So vermeiden interne Wirtschaftskriminalität

Wirtschaftskriminalität

Interne Wirtschaftskriminalität ist verbreiteter, als Sie vielleicht meinen. Die Tageszeitungen sind voll mit Meldungen über diese Vergehen. Sie berichten meistens über große Milliarden-Konzerne wie die Deutsche Bank, die eigentlich nichts mit den durchschnittlichen Unternehmen aus dem Klein- und Mittelstand gemeinsam zu haben scheint.

Gelegenheit macht Diebe

Auch in den Unternehmen aus dem Klein- und Mittelstand können sich Situationen ergeben, in denen interne Wirtschaftskriminalität in Form persönlicher Bereicherung, Betrug, Veruntreuung oder Korruption locken. Um diese unschönen Erscheinungen wirkungsvoll zu bekämpfen, gibt es zwei Arten: die präventive und die detektische. Die präventive Vorgehensweise ist wünschenswert, denn wie der Begriff bereits aussagt, bemühen Sie sich mit diesem Programm, dass Wirtschaftskriminalität und lockende Versuchungen sich in Ihrem Unternehmen erst gar nicht ergeben. Sie verhindern dieses Phänomen also von vornherein. Der Begriff „detektisch“ geht zurück auf das Wort „Detektiv“. Wie „Sherlock Holmes“ versuchen Sie in detektischer Kleinarbeit, Indizien, Beweise und Beobachtungen wie ein Puzzle zusammenzufügen, um ein klares Bild der unerwünschten Vorgehensweisen zu erhalten. Abmahnungen, Entlassungen und Gerichtsprozesse mit den involvierten Mitarbeitern sind der zweite Schritt. Je nach Umfang und Schwere der Vergehen müssen verschiedene Mittel zur Aufdeckung doloser Handlungen eingesetzt werden. Handelt es sich um Vergehen, die einfach zu beweisen und aufzudecken sind, reichen sogenannte „Whistle-Blower“ aus, um diese unerfreulichen Vorgänge zu melden. Allerdings erfreuen sich diese nicht unbedingt der größten Beliebtheit und müssen unter Umständen sogar damit rechnen, selbst Opfer dieses Systems zu werden, wenn die Machtverhältnisse, die diese kriminellen Machenschaften erst ermöglichen, so vorherrschend sind, dass die eigentlich ehrlichen Informanten am Ende selbst als die Bösen dastehen. Sie müssen die Möglichkeit haben, sich über eine sogenannte „Whistle-Blower-Hotline“ anonym an die Firmenleitung zu wenden, die dann darüber entscheidet, ob sie den Hinweisen nachgeht oder nicht.

Wirtschaftskriminalität in Unternehmen

Betroffene Gesetze

Handelt es sich um Wirtschaftskriminalität, hinter der komplexe Gebilde wie Steuerhinterziehung oder Geldunterschlagung stehen, die ein Laie nicht beurteilen kann, hilft der Einsatz von Wirtschaftsprüfern oder die Durchführung einer internen Revision. Wirtschaftskriminalität ist jedoch nicht nur ein Vergehen oder gar eine lapidare Ordnungswidrigkeit, es handelt sich um einen Straftatbestand. Umso unverständlicher ist, dass der Gesetzgeber keine rechtlich abschließende Definition für diese Erscheinung kennt. Es bleibt nur die Orientierung nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und den in § 74c aufgeführten Straftatbeständen, die dann wiederum in verschiedene Gesetze wie dem Strafrecht (Strafgesetzbuch), Zivilrecht (BGB), Steuerrecht, Bankenrecht, Insolvenzrecht, Wettbewerbsrecht, Immobilienrecht und Baurecht aufgehen. Je nachdem, in welchem Bereich ein Vergehen festgestellt wird, kommen noch viele weitere Gesetze als regulierende Kraft hinzu.

 

Diese Delikte betreffen neben der Phase des aktiven Wirtschaftsgeschehens auch den Eintritt in und den Austritt aus dem aktiven Wirtschaftsleben. In diese Bereiche fallen Betrügereien bei der Unternehmensgründung, Insolvenzverschleppung und Steuerbetrug. Häufige Wirtschaftsdelikte sind Straftaten im Finanzierungs- und Anlagebereich, das Anbieten unseriöser Immobilienanlagen auf dem sogenannten „Grauen Kapitalmarkt“ bis hin zu Insiderhandel und Kursmanipulationen (z. B. Kursmanipulation des Liborzins durch die Deutsche Bank). Auch die Manipulation von Vermögensverhältnissen, Veruntreuung von Arbeitsentgelten und Unternehmenspensionen bis hin zu Versicherungsbetrug sind in jedem Unternehmen möglich. Die meisten Unternehmen tun jedoch alles dafür, um Verstöße gegen diese Gesetze nicht öffentlich werden zu lassen, da der mit diesen Straftaten verbundene Reputationsverlust sich finanziell mitunter viel empfindlicher auswirken kann, als eventuelle Buß- und Strafgelder sowie Steuernachzahlungen. Die Gesellschaft ist angesichts des Politik- und Wirtschaftsgeschehens und einer weiter auseinandergehenden „Schere zwischen Arm und Reich“ immer sensibler gegenüber solchen Verstößen geworden. Politiker, Manager und Banker geraten zunehmend unter Beschuss.

Gesetz und Moral

Daneben gibt es auch den Bereich, in dem keine Wirtschaftskriminalität im Sinne der zuvor genannten Straftatbestände besteht, die vermeintlichen Vergehen also gesetzlich nicht zu beanstanden sind, die jedoch eine moralische Entrüstung nach sich ziehen, weil die Öffentlichkeit diese Vorteilsannahmen einfach als unanständig und geldgierig empfindet. In diesem Bereich sind vor allem Politiker betroffen, bei denen die Grenzen zwischen Amtsausführung und Vorteilsnahme im Amt fließend sind. Das Bundeskriminalamt ist die für diese Wirtschaftsvergehen zu ständige oberste Instanz. Sie geht von einer beachtlichen Dunkelziffer aus, da der monetäre Schaden nicht so schwer wiegt wie der Reputationsverlust. Deutschland arbeitet grenzüberschreitend mit EU- und Drittstaaten zusammen. Ein weiterer Bereich ist das Internet, das die Begehung dieser wirtschaftlichen Straftaten zusätzlich begünstigt. Tatort, Tathandlung und Verwertung der illegalen Gelder sind häufig nicht zurück zu verfolgen oder unterliegen zumindest unterschiedlichen Rechtsordnungen. Insbesondere Inseln wie die Cayman Islands stehen in dem zweifelhaften Ruf, ein Paradies für Steuerbetrüger jeder Art zu sein. Diese Tatsachen stellen die Strafverfolgungsbehörden vor zusätzliche Herausforderungen. Dem Bundesministerium des Inneren kommt die Aufgabe zu, durch bilaterale Kontakte in den einzelnen Gremien die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende, operative und strategische Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden der einzelnen Länder zu schaffen.

Fazit

Die Hauptmotivation für die Begehung dieser Wirtschaftsdelikte sind der monetäre Gewinn, Erlangung von persönlichen Vorteilen für sich selbst und nahestehende Personen, sowie ein Karriereschub. Ein zentrales Element, um diesen Straftaten effektiv zu begegnen, ist die konsequente Abschöpfung des auf diesem Wege illegal erlangten Vermögens. § 73 StGB regelt die Vorschriften zu Verfall und Einziehung. Hinzu kommen noch umfangreiche Schulungen für Polizei und Staatsanwälte. Fast alle EU-Mitgliedstaaten haben mittlerweile einen Beschluss des EU-Rates zur Schaffung von nationalen Vermögensabschöpfungsstellen umgesetzt, die bei grenzüberschreitender Wirtschaftskriminalität zur Sicherung und Einziehung des betreffenden kriminellen Vermögens tätig werden.

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