Verfügt ein Unternehmen im Verhältnis zur Betriebsgröße über eine zu geringe Eigenkapitalausstattung, ist die Fortführungsprognose nicht nur negativ und der Bestand gefährdet, sondern machen sich die Gesellschafter möglicherweise über den Weg der Durchgriffshaftung persönlich und unbeschränkt haftbar. Das Eigenkapital kann aber nicht nur mittels Kredit, sondern auch über eine Beteiligungsfinanzierung erhöht werden.
Die Einlagenfinanzierung erhöht das Eigenkapital von Außen, zählt aber rechtlich nicht zum Fremdkapital, weil es rechtlich in das Vermögen der Gesellschaft übergeht und somit zu einer Eigenfinanzierung wird. Einlagen, die über den Weg der Beteiligungsfinanzierung der Gesellschaft zufließen, sind nicht rückzahlbar.
Bei Einzelunternehmen bestehen keine prozentmäßig bestimmbaren Anteile, die verkauft werden können. Verfügt der Firmeninhaber nicht über die Möglichkeit, selbst das Eigenkapital aufzustocken, kann er das Unternehmen entweder in eine Gesellschaft umgründen oder eine stille Beteiligung anstreben.
Wird die Beteiligungsfinanzierung über eine typische stille Beteiligung eingebracht, erhält der Teilhaber die Einlage zum Nominalwert zurück und wird am Gewinn beteiligt. Am Zuwachs des Unternehmenswerts und der stillen Reserven ist er nicht beteiligt. Ein Mitspracherecht oder Geschäftsführungskompetenzen sind ebenfalls nicht vorgesehen.
Bei der atypischen stillen Gesellschaft ist zusätzlich zur Gewinnbeteiligung sowohl ein Mitspracherecht in der Geschäftsführung möglich als auch eine Beteiligung an der Steigerung des Unternehmenswerts und der stillen Reserven.
Stammt die Einlage von einem Altgesellschafter, handelt es sich um eine Eigenfinanzierung. Wird der Kapitalbedarf durch die Aufnahme neuer Gesellschafter gedeckt, ist es eine Beteiligungsfinanzierung im engeren Sinn.
Die Aktiengesellschaft bewerkstelligt eine Beteiligungsfinanzierung am einfachsten, weil mit geringen Nennwerten eine große Gruppe von Menschen angesprochen werden kann. Außerdem ist bei Aktiengesellschaften mit Börsennotierung ein leichterer Wiederverkauf möglich. In der Hauptversammlung muss der Ausgabe mit mindestens 75% zugestimmt werden. Eine Ausgabe unter dem in der Satzung festgelegten Nennwert ist nicht möglich. Die Ausgabe über dem Nennwert hingegen schon.
Die ordentliche Kapitalerhöhung ist der Normalfall der Beteiligungsfinanzierung, bei der junge Aktien ausgegeben werden. Altaktionäre sind vorzugsberechtigt und können so viele Aktien zukaufen, wie auch das Grundkapital erhöht wird. Bsp: Wird das Grundkapital um die Hälfte erhöht, steht einem Altaktionär je zwei Altaktien eine zusätzliche zu. Wollen Altaktionäre von diesem Bezugsrecht keinen Gebrauch machen, können sie es an der Börse verkaufen.
Die bedingte Kapitalerhöhung einer AG ist zweckgebunden, darf das Grundkapital um nicht mehr als 50% erhöhen und Altaktionäre haben kein Vorzugsrecht. Es kann nur für drei Fälle verwendet werden.
Arbeitnehmern wird ein Bezugsrecht gewährt, um bereits zugesagte Gewinnbeteiligungen einlösen zu können.
Zur Vorbereitung einer Fusion wird ein Bezugs- oder Umtauschrecht genehmigt oder
ein Umtausch- oder Bezugsrecht bei einer Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen.
Binnen fünf Jahre kann das Grundkapital um die Hälfte erhöht werden. Es besteht allerdings kein aktueller Finanzierungsanlass.
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Im Gegensatz zu den anderen Beteiligungsfinanzierungen der AG verläuft eine Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln ohne Geldmittelzufluss. Die Möglichkeit dazu erlangt die AG entweder in der Umschichtung von bilanziertem Eigenkapital oder durch Auflösung von Rücklagen.
Der wesentliche Vorteil der Beteiligungsfinanzierung liegt in der Erhaltung der liquiden Mittel, weil im Gegensatz zur Kreditfinanzierung keine Zinsen und Tilgungsbeträge geleistet werden müssen. Dadurch und durch die niedrigere Verschuldung steigt wiederum die Bonität und das Unternehmen steht auf einem gesunden Fundament.