Der Begriff Konzession kommt aus der lateinischen Sprache von „concerdere – zugestehen, abtreten, erlauben; „PPP concessum“. Staatliche und kommunale Behörden erteilen im Bereich ihrer Zuständigkeit Nutzungsrechte an einem öffentlichen oder an einem Gemeingut. Eine Konzession räumt dem Konzessionsnehmer das Recht an einem gesetzlichen Zweck ein. Er kann ein Recht ausüben oder eine Vergünstigung (Steuervergünstigung) in Anspruch nehmen. So ist mit dem Konzessionsrecht das Verhältnis zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht geregelt. Die öffentliche Hand vergibt Konzessionsrechte an dritte Personen aus dem Privatrecht. Hierbei handelt es sich in der Regel um nicht-öffentliche Aufträge.
Dem Konzessionsnehmer steht aus diesem Recht kein Entgelt vom Auftraggeber zu. Dieses Nutzungsrecht kann zum Beispiel in Form einer Senderkonzession im Rundfunkbereich oder einer Abbaugenehmigung im Bau- und Rohstoffbereich bestehen. Der Konzessionsinhaber wirkt mit der Ausübung seiner Tätigkeit in der Art und Weise einer Person des öffentlichen Rechts (Beleihung). Die Konzession ist die Voraussetzung zum Betrieb eines bewilligungspflichtigen Gewerbes. Die Dienstleistungskonzession vergibt Rechte an einer kommunalen oder staatlichen Aufgabe an dem Privatrecht unterliegende Personen. Hier sind insbesondere Betriebe der öffentlichen Dienstleistungen betroffen. Unter diese Kategorie fallen zum Beispiel die Müllentsorgung, die Trinkwasserversorgung oder Gesundheits- und Hygienemaßnahmen in öffentlichen Einrichtungen. Der Konzessionsinhaber entrichtet als Entschädigung an den Überlasser eine Konzessionsgebühr oder eine Konzessionsabgabe für dessen Rechtseinschränkung.
Im Bereich der Planfeststellung eines Infrastrukturprojektes kann es auch zur Vergabe von Konzessionen kommen, wenn private Grundstückseigentümer zugunsten der Allgemeinheit und des geplanten Projektes zurücktreten müssen und ihre Grundstücke enteignet werden. In den letzten Jahren wurde die Marktwirtschaft in Deutschland umfangreich liberalisiert und so führt der Staat nun nur noch in einer begrenzten Anzahl die Aufsicht über bewilligungspflichtige Gewerbe, für die er Konzessionen vergibt. Dies betrifft gemäß die §§ 29 bis 40 GewO Gaststättengewerbe, Spielkasinos, die Lotterie, den öffentlichen Verkehr, Makler, Bauträger, Anlageberater, Baubetreuer, die Herstellung von Alkohol, das Bewachungsgewerbe, Taxiunternehmen und den Handel mit Munition und Waffen. Konzessionen werden insbesondere im Bereich der Gas- und Stromversorgung im Wege eins Konzessionsabgabeverfahrens vergeben. Die Vergabe einer Strom- oder Gaskonzession erfolgt in drei Verfahrensbriefen, die die Eignung des Konzessionsnehmers, Entwürfe zum Verfahren selbst, die Auswahlkriterien für die öffentliche Vergabeentscheidung sowie die Aufforderung zur Abgabe finaler Angebote enthalten.
Liegt die Unzulässigkeit eines Konzessionsnehmers und Gewerbetreibenden vor (§ 35 GewO, § 25 PBefG), wird die Konzession durch den Auftraggeber widerrufen. Die Erteilung einer Konzession kann auch in Form eines befristeten Rechts erfolgen. Der Konzessionsnehmer nutzt eine öffentliche Sache wie zum Beispiel eine Straße, den Betrieb einer Straßenbahn, einer Fähre, einer Eisenbahn oder einen Wasserlauf. In diesen Fällen verleihen die Wegehoheit besitzenden Gebietskörperschaften die Konzessionsrechte. Diese Zusammenarbeit beruht auf freiwilliger vertraglicher Basis, die eine Leistungsverbesserung der wirtschaftlich selbständigen Unternehmen auf der einen Seite und den Gebietskörperschaften auf der anderen Seite ermöglicht. Man spricht in diesen Fällen auch von einem „Zusammenspiel von Konzessionen und Demarkationen“.
Vergibt eine Gebietskörperschaft Konzessionen im Bereich der öffentlichen Versorgung, erklärt sie sich im Wege der Verzichtsklausel bereit, selbst kein Versorgungsnetz aufbauen zu wollen. Diese Konzessionsvergaben werden durch Konzessionsverträge (§ 103 I Nr. 2 GWB) geregelt. Der Konzessionsinhaber verfügt damit über ein absolutes Recht, das heißt, er ist ausschließlich dazu berechtigt, das mit der Konzession verbundene Gewerbe auszuüben. Der Bereich der Baukonzessionen ist von den gewerblichen Konzessionen zu unterscheiden. Sie fallen unter § 1 a Nr. 6 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Baukonzessionen werden in der Regel nicht durch öffentliche Aufträge, sondern durch die Privatwirtschaft im Wege der öffentlichen Ausschreibung vergeben.