Ein Dauerschuldverhältnis ist nicht auf eine einmalige Leistung oder Gegenleistung (Kaufvertrag, Werkvertrag) gerichtet, sondern auf wiederkehrende Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Der Schuldner (Leistungserbringer) ist zu wiederkehren Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet. Typische Beispiele für Dauerschuldverhältnisse sind:
Auch Sukzessivlieferverträge gehören zu den Dauerschuldverhältnissen, obwohl sie kein echtes dauerhaftes Schuldverhältnis, sondern nur einen gestreckten Kaufvertrag darstellen. In diese Kategorie gehören Ratenlieferungsverträge und Bezugsverträge. Im Falle der Ratenlieferungsverträge steht von Anfang an die geschuldete Menge fest, eine ständige Lieferbereitschaft ist jedoch nicht erforderlich. Bezugsverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, wobei eine bestimmte Liefermenge nicht vereinbart wird. Der Vertrag richtet sich nach dem variablen Bedarf des Gläubigers.
Es ist zu beachten, dass die Möglichkeit zur Vertragsgestaltung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 309 BGB) eingeschränkt sind.
Da ein Dauerschuldverhältnis nicht auf einmalige Handlungen ausgerichtet ist, sind die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts, das sich auf Schuldverhältnisse mit einer einmaligen Erfüllungshandlung bezieht, nur eingeschränkt anwendbar. Dauerschuldverhältnisse können aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Die Kündigungsvorschriften sind in § 314 BGB festgelegt. Diese Rechtsvorschrift ist jedoch nur anwendbar, sofern sie nicht zugunsten von Spezialvorschriften zurücktreten muss. Insbesondere Arbeits- und Dienstverhältnisse sind in den §§ 621, 622 und 626 BGB geregelt. Typische Dauerschuldverhältnisse sind entweder zeitlich befristet oder sie werden auf unbestimmte Zeit geschlossen (§§ 488, 542, 670, 723 BGB). Im letztgenannten Fall ist es möglich, das Rechtsverhältnis durch ordentliche, regelmäßige Kündigung zu beenden.
Im Falle einer Befristung ist eine ordentliche Kündigung nur mit ausdrücklicher Vereinbarung möglich. Die außerordentliche und regelmäßig fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ersetzt bei Leistungsstörung (Nichtleistung, Schlechtleistung) den nicht passenden Rücktritt. Dieser Fall ist zum Beispiel bei Anfechtung oder wegen nachträglich entdeckter anfänglicher Unwirksamkeit anzuwenden. Wird die Rückabwicklung eines bereits in Gang gesetzten dauerhaften Schuldverhältnisses notwendig, wird diese aufgrund der gegebenen praktischen Schwierigkeiten regelmäßig nicht rückwirkend (ex tunc) durchgeführt, sondern für die Zukunft (ex nunc) beendet. Bei vollzogenen Dauerschuldverhältnissen tritt mit den Voraussetzungen eines Rücktritts gemäß § 323 oder § 324 BGB grundsätzlich die Kündigung an die Stelle des Rücktritts. Tritt eine Störung der Geschäftsgrundlage nachträglich ein und haben die Parteien ein nach der Sachlage gerechtfertigtes Interesse, auch die bereits erbrachten Leistungsteile rückgängig zu machen, gelten Ausnahmen. Dies gilt auch dann, wenn eine Rückabwicklung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) des Vertrages unschwer möglich ist. Ein Schadenersatz (§§ 280, 281, 823 BGB) anstelle der Leistung ist nicht ausgeschlossen.
Ein wichtiger Kündigungsgrund (§§ 314, 569, 626 BGB) liegt dann vor, „wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung beiderseitiger Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein Verschulden des anderen Teils ist nicht notwendig.“ Wie der zitierte Paragraph schon sagt, gibt es für die „wichtigen Gründe“ keine pauschal niedergeschriebenen Vorschriften, die Rechtsprechung berücksichtigt immer den Einzelfall. Diese neue Rechtsprechung ist seit dem 01. Januar 2002 in § 314 BGB niedergelegt. Das außerordentliche Kündigungsrecht wurde bis zum Inkrafttreten der neuen Schuldrechtsreform nur als Gewohnheitsrecht anerkannt. Auch betreffend die angemessene Kündigungsfrist findet keine pauschale Fristlänge Anwendung, sondern gleichfalls der Einzelfall. Die Kündigung aufgrund einer Vertragsverletzung kann jedoch nur dann ausgesprochen werden, wenn die Fristsetzung oder die anschließend erfolgte Abmahnung erfolglos geblieben sind. Gemäß § 323 BGB ist eine Fristsetzung nicht erforderlich, wenn der Schuldner die Leistung verweigert. Die fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses ist nach § 626 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes möglich. Aufgrund der Vielseitigkeit der Dauerschuldverhältnisse ist diese starre Ausschlussfrist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich eine Berechnungsgrundlage (BGH 133, 331, 335). Ein weiterer wichtiger Kündigungsgrund ist eine Straftat, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien nachhaltig zerstört. Für die Kündigung ist der Tag der Kenntnisnahme maßgebend. Mit der Kündigung endet das Vertragsverhältnis, mit Rücktritt bleibt der Vertrag wirksam, er wird nicht auflöst, sondern rückabgewickelt.
Diese grundsätzlichen Rechtsvorschriften für Dauerschuldverhältnisse sind insbesondere für Existenzgründer wichtig, da sie eine berufliche Selbständigkeit realisieren und als Gewerbetreibende oder Freiberufler in vielen Fällen in den Bereich der Dienstverträge fallen. Dienstverträge sind zum Beispiel auf freiberufliche Autoren, Übersetzer, Journalisten, selbständige Immobilienmakler oder Versicherungsvertreter anzuwenden. Lizenz- und Nutzungsverträge sind auf Schriftsteller im Bereich der Verlagsverträge und Urheberverträge anwendbar. Die Bezeichnung Existenzgründung wird jedoch auch im wirtschaftlichen Sinne für eine Unternehmensgründung im Mittelstand und darüber hinaus benutzt. Gerade für Existenzgründer mit einem noch jungen Unternehmen ist es wichtig, die Rechtsvorschriften für Verträge aus dem Bereich der Dauerschuldverhältnisse zu kennen, da sie natürlich auch Mitarbeiter beschäftigen, Darlehens- und Versicherungsverträge laufen haben, eventuell einen Gesellschaftsvertrag mit ihren Geschäftspartnern abschließen und zudem Gebäude anmieten müssen.