Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften

Unfallverhuetungsvorschriften-der-BerufsgenossenschaftenDas Regelwerk des deutschen Arbeitsschutzgesetzes basiert nicht ausschließlich auf Verordnungen und Rechtsnormen, sondern auch auf den Unfallverhütungsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Unfallverhütungsvorschriften benennen verfahrens- und branchenspezifische Schutzziele betreffend den betrieblichen Gesundheits- und Sicherheitsschutz. Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und berechtigt, in ihrer Eigenschaft als selbstverwaltende Körperschaften des öffentlichen Rechts autonome Rechtsvorschriften für ihre Mitgliedsunternehmen zu erlassen. Die Grundlage ihrer Berechtigung bildet das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II § 15). Die Unfallkassen der öffentlichen Hand und die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind im Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. organisiert. Die Abkürzung lautet „DGUV“. Daher werden die Unfallverhütungsvorschriften auch als DGUV-Vorschriften bezeichnet. Das Bundesministerium genehmigt als übergeordnete Autoritätsbehörde den Erlass der DGUV-Vorschriften. Umfangreiche Abstimmungen durchlaufen im Vorfeld ein länger geregeltes Verfahren. Die DGUV-Vorschriften sind rechtlich verbindlich und lassen keinen Spielraum für die Mitgliedsunternehmen. Ihre Einhaltung wird durch eine von dem jeweiligen Unfallversicherungsträger bestimmten Aufsichtsperson überwacht, die im Einzelfall berechtigt ist, die Durchsetzung der Vorschriften anzuordnen.

Das Bundesarbeitsministerium, die Sozialpartner, die Länder, die Unfallversicherungsträger und die Wirtschaftsverbände von Handel, Industrie und Handwerk haben sich dahingehend geeinigt, dass EU-Richtlinien betreffend den Arbeitsschutz regelmäßig in staatliches Recht umzusetzen sind. Folglich werden die Unfallverhütungsvorschriften lediglich erlassen, wenn eine Ergänzung oder Kontrastierung der Arbeitsschutzvorschriften erforderlich ist. Die Unfallverhütungsvorschriften sind eine eindeutige Muss-Vorschrift, während die staatlichen technischen Regeln für Betriebssicherheit und Arbeitsstätten keine rechtliche Verbindlichkeit entfalten, jedoch eine große Bedeutung im Rahmen der Realisierung von Gesundheit und Sicherheit im Betrieb haben. Sie geben den durchführenden Unternehmen Rechtssicherheit. Das Regelwerk wurde durch den Gesetzgeber optimiert, um eine größere Eigenverantwortung und Flexibilität der Unternehmen zu erreichen. Eine verstärkte Übersichtlichkeit stellt für kleinere Unternehmen einen Vorteil dar. Die Deregulierung in diesem Bereich birgt jedoch die Gefahr von Rückbau und Abbau der rechtsverbindlichen Vorgaben und ein uneinheitliches Schutzniveau im Kompetenzbereich der auszuwählenden geeigneten Arbeitsschutzmaßnahmen. Die Voraussetzungen müssen zur Prävention erforderlich und geeignet sein. Die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften verzeichnen hierüber keine Regelungen, etwa dann nicht, wenn sie nicht zweckmäßig sind. Die Unfallverhütungsvorschriften greifen auch, wenn das angestrebte Präventionsziel ausnahmsweise nicht durch das staatliche Technische Regelwerk erreicht wird.

Nachdem der beschlussreife UVV-Entwurf den üblichen Genehmigungsprozess durchlaufen hat, die Stellungnahmen der obersten Verwaltungsbehörden der Länder und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorliegen, genehmigt das Bundesarbeitsministerium die Endfassung. Rechtsverbindlich werden diese Unfallverhütungsvorschriften durch den „Beschluss der paritätisch zusammengesetzten Vertreterversammlung“ des Selbstverwaltungsgremiums des Unfallversicherungsträgers. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger und Bekanntmachung durch die zuständigen Unfallversicherungsträger werden die Rechtsvorschriften für die Mitgliedsunternehmen endgültig verbindlich. Die Mitglieder, die sich in den Fach- und Sachbereichen mit den Unfallverhütungsvorschriften beschäftigen, umfassen ausschließlich staatliche Stellen, Hersteller, Betreiber, Sachverständige und Vertreter der von diesem Regelwerk betroffenen Branchen. Sie alle agieren als mandatierte Vertreter. Sie garantieren mit ihrer Praxiserfahrung die Qualität bei der Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften. Die Fach- und Sachbereiche umfassen Einrichtungen des DGUV. Sie werden federführend von den einzelnen Unfallversicherungsträgern geleitet.

Die zuständigen Sach- und Fachbereiche sind dazu verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften mindestens alle fünf Jahre zu prüfen und sie an die neuesten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse und den neuesten Stand der Technik anzupassen. Gleichfalls ist festzustellen, ob für die zu überprüfenden Unfallverhütungsvorschriften überhaupt noch Bedarf besteht oder ob sie bereits überholt sind. Die Unfallverhütungsvorschriften sind verbindliche Rechtsnormen und haben den rechtlichen Charakter einer Satzung. Sie werden von den Unfallkassen und den gewerblichen Berufsgenossenschaften im Rahmen ihrer gesetzlichen Autonomie erlassen und sind für alle Mitglieder (Arbeitgeber) und Versicherten (Arbeitnehmer) des erlassenden Unfallversicherungsträgers verbindlich. Die für die Mitgliedsfirmen tätigen Fremd- und Subunternehmen sind gleichfalls Gegenstand der Unfallverhütungsvorschriften. Auch ausländische Unternehmen haben sich nach den Unfallverhütungsvorschriften zu richten, selbst wenn sie in Deutschland keinen Firmensitz unterhalten und nicht Mitglied in einer Berufsgenossenschaft sind.

Die Beratung bei der praktischen Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften obliegt den Technischen Aufsichtsdiensten und den Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger. Sie sind berechtigt, überwachende Anordnungen auszusprechen und im Fall von Ordnungswidrigkeiten Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 Euro zu verhängen (§ 17 SGB). Der Verstoß kann nur geahndet werden, wenn die entsprechende Unfallverhütungsvorschrift im Ordnungswidrigkeitenkatalog verzeichnet ist oder die autorisierten Personen Maßnahmen im Einzelfall anordnen. Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen können sowohl der Unternehmer als auch der Arbeitnehmer als Versicherter betraut werden (§ 15 SGB). Gemäß § 209 SGB stellt ein Verstoß gegen diese angeordneten Maßnahmen eine weitere Ordnungswidrigkeit dar. Der Ordnungswidrigkeitenkatalog verzeichnet sowohl allgemein als auch abstrakt formulierte Anforderungen und Schutzziele. Die weiterführenden Durchführungsanweisungen enthalten konkrete Hinweise, wie die Unfallverhütungsvorschriften im Einzelnen umzusetzen sind. Sie erläutern einfach und verständlich die Vorschriften des Textes und die Hinweise auf das technische Regelwerk, denen auch die entsprechenden Rechtsnormen zugrunde liegen. Die DGUV-Regeln enthalten gleichfalls Konkretisierungen, beispielhafte Lösungswege und technische Spezialisierungen. Das Siebte Sozialgesetzbuch und die Verordnung zum DGUV-Grundsatz 401 regeln die gesetzliche Unfallversicherung.

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