Gebührenordnungen begleiten uns in vielen Fällen durch das tägliche Leben. Wir kennen Gebührenordnungen vor allem bei den Steuerberatern, Ärzten, Rechtsanwälten, Tierärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten. Diese Gebührenordnungen stellen die Abrechnung einer Leistung für bestimmte Berufsgruppen dar, die jeweils ihre eigenen Gebührenordnungen zugrunde legen. Gebührenordnungen gibt es jedoch auch auf staatlicher Seite für die Dienstleistungen der öffentlichen Hand. So regeln Gebührenordnungen die Straßenreinigung auf Kommunalebene oder die Abfallgebühren im Bereich der öffentlichen Entsorgung. Auch für die Benutzung öffentlich-rechtlicher Institutionen wie Hallen, Plätzen, Schwimmbädern, Kindergärten, Kulturstätten und Infrastruktur fallen Gebühren an. Des Weiteren gibt es allgemeine, durch Gesetz festgelegte Gebührenordnungen: das Gerichtskostengesetz, das Gerichts- und Notarkostengesetz, das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen.
Der juristische Begriff Gebührenordnung ist trotz dieser Einteilung nicht legal definiert. Die aufgrund einer Gebührenordnung berechneten Abgaben sind nicht in jedem Fall Gebühren im juristischen Sinne. Dienstleistungen aus dem Gesundheits- und Rechtswesen oder die Nutzung staatlicher Einrichtungen stehen im öffentlichen Interesse. Gemäß Gemeinschaftskontenrahmen fallen sie in die Kostengruppe 46. Man muss die von einer öffentlichen Gebietskörperschaft in Rechnung gestellten Gebühren unterscheiden von den zu entrichtenden Steuern. Die Entrichtung von Steuern durch die Bürger einer Stadt oder Gemeinde begründen auf der öffentlichen-rechtlichen Seite keine Verpflichtung zu einer Gegenleistung. Im Unterschied dazu sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen bei der Berechnung von Gebühren immer zu einer Gegenleistung verpflichtet. Dies betrifft vor allem die kommunalen Entsorgungsbetriebe, die Straßennutzung, die Zurverfügungstellung von öffentlichen Gebäuden, Plätzen und Einrichtungen sowie Kindergärten. Dabei unterscheiden sich nach der Gebührenordnung noch Gebühren, die aufgrund einer Veranlassung oder einer individuellen Inanspruchnahme entstehen.
Ferner wird juristisch unterschieden zwischen Gebühren für eine Verwaltungstätigkeit (Erteilung einer Baugenehmigung) und einer besonderen Amtshandlung (Beglaubigungen, besondere Akteneinsicht, Erteilung von Bescheinigungen, Tätigkeiten im Bereich der Finanz- und Kommunalverwaltung, Vollstreckungsverfahren). Benutzungszwang und Abschlusszwang besteht zum Beispiel im Bereich der öffentlich-rechtlichen Infrastruktur wie Kanalisation, Müllabfuhr, Straßenreinigung und Wasserleitungen. Dieser öffentlich-rechtliche Bereich steht unter dem sogenannten Kontrahierungszwang, das heißt, die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe der öffentlichen Hand sind dazu gezwungen, den Bewohnern einen Ver- und Entsorgungsvertrag anzubieten. Die öffentlich-rechtliche Hand berechnet die von ihr erhobenen Gebühren aufgrund der Kommunalabgabengesetze und Gebührensatzungen der Länder und Gemeinden. In diesen Fällen handelt es sich bei den Abgaben um Benutzungsgebühren. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen arbeiten nicht gewinnorientiert, sondern lediglich kostendeckend, denn die Berechnung von Gebühren darf nicht zum Vorteil der Gebührenberechtigten ausfallen. Die Gemeinde berechnet ihr Gebührenaufkommen nach den voraussichtlichen Kosten, die der Gemeinde für die Unterhaltung ihrer Einrichtungen entstehen. Einzelgebühren für erbrachte Leistungen müssen nach dem Äquivalenzprinzip berechnet werden. Die Gebühren müssen im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen angemessen sein. Nach der Gebührenordnung wird diese Art von Gebühr als Verwaltungsgebühr eingeordnet. Eine geringfügige Überschreitung des vorgeschriebenen Kostensatzes bis zu drei Prozent ist jedoch zulässig.
Die Gemeinden legen für die Berechnung der Verwaltungsgebühren zunehmend auch die kalkulatorische Kostenabrechnung zugrunde. In dieses Berechnungsmodell fließen Zinsen und Abschreibungen mit ein. Dabei werden die Wiederbeschaffungswerte und nicht die Anschaffungswerte zugrunde gelegt. Die Einteilung nach der Leistungsart ist nicht ausreichend trennscharf und zudem ökonomisch nicht vertretbar, da die Nutzung einer öffentlichen Institution (Benutzungsgebühr) regelmäßig mit einer Amtshandlung (Verwaltungsgebühr) einhergeht. Den Gebührenordnungen liegen die verschiedenen Verwaltungssektoren zugrunde. Sie werden eingeteilt in