Durch die zeitlich begrenzte Senkung der Umsatzsteuer kommen einige Hürden auf die Unternehmer zu. Es lauern auch Fallstricke. Wir haben mit Steuerberater Thomas Matisheck von der Kanzlei Enova Steuern ein Interview geführt, um den Selbstständigen und Unternehmern einen Überblick zu geben, worauf sie achten müssen.
Durch die Änderung der Steuersätze ist streng darauf zu achten, wann die Leistung ausgeführt wurde. Wird die Leistung beispielsweise im Juni ausgeführt, aber erst im Juli fakturiert, so ist die Rechnung, wie bisher, mit 19% auszustellen.
Anders verhält es sich zum Beispiel bei Rechnungen, die bereits am 30.06.2020 verschickt werden, obwohl die Leistung, zum Beispiel der Versand der Ware, erst am 01.07.2020 erfolgt. Diese Rechnungen sind dann mit 16% auszustellen.
Erfolgt keine korrekte Rechnungsstellung, so ergeben sich die folgenden Probleme: Die Rechnung wurde mit 19% ausgestellt, obwohl 16% maßgebend gewesen wären: Die Unternehmer schuldet als Verkäufer gem. §14c UstG die 19% Umsatzsteuer. Der Kunde hat Anspruch auf eine Korrektur der Rechnung mit der Folge, dass der Verkäufer neben der Korrektur der Rechnung die 3% zu viel vereinnahmte Steuer zu erstatten hat.
Ist der Rechnungsempfänger Unternehmer, stellt sich die Frage, welche Steuer er als Vorsteuer geltend machen kann. Die zu viel berechnete Steuer kann definitiv nicht berücksichtig werden. Es stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Vorsteuerabzug besteht, da die Rechnung dem Grunde nach falsch ist. Zum Glück besteht hier die Möglichkeit, die Steuer in Höhe von 16% bzw. 5% abzuziehen.
Die fehlerhaften Rechnungen sind zu korrigieren und die zu viel vereinnahmte Umsatzsteuer ist zurück zu zahlen. Demzufolge ist eine Stornorechnung zu erstellen und eine neue Rechnung mit dem richtigen Steuersatz auszustellen.
In der Buchhaltung wird dieses, insbesondere bei einem hohen Rechnungsvoloumen, Schwierigkeiten bei der Abstimmung der fehlerhaften Rechnungen, Stornorechnungen und neu geschriebenen Rechnungen bereiten.
Ja, unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer oder auch zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wird vom leistenden Unternehmer geschuldet. Der Empfänger, sofern er umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist, kann im Falle der 19% ausgewiesenen Steuer nur 16% berücksichtigen. Wird ab dem 01.01.2021 eine Rechnung mit 16% ausgestellt, obwohl 19% korrekt gewesen wären, schuldet der leistende Unternehmern die 19% und der Empfänger kann, sofern umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, nur die 16% als Vorsteuer abziehen.
Meiner Meinung nach profitieren hiervon verschiedene Branchen: Systemhäuser und Softwarehäuser aufgrund der einzupfelegenden Änderungen. Diese werden in den nächsten Tagen wahrscheinlich überlaufen werden. Zudem glaube ich, wird der Einzelhandel davon profitieren. Die Preise werden sich nicht großartig verändern, sondern versteckt erhöht. So ersparen sich die Supermärkte zum Beispiel, sämtliche Änderungen der Verkaufspreise. Vielleicht wird der eine oder andere Discounter die Preise weitergeben, aber der Großteil wird sich nicht oder nur kaum verändern.
Letztendlich sind alle Verträge, die nicht unter die Kleinbetragsrechnung gem. §33 UstDV fallen zu ändern. Einmal per 01.07.2020 und einmal per 01.01.2021. Heißt: Sämtliche Miet-, -Pacht, Leasingverträge etc. Überall sind Vertragsanpassungen nötig sowie Anpassungen möglicher Daueraufträge bei der Bank.
Abschließend ein großes Dankeschön an Thomas Matisheck, der sich kurzfristig die Zeit genommen hat, die Fragen zu beantworten, damit unsere Leser Klarheit bekommen.
Kontakt zur Kanzlei:
Enova Steuern
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