Welche Kündigungsfristen sind in der Probezeit möglich?

Welche-Kuendigungsfristen-sind-in-der-Probezeit-moeglichGesetzliche Regelung

§ 622 BGB Abs. 3 regelt die Probezeit mit ihren besonderen Kündigungsfristen. Ihre Dauer ist auf sechs Monate begrenzt. Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, während dieser Probezeit ist der Arbeitgeber berechtigt, sie jederzeit vor die Tür zu setzen, wenn ihm danach ist, auch unbefristet von einem Tag zum anderen. Der Arbeitgeber hat sich während dieser Zeit an die gesetzliche Kündigungsfrist zu halten und diese beträgt zwei Wochen. Arbeitnehmer sollten wissen, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, diese Frist einseitig durch eine individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag zu verkürzen. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist ist nur durch einen Tarifvertrag möglich. Diese gesetzliche Regelung ist in § 622 Abs. 1 BGB festgelegt.

Individuelle Absprachen

Eine individuelle Regelung zur Verlängerung dieser Kündigungsfrist ist möglich, wenn sie während der Probezeit im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlängert wird. In diesem Fall greift die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monates oder zum Monatsende. Abweichend ist eine vertraglich vereinbarte zulässige Kündigungsfrist möglich. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, gleich zu Beginn eine längere Probezeit zu vereinbaren. Eine verlängerte Probezeit ist sinnvoll bei anspruchsvollen Tätigkeiten, zum Beispiel im wissenschaftlichen, künstlerischen oder medizinischen Bereich. Laut Rechtsprechung sind vielmehr die Umstände der individuellen Position zu berücksichtigen (LAG Hamm, Urteil vom 13.6.2007, Az. 3 Sa 514/07). Die Probezeit dauert in diesen Fällen neun, ausnahmsweise zwölf Monate.

Formvorschriften

Gerüchte kursieren um die Besserstellung von Kleinbetrieben, die besagen, dass diese angeblich die Möglichkeit haben, die Kündigungsfrist während der Probezeit individuell auf ihre Bedürfnisse zuzuschneiden. Diese Gerüchte entbehren jeder Grundlage, auch Kleinbetriebe haben sich an die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Kündigungsfristen zu halten. Für die Kündigung während der Probezeit ist zusätzlich das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber die Kündigung, egal ob während der Probezeit oder in einem regulären Arbeitsverhältnis, sollten Sie überprüfen, ob die Kündigung den formellen und gesetzlichen Vorschriften entspricht. Ist die Kündigung schriftlich erfolgt? Wurde das Kündigungsschreiben nachweisbar zugestellt? Wurde die Kündigung im Einklang mit dem Gesetz, dem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ausgesprochen? Wurden die gesetzlichen Fristen eingehalten? Wurde der Betriebsrat angehört?

Wann und wie ist die Kündigung rechtlich wirksam?

Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, die Kündigung so auszusprechen, dass sie innerhalb der Probezeit wirksam wird. Es ist ausreichend, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kündigung während der Probezeit ausspricht, auch wenn der Fristablauf auf ein Datum nach Ende der Probezeit fällt. Das Gesetz schreibt vor, dass die Kündigung ihre Wirkung entfaltet, wenn sie in den Machtbereich des Arbeitnehmers fällt. Die Kündigung ist wirksam, wenn der Arbeitgeber damit rechnen kann, dass Sie als Arbeitnehmer Kenntnis von dem Schriftstück erhalten. Diese Möglichkeit gibt dem Arbeitnehmer mehr Zeit, sich während der Probezeit zu entwickeln und die komplette Dauer in Anspruch zu nehmen. Ihr Arbeitgeber ist berechtigt, Ihnen am letzten Tag der Probezeit zu kündigen, muss Sie in diesem Fall jedoch zwei Wochen nach Fristablauf weiter beschäftigen, da er die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten hat. Bei vielen Arbeitgebern hat sich die Unart eingeschlichen, ihren Arbeitnehmern am letzten Tag der Probezeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Damit wollen sie auf der einen Seite verhindern, dass sich der Arbeitnehmer für die restlichen zwei Arbeitswochen krankschreiben lässt. Auf der anderen Seite wollen sie vermeiden, dass sie den gekündigten Arbeitnehmer nach Ende der Probezeit zwei Wochen weiter beschäftigen und bezahlen müssen. Sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber am letzten Tag der Probezeit kündigen, bestehen Sie auf Ihr gesetzliches Recht auf zwei Wochen Weiterbeschäftigung und Bezahlung.

Betriebsrat, Ausbildungsverhältnisse und befristete Arbeitsverhältnisse

Das Anhörungsverfahren vor dem Betriebsrat betreffend Ihre Kündigung muss innerhalb der Probezeit rechtzeitig begonnen haben und zum Zeitpunkt der Kündigung abgeschlossen sein (§ 102 BetrVG). Bei fristgemäßer Kündigung hat der Betriebsrat eine Woche Zeit, sich zu Ihrer Kündigung zu äußern. Eine weitere Ausnahme gilt für Ausbildungsverhältnisse. Gemäß § 20 BBiG beträgt die Probezeit maximal vier Monate. Auf der sicheren Seite sind Sie und Ihr Arbeitgeber, wenn Sie für eine einfache Tätigkeit die Höchstdauer auf drei bis vier Monate begrenzen und für eine normale Tätigkeit sechs Monate festlegen. Der Gesetzgeber schreibt keine besonderen Kriterien für die Dauer der Probezeit vor. Daher gelten die in § 622 Abs. 3 festgelegten Kündigungsfristen von zwei Wochen auch für befristete Arbeitsverhältnisse. Ist ein Arbeitsverhältnis auf zehn Monate befristet, dauert die Probezeit gleichfalls sechs Monate. Ihnen sollte bekannt sein, dass Ihr Arbeitgeber nur dann berechtigt ist, das befristete Arbeitsverhältnis mit Ihnen zu kündigen, wenn dieser Punkt gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG ausdrücklich vereinbart und nicht durch einen Tarifvertrag berücksichtigt wurde. Sollte eine Kündigungsmöglichkeit zwischen den Vertragsparteien abweichend vom Gesetz vereinbart worden sein, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier 4 Wochen zum 15. des Monats bzw. zum Monatsende.

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