So sichern Sie Ihren Verlustabzug

So sichern Sie Ihren Verlustabzug

Umwandlungsgesetz

Kein Unternehmer möchte je in diese Situation kommen: sein Unternehmen schreibt rote Zahlen und muss eingestellt werden, deutet sich nicht auf lange Sicht eine Trendwende an. Dem Unternehmen droht die Insolvenz und der Unternehmer muss sich neben den außerordentlichen finanziellen Verlusten auch noch mit seinem persönlichen Scheitern auseinander setzen. Sollten Sie je in diese unerfreuliche Situation kommen, achten Sie darauf, Ihren Verlustabzug zu sichern. Befassen Sie sich mit dem Steuerrecht oder nehmen Sie die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch, auch wenn Sie diese Dienstleistung zusätzliche Kapitalaufwendungen kostet, die Sie sich angesichts Ihrer prekären Unternehmenslage eigentlich nicht leisten können. Ein Verlustabzug in steuerlicher Hinsicht bedeutet vereinfacht erklärt, dass alle steuerpflichtigen Bürger in Deutschland ihre positiven und negativen Einkünfte gegeneinander aufrechnen können. Ein horizontaler steuerlicher Ausgleich liegt bei Einkünften gleicher Art vor, ein vertikaler, wenn Einkünfte verschiedener Art und Weise gegeneinander aufgerechnet werden.

Achten Sie auf diesen Verlustabzug auf Ihre Steuerlast, können Sie wenigstens noch etwas Geld retten. Verzichten Sie im Übernahmefall auf die Sicherung dieses Steuerprivilegs, gehen Ihnen diese Vorteile verloren. Hinzu kommt, dass Unternehmen, die wirtschaftlich und finanziell am Boden liegen, gerne von anderen Konzernen, vielleicht sogar von einem ungeliebten Mitbewerber, übernommen werden, die Ihren nicht ausgeschöpften Verlustabzug auf die Steuerlast ausnutzen, um damit ihre eigene Gewinnsituation steuerlich zu schmälern und ihre eigene Steuerlast zu verringern. Vereinfacht gesagt, deklariert das Übernahmeunternehmen Ihre nicht ausgenutzten Verlustabzüge, um damit selbst steuerliche Vorteile zu erlangen.

Wie sichern Sie Ihren Verlustabzug bei Übernahme?

Um dieses steuerliche Privileg geltend zu machen, dürfen Sie den Betrieb Ihres Unternehmens noch nicht komplett eingestellt haben und es darf auch keine Insolvenz vorliegen. Es muss also noch irgendeine Form eines Geschäftsbetriebes vorliegen. Ihr zu übertragendes Unternehmen muss von außen erkennbar noch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Ihr Verlustunternehmen und das Übernahmeunternehmen müssen jedoch nicht dieselbe Geschäftstätigkeit ausüben. Die Übernahme wird in das Handelsregister eingetragen. Um die Erfordernisse der Verlustsicherung gemäß § 12 Umwandlungsgesetz zu erfüllen, muss Ihr Unternehmen zum Zeitpunkt der Übernahmeeintragung in das Handelsregister noch einen Rumpfbereich Ihrer Produktion aufrechterhalten. Diese Aufrechterhaltung muss sich nicht an der Größenordnung vergangener, erfolgreicherer Tage orientieren, da dies kaum möglich sein wird, sonst wären Sie nicht in dieser prekären Situation. Ein kleiner Teilbereich, wie zum Beispiel ein Werksverkauf, die Aufrechterhaltung der Werkstatt für Reparaturservice oder des Kundenservices, ist ausreichend, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Steuerliche Rückwirkung

Der Verlustabzug erfolgt immer im Übergangsjahr. Sie ziehen den Vorlustvortrag in dem Geschäftsjahr ab, in dem der steuerliche Übertragungsstichtag anfällt. Diese Vorgehensweise ist durch abschließende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) mit Urteil vom 29.11.2006, Az. I R 16/05 geklärt. Als übertragende Körperschaft übertragen Sie das Unternehmensvermögen komplett auf das übernehmende Unternehmen. Diesem Übertragungsprozess liegt der Bilanzstichtag des Vermögensüberganges zugrunde. Die gleichen Übertragungskriterien gelten für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Gewerbesteuer. Diesen Vorgang bezeichnet man als steuerliche Rückwirkung.

Die Wirtschaftsgüter können in der steuerlichen Schlussbilanz mit einem erhöhten oder einem Buchwert angesetzt werden. Die übernehmende Gesellschaft übernimmt damit die auf sie übertragenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden Unternehmens ausgewiesenen Wert. Sie tritt Ihre steuerliche Rechtsnachfolge an und übernimmt alle Rechte, Pflichten, steuerlichen Vorteile und Nachteile. An diesem Punkt wird ersichtlich, warum Sie darauf achten sollten, sich das Steuerprivileg des Verlustabzuges zu sichern. Ihre Rechtsnachfolge übernimmt nun die steuerliche Bewertung der Wirtschaftsgüter, die Absetzung für Abnutzung und deklariert die Gewinn mindernden Rücklagen. Ein verbleibender Verlustvortag nach dem Einkommenssteuergesetz geht nicht über. Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen kann in steuerlicher Hinsicht bedeutsam sein. In diesem Fall ist die Zugehörigkeitsdauer zum Betriebsvermögen des übertragenden Unternehmens anzurechnen.

Übernahmegewinn und Übernahmeverlust

Unternehmensübernahmen gehen regelmäßig mit einem Übernahmeverlust oder einem Übernahmegewinn einher. Der Unterschiedsbetrag ergibt sich aus dem Wert der übernommenen Wirtschaftsgüter und dem Buchwert der Anteile des übertragenden Unternehmens. Der Buchwert ergibt sich regelmäßig aus den steuerlich anzusetzenden Anteilen entsprechend der steuerrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Gewinnermittlung in der Steuerbilanz, die für den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen ist. Der Wert der übernommenen Wirtschaftsgüter bleibt für die Gewinn- und Verlustermittlung unberücksichtigt, soweit er auf die Anteile des übertragenden Unternehmens entfällt, die am Übertragungsstichtag nicht dem Betriebsvermögen angehören. Ein Sperrbetrag nach § 50 Einkommensteuergesetz kommt zum Ansatz, wenn die Anteile der übertragenden Körperschaft am Tag der steuerlichen Übertragung zum Betriebsvermögen des Übernahmeunternehmens gehören. Damit erhöht sich ein Übernahmegewinn und vermindert sich ein Übernahmeverlust.

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