Wie behandeln Sie Fremdeinträge in Ihrem Firmenblog richtig?

Wie behandeln Sie Fremdeinträge in Ihrem Firmenblog richtig?

Wie behandeln Sie Fremdeinträge in Ihrem Firmenblog richtig?Viele Unternehmen betreiben auf ihrer Homepage einen Blog, um jederzeit mit ihren Kunden im persönlichen Kontakt zu bleiben. Haben Sie sich schon einmal überlegt, wer für die Fremdeinträge in Ihrem Blog haftet, sollten diese nicht gesetzeskonform sein?

Blogbetreiber sind Host Provider

Die regelmäßige Rechtsprechung (LG Berlin, Beschluss vom 12.06.2011, Az. 27 O 335/11) bejaht die Haftung der Blogbetreiber für Fremdeinträge. Um die Blogbetreiber nicht allzu sehr mit der Verantwortung zu belasten, haben sich die Richter für eine Haftungseinschränkung ausgesprochen. Sie haften erst in dem Moment für fremde Einträge in Ihrem Blog, wann Ihnen der Gesetzgeber nachweisen kann, dass Sie auf die gesetzwidrigen Einträge aufmerksam gemacht wurden, Sie jedoch keine Gegenmaßnahmen getroffen haben. Sie müssen nach dem Hinweis folglich umgehend reagieren und den entsprechenden Eintrag aus Ihrem Blog entfernen, wollen Sie keine Abmahnung und einen anschließenden teuren Rechtsstreit riskieren. Als Blogbetreiber werden Sie von der Rechtsprechung als Host Provider eingestuft, da Sie keinen Webspace wie die klassischen Provider anbieten, sondern fremde Inhalte zur Verfügung stellen.

Störerhaftung

Generell sind Sie laut Telemediengesetz nicht verantwortlich für die Fremdinformationen, die Sie mit Ihrem Blog speichern. Auch in dieser Hinsicht gilt die Haftungsbeschränkung nur solange, wie Sie keine Kenntnis von den rechtswidrigen Informationen haben. Danach müssen Sie umgehend tätig werden, um diese aus Ihrem Blog zu entfernen. Für Blogbetreiber gilt die sogenannte Forenhaftung, wenn es sich um rechtswidrige Inhalte handelt, sie Kenntnis davon haben und mit ihrem Blog fremde Inhalte zur Verfügung stellen. In der Praxis gestaltet sich die Durchsetzung einer Forenhaftung jedoch schwieriger als in der Theorie. Um diese komplexe Sachlage zu umgehen, bemühen viele Gerichte die sogenannte Störerhaftung (12.06.2011, Az. 27 O 335/11), die jedoch gleichfalls keine sichere Rechtslage schafft. Ganz im Gegenteil, sie ist in der Lage, die zuvor genannte Haftungseinschränkung der Blogbetreiber auszuhebeln. Die Störerhaftung (Sachenrecht, § 1004 BGB) reicht weiter als die sogenannte Verbreiterhaftung und findet insbesondere im Internetrecht Anwendung. Als Störer wird ein Blogbetreiber immer dann angesehen, wenn er auf beliebige Weise rechtlich zu beanstandende Inhalte verbreitet. Dabei kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob er diese Inhalte selbst verfasst oder ein fremder Autor für den missliebigen Inhalt verantwortlich ist. Auch in diesem Fall schränkt die Rechtsprechung die Prüfpflichten des Blogbetreibers ein. Er muss nicht jeden Beitrag umgehend prüfen, dazu fehlen häufig die Voraussetzungen. Auch externe Webseiten, die in dem Beitrag genannt werden, muss der Betreiber nicht überprüfen, denn eine Haftung für Hyperlinks schließen die Richter aus. Seine Prüfungspflicht unterliegt regelmäßig den Güteabwägungen des Einzelfalls und ist damit nicht zu pauschalisieren. Auch müssen die Regeln der Meinungs- und Pressefreiheit (§ 5 GG) beachtet werden.

Wann greift die Störerhaftung?

Verschärfte Prüfpflichten greifen in dem Moment, in dem Störer eine Abmahnung bekommt oder er nachweisbar von den rechtswidrigen Inhalten Kenntnis hat. Die Störerhaftung findet gleichfalls Verwendung bei Auktionshäusern wie zum Beispiel Ebay oder Amazon. Werden über die Plattform gefälschte Markenartikel vertrieben und hat der Betreiber der Plattform von diesen rechtswidrigen Vorgängen Kenntnis, ohne Gegenmaßnahmen einzuleiten, trifft ihn die Störerhaftung als wenn er selbst diese Artikel vertrieben hätte. Eine weitere Problematik stellt das sogenannte Providerprivileg. Rechtlich umstritten ist die Störerhaftung der Telekommunikationsanbieter, die alleine aufgrund der großen Anzahl an Nutzern, die einen Vertrag mit ihnen abschließen, nicht in der Lage sind, alle Inhalte auf Rechtswidrigkeit zu überprüfen. Auch hier gilt der gleiche Grundsatz, wie zuvor erwähnt. Die BGH-Richter vertreten die Ansicht, dass in diesem Fall ausschließlich Schadenersatzansprüche, nicht jedoch Unterlassungsansprüche aufgrund der Störerhaftung in Frage kommen. Wie sind Vereine und Privatpersonen zu behandeln, die anderen ihr Internet unentgeltlich zur Verfügung stellen oder ihr WLAN irrtümlich nicht ausreichend gegen Zugriffe von außen schützen? Ein ungesichertes und schlecht gesichertes WLAN sowie das kostenlose Zurfügungstellen von Internetanschlüssen führt zu Abmahnkosten, nicht jedoch zu Schadenersatzansprüchen (Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ vom 12. Mai 2010, AZ: 1 ZR 121/08). Diese Thematik kommt wiederholt im Bereich des Filesharings zum Tragen. Die Gerichte müssen sich regelmäßig mit Fällen illegal aus dem Netz heruntergeladener Filme und Musikvideos beschäftigen und darüber entscheiden, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder nicht und der „Täter“ als Störer haftbar zu machen ist. Allerdings dürfen sich Internetnutzer nicht auf diese Rechtsprechung verlassen, da die Richter im Einzelfall regelmäßig zu abweichenden Entschlüssen kommen.

Fazit

Anhand dieser Thematik wird erneut deutlich, dass der Gesetzgeber den besonderen Gegebenheiten der digitalen Welt noch immer hinter hinkt und nicht in der Lage ist, eine abschließende und jederzeit anwendbare Rechtsprechung zu schaffen. Trotz der zuvor zitierten Rechtsprechung sollten sich Blogbetreiber nicht allzu sehr auf diese Urteile verlassen, denn entgegen anders lautenden Berichten aus der Presse existieren im Bereich des Datenschutzes keine relevanten Änderungen. Ein großer Teil der Gesetzespassagen aus dem TDG (Teledienstgesetz), MDStV (Staatsvertrag über Mediendienste) und TDDSG (Teledienstdatenschutzgesetz) wurden unverändert in das Telemediengesetz übernommen. Aufgrund dieser unsicheren Rechtslage und nicht abschließend kalkulierbarer Risiken verzichten viele Unternehmen auf neue Geschäftsmodelle in diesem Bereich, um Abmahnungen und teure Rechtsstreitigkeiten zu umgehen.

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