden, dass Unternehmen an Preisangaben, die aufgrund eines Irrtums oder einer falschen Übertragung entstanden sind, nicht gebunden sind.

In diesem Rechtsstreit ging es um ein Unternehmen, das an einen Kunden einen Computer ausgeliefert hatte. Auf der Homepage war der Computer zu einem Preis von 245 Euro angegeben. Tatsächlich hatte der Computer jedoch einen Wert von 2.650 Euro. Der Unternehmer bemerkte diesen Fehler erst, als der Computer bereits ausgeliefert war. Der Kunde vertrat die Meinung, er habe ein Anrecht auf den Computer zu dem wesentlich geringeren Preis, den Irrtum habe der Unternehmer zu tragen, er müsse sich auf eine korrekte Preisangabe verlassen können. Die Bundesrichter folgten jedoch der Eingabe des Unternehmers und entschieden, dass er an seine auf einem Irrtum basierende Preisangabe nicht gebunden sei. Nach diesem Grundsatzurteil haben Unternehmen das Recht, die von ihnen ausgelieferte Ware zurückzufordern. Gleichzeitig müssen sie den Vertrag schriftlich anfechten, da das Rechtsgeschäft ausschließlich auf dieser Grundlage nichtig ist. Erst die Anfechtung beseitigt die Rechtsbeständigkeit, da der Erklärungsempfänger grundsätzlich auf die Richtigkeit der Willenserklärung vertrauen darf. Alles andere würde dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen.

§ 119 BGB besagt, dass Willenserklärungen, die aufgrund eines inhaltlichen Irrtums entstanden sind, anfechtbar sind. Wollte der Erklärende diese Erklärung überhaupt nicht abgeben, ist sie gleichfalls anfechtbar, wenn anzunehmen ist, dass er diese bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben hätte. Als Irrtum gilt auch eine Erklärung hinsichtlich der Eigenschaften von Personen und Sachen, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Unternehmer den Computer nicht an den Kunden ausgeliefert hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass dieser den Computer nur aufgrund der extrem niedrigen Preisangabe gekauft hat. Der Unternehmer hätte bei angemessener Würdigung dieses Falles sicherlich nicht einen Computer zu einem derartig niedrigen Preis abgegeben und die Preisangabe auf seiner Homepage korrigiert.

Die Vertragsanfechtung ist ein Rechtsinstitut zur einseitigen Beseitigung eines Rechtzustandes. Gestaltungsgeschäfte (hier Kaufvertrag), die auf der Grundlage einer falschen Willenserklärung zustande gekommen sind, werden gemäß § 142 BGB als von Anfang nichtig (ex-tunc-Wirkung) angesehen. Bei der Anfechtung handelt es sich um die sogenannten rechtsvernichtenden Einwendungen. Gestaltungsgeschäften liegt immer ein Gestaltungsrecht zugrunde, das ausgeübt werden muss. Das Gestaltungsrecht ist die ausgeübte Anfechtung, die der Berechtigte innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen (10 Jahre ab Kenntnis) ausüben muss. Mit der Anfechtung gibt er die Gestaltungserklärung ab. Anfechtungsgründe bestehen laut BGB immer dann, wenn es sich um einen Erklärungsirrtum, einen Inhaltsirrtum, einen Übermittlungsirrtum und um einen Irrtum hinsichtlich wesentlicher Eigenschaften handelt.

Beim Erklärungsirrtum fallen die objektive Erklärung und der subjektive Wille auseinander. Beim Inhaltsirrtum fallen die objektive Erklärung und der subjektive Wille zwar nicht auseinander, der Erklärende misst dem Inhalt jedoch eine andere Bedeutung bei als der Empfänger, wobei ein unbewusstes Auseinanderfallen der beiden Erklärungen vorliegt. In dem verhandelten Fall liegt ein Erklärungsirrtum vor. Der Unternehmer hat eine objektive Erklärung dahingehend abgegeben, dass er den Computer zu einem Preis von 245 Euro verkauft. Sein subjektiver Wille war natürlich, den Computer ausschließlich zu dem wesentlich höheren Preis von 2.650 Euro zu verkaufen. Im Fall einer falschen Preisangabe würde ein Inhaltsirrtum zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Unternehmer auf seiner Homepage das Modell „PC XY“ zu einem Preis von 650 Euro angibt, in der Annahme es handelt sich um ein Tablet. In Wirklichkeit beschreibt diese Modellbezeichnung jedoch ein Computer zu einem wesentlich höheren Preis von 1.200 Euro. Der Unternehmer misst seiner Erklärung bei Abgabe seiner Willenserklärung einen anderen Inhalt zu, da er irrtümlich davon ausgeht, es handelt sich um ein Tablet und nicht um einen PC. Er hat mit seiner Willenserklärung zwar die sogenannten Erklärungszeichen gesetzt, es liegt also kein Vertippen oder Verschreiben vor, er misst ihr jedoch den falschen Inhalt bei. Bei einem Übertragungsirrtum wollte der Erklärende das von ihm Gesagte so eigentlich nicht „unter die Leute“ bringen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Versprechen und Verschreiben. Hinsichtlich des zuvor zitierten Falles kann ein Übertragungsirrtum auch angenommen werden, wenn die falsche Preisangabe auf der Homepage durch einen Softwarefehler zustande gekommen ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

magnifier linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram