So bewerten Sie Ihr Anlagevermögen korrekt

So bewerten Sie Ihr Anlagevermögen korrektUm Ihr Anlagevermögen korrekt zu bewerten, müssen Sie das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) kennen. Wie der Name bereits aussagt, hat das Gesetz einige Veränderungen hinsichtlich der Bilanzierung von Anlagevermögen mit sich gebracht.

Das Anlagevermögen ist von dem Umlaufvermögen abzugrenzen. Das Gesetz kennt keine abschießende Definition für das Umlaufvermögen, während Anlagevermögen dagegen klar definiert und geregelt ist. Die erste Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen besteht darin, dass das Anlagevermögen Ihrem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung steht, während Ihr Umlaufvermögen nur eine kurze Zeit im Unternehmen verbleibt. Zum Anlagevermögen gehören vor allem nicht bewegliche Gegenstände wie Immobilien und Maschinen sowie bewegliche Sachen, die über einen längeren Zeitraum im Unternehmen verweilen, wie zum Beispiel der Fuhrpark. Zum Umlaufvermögen gehören alle Gegenstände, die aufgrund von Weiterverarbeitung und Verbrauch nur kurze Zeit im Unternehmen verbleiben wie Bargeld, Briefpapier oder Produkte, die für die Weiterverarbeitung bestimmt sind.

Darstellungsstetigkeit

Buchhalter und Bilanzierer müssen jedoch nicht nur eine sachliche Trennung, sondern auch eine zeitliche Trennung vornehmen. Für die korrekte Abgrenzung zwischen diesen beiden Vermögensposten sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag maßgebend. Das Merkmal der „dauerhaften Verweilung“ ist nicht ausschließlich zeitlich zu verstehen. Die dem zu bilanzierenden Vermögenswert beigemessene Zweckbestimmung ist gleichfalls von großer Bedeutung. Die objektive Zweckbestimmung des Vermögenswertes und der subjektive Wille des Bilanzierenden, das betreffende Objekt im Umlauf- oder Anlagevermögen einzusetzen, sind maßgeblich. Der wirtschaftliche Eigentümer des Anlagevermögens aktiviert diese Posten vollständig in seiner Bilanz, wobei darauf zu achten ist, dass die im Vorjahr auf den Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden auch im Folgejahr übernommen werden. Diese Regel ist vor allem hinsichtlich des Wahlrechtes, also der Option, einzelne Vermögensgegenstände entweder dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen, von Bedeutung. Diese kontinuierliche Befolgung von Bilanzierungsmethoden ist auch unter dem Begriff der Darstellungsstetigkeit bekannt, von der ausschließlich in begründeten Fällen abgewichen werden darf, zum Beispiel bei Änderungen im Handels- oder Steuerrecht.

Aktivierungswahlrecht

Die Herstellungskosten setzen sich aus Fertigungs- und Materialgemeinkosten sowie dem Wertverzehr des in der Produktion eingesetzten Anlagevermögens zusammen. Handelsbilanz und Steuerbilanz wurden daher angeglichen. Diese Änderung bedeutet eine Annäherung an die IRFS, die Regeln der internationalen Rechnungslegung. Zum Anlagevermögen gehört auch der entgeltlich erworbene Firmenwert, der nach der Gesetzesänderung aktivierungspflichtig ist. Dieser Wert wird ermittelt, indem man den Zeitwert (Verkehrswert nach Abschreibung) und eventuell darauf lastende Schulden vom Kaufwert des Anlagegutes abzieht. Durch die Änderungen des Bilanzrechtmodernisierungsgesetzes dürfen Sie auch selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände aktivieren. Vor der Gesetzesänderung bestand ein diesbezügliches Aktivierungsverbot, das durch das Aktivierungswahlrecht ersetzt wurde. Entscheiden Sie sich für die Aktivierung, dürfen Sie mit dem BilMoG die während der Entwicklungsphase angefallenen Herstellungskosten in Ihrer Bilanz unter dem Posten Anlagevermögen aktivieren. Eine Abschreibung im Fall einer vorübergehenden Wertminderung ist ausschließlich bei Finanzanlagevermögen möglich. Fallen die Wertminderungsgründe komplett weg, gilt ein Wertaufholungsgebot, das beim derivativen Firmen- oder Geschäftswert durchbrochen wird. In diesem Fall muss das Unternehmen durch außerplanmäßige Abschreibungen wirksam gemachte Wertminderungen rückgängig machen, wenn die Abschreibungsgründe nicht mehr bestehen. Diese Regel betrifft auch die steuerlichen Abschreibungen. Dadurch erfolgt eine Wertaufholung der Anlagegüter, die entsprechend in Form einer Zuschreibung zu bilanzieren sind. Bei nicht abnutzbaren Anlagegütern erfolgt die Wertobergrenze der Zuschreibung in Form der Anschaffungskosten bzw. den fortgeführten Herstellungs- und Anschaffungsgütern bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern (§ 280 HGB).

Goodwill und Derivativwert

In der Bilanzierung wird zwischen dem originären und dem derivativen Firmenwert unterschieden. Der originäre Wert einer Firma ist ein immaterieller, der den Ruf oder das Image des Unternehmens repräsentiert. Dieser Wert ist der komplette Unternehmenswert, der den Verkehrswert am Markt ausmacht, den ein Käufer bereit ist, zu zahlen. In Fachkreisen ist er auch als „Goodwill“ bekannt. Der originäre Firmenwert entsteht beim Kauf des Unternehmens und findet Einzug in die Bilanz. Der derivative Firmenwert ist ein selbstgeschaffener Wert und darf nicht bilanziert werden. Er wird innerhalb von fünf Jahren abgeschrieben. Im Falle einer dauerhaften Wertminderung erfolgt eine außerplanmäßige Abschreibung im Jahresabschluss. Das BilMoG hat das Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit aufgegeben. Aus diesem Grund sind steuerlich motivierte Abschreibungen nicht mehr möglich. Der Grund für dieses Vorgehen ist berechtigt. Bei der materiellen Maßgeblichkeit wird immer das Betriebsvermögen angesetzt, um den zu versteuernden Gewinn zu ermitteln, wenn keine steuerlichen Sonderregelungen greifen. Bei dem Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit bestand in der Wirtschaft eine hohe Neigung, Abschreibungen aus rein steuerlichen Gründen vorzunehmen, um den Gewinn zu reduzieren und im Zuge dessen die Steuerlast zu drücken. Diese steuerlichen Wahlrechte durften demzufolge auch in der Handelsbilanz angewendet werden. Die Folge davon war, dass die Unternehmen in ihren Bilanzen Werte auswiesen, die nicht dem tatsächlichen (Verkehrs)Wert der Anlagegüter entsprachen, sondern weit darunter lagen.

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