Vorsicht bei der Aussage Lieferung direkt ab Werk

Vorsicht bei der Aussage Lieferung direkt ab WerkSo bitte nicht!

Mit der Werbeaussage „Lieferung direkt ab Werk“ beziehungsweise „Verkauf direkt ab Werk“ im Zusammenhang mit Preisversprechen müssen Sie vorsichtig umgehen, denn sie kann wettbewerbswidrig sein. In dem verhandelten Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof ging es um einen Fahrradhändler, der mit der Werbeaussage „Lieferung direkt ab Werk – kein Zwischenhandel“ warb. Ein Mitbewerber beanstandete diese Werbeaussage und klagte auf Unterlassung. Die Bundesrichter folgen seiner Eingabe und stuften die Werbeaussage des Fahrradhändlers als wettbewerbswidrig an. Wettbewerbswidrig ist eine Werbung immer dann, wenn sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein Verständnis erweckt, dass mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (§ 5 UWG).

Die Aussage „direkt ab Werk“ wird von den durchschnittlich verständigen Verbraucher so eingestuft, dass der Händler die beworbene Ware entweder selbst produziert oder diese von einem anderen Hersteller bezieht, sie jedoch ohne Aufpreis des Zwischenhandels veräußert. Ob die angesprochenen Verbraucher diese Aussage so interpretieren, dass sie die Ware ohne Umwege über einen Hersteller beziehen können oder ob der jeweilige Einzelhändler die Ware ohne Zwischenhandel veräußert, lassen die Bundesrichter dahingestellt sein. Diese Auffassung resultiert aus der Tatsache, dass die Verbraucher in beiden Fällen von einem besonders günstigen Preis ausgehen. Der Fahrradhändler als Beklagter bezog seine Fahrräder zwar direkt vom Hersteller ohne die Einschaltung eines Zwischenhändlers. Seine Aussage „garantierter Tiefpreis ab Werk“ war jedoch irreführend, da der Fahrradhändler auf den Herstellerpreis seine eigene Gewinnspanne aufschlug und damit als Zwischenhändler agierte.

So ist es richtig!

Seine Werbeaussage wäre nur dann nicht wettbewerbswidrig gewesen, wenn er die beworbenen Fahrräder zum Herstellerpreis verkauft hätte, ohne seinen Einkaufspreis draufzuschlagen. Hier liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher vor, da diese durch die streitgegenständliche Werbeaussage zu der Annahme gelangen, der Fahrradhändler verkaufe seine Fahrräder tatsächlich zum Herstellerpreis, ohne selbst etwas daran zu verdienen (BGH, Urteil vom 20.01.2005, Az.: I ZR 96/02). Der Beklagte interpretierte seine Aussage etwas freier und kreativer und wendete erfolglos ein, er habe mit der Werbeaussage lediglich betonen wollen, dass er seine Fahrräder direkt beim Hersteller ohne Zwischenhandel beziehe. Dieses Argument greift jedoch im Zusammenhang mit dem direkten Hinweis auf die Tiefstpreise nicht. Hätte der Fahrradhändler mit seiner Aussage tatsächlich ausschließlich betonen wollen, er beziehe seine Ware direkt vom Hersteller ohne Zwischenhandel, hätte er jeden Bezug auf angebliche Tiefstpreise vermeiden müssen.

Seine Werbeaussage hätte wie folgt lauten müssen, um nicht wettbewerbswidrig zu sein: „Wir beziehen unsere Ware direkt vom Hersteller ohne die Einschaltung des Zwischenhandels“. Diese Werbeaussage ist eine allgemeine Tatsachenfeststellung ohne Preisversprechen, die lediglich die Lieferkette zwischen Hersteller und Einzelhändler wiedergibt. Die Werbung mit Herstellerangaben ist demzufolge nicht generell wettbewerbswidrig. Diese Tatsachenbehauptung ohne Preisversprechen ist nicht ohne Weiteres dazu geeignet, falsche Vorstellungen bei den angesprochenen Verbrauchern hervorzurufen. In der Lebensmittelbranche werben Einzelhändler und Discounter gleichfalls regelmäßig mit den Herstellerangaben auf ihren Verpackungen, ohne dass diese wettbewerbswidrig sind. In diesem Fall ist es den Kunden zuzumuten, sich beim Händler entsprechend über die Preiszusammensetzung zu informieren.

Fazit

Unternehmen werben gerne mit verschiedenen Preisangaben, die ihr Preis-Leistungsverhältnis bei den angesprochenen Verkehrskreisen besonders günstig erscheinen lassen. Viele Händler setzten ihre Preiswerbung vorsätzlich so ein, dass sie bei ihrer Zielgruppe falsche Vorstellungen hinsichtlich der Preiszusammensetzung hervorrufen und sind ihrer Interpretation sehr frei und kreativ. Manche Unternehmer wissen es jedoch einfach nicht besser, weil sich viele Varianten der Preiswerbung mittlerweile so stark in der Wirtschaft verfestigt haben, dass sie überall zu lesen sind. Weder Händler noch Verbraucher wissen um die genaue Bedeutung dieser Werbeaussagen und sind sich nicht darüber bewusst, dass sie wettbewerbswidrig und irreführend sind, bis plötzlich die Abmahnung eines Mitbewerbers ins Haus flattert oder der Kunde bemerkt, dass der Preis doch nicht so günstig ausfällt, wie er ursprünglich angenommen hat.

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