Musskaufmann

MusskaufmannDas deutsche Handelsrecht wurde bereits 1998 grundlegend reformiert, wobei der Gesetzgeber den bisherigen Begriff Musskaufmann durch die Bezeichnung Istkaufmann ersetzt hatte. Trotz der Veränderung der rechtlichen Begrifflichkeit wird nicht ausschließlich in der Umgangssprache, sondern häufig auch in der Fachliteratur weiterhin von Musskaufleuten gesprochen, da diese Bezeichnung in der Sprache verankert ist. Die Übereinstimmung des alten Begriffes Musskaufmann mit der neuen Bezeichnung Istkaufmann liegt nicht in allen Einzelgebieten vor. Insbesondere der Formkaufmann stellt eine Sonderform des Musskaufmannes dar und wird in der aktuellen Fassung des Handelsrechts vom Istkaufmann unterschieden. Zu den Formkaufleuten und somit zu den Musskaufleuten gehören als Sonderform auch Vereine. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Musskaufmann beziehungsweise Istkaufmann finden sich im ersten Paragraphen des Handelsgesetzbuches, während sich der sechste Paragraph mit dem Formkaufmann befasst. Dass dieser im weiteren Sinn ebenfalls als Musskaufmann einzustufen ist, ergibt sich aus der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister. Bei Kannkaufleuten beruht diese hingegen auf einer freiwilligen Entscheidung.

Wer ist ein Musskaufmann?

Ein Musskaufmann beziehungsweise in aktueller Terminologie Istkaufmann ist jemand, dessen Kaufmannseigenschaft in handelsrechtlicher Hinsicht kraft Gesetz feststeht. Die Eintragung in das Handelsregister ist zwingend erforderlich, ihr Unterbleiben verändert den Status als Musskaufmann jedoch nicht. Als Musskaufmann gilt ein Gewerbetreibender, wenn die Größe seines Betriebes eine kaufmännische Geschäftsführung erforderlich macht. Die gesetzlichen Vorschriften geben keine festen Umsatz- oder Gewinnwerte für die Einstufung eines Gewerbetreibenden als Musskaufmann an, sondern befassen sich mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Hierzu gehören neben den zentralen betrieblichen Kennzahlen auch die Organisationsstruktur des Unternehmens und die Art der Tätigkeit. Grundsätzlich gilt jeder Unternehmer als Musskaufmann, sofern nicht eindeutig feststellbar ist, dass die Art und der Umfang seines Gewerbebetriebes keine kaufmännische Geschäftsführung erfordert. Eine Untergruppe der Musskaufleute bilden die Formkaufleute. Hierbei handelt es sich um Unternehmensgesellschaften mit Ausnahme von Personengesellschaften. Somit handelt es sich bei einer GmbH oder bei einer Aktiengesellschaft in jedem Fall um einen Musskaufmann.

Die Folgen der Kaufmannseigenschaft

Die zentrale rechtliche Folge der Kaufmannseigenschaft besteht darin, dass für Kaufleute eine spezieller Rechtskorpus gilt. Dieser bezieht sich auf den Musskaufmann ebenso wie auf den Kannkaufmann, er gilt teilweise nur bei Geschäften unter Kaufleuten und nicht bei Vertragsabschlüssen mit Privatpersonen. Während der Musskaufmann die Kaufmannseigenschaft bereits infolge seiner Tätigkeit besitzt, erwirbt der Kannkaufmann diese erst durch die freiwillige Eintragung in das Handelsregister. Hiervon machen Kleingewerbetreibende ebenso wie Inhaber von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft Gebrauch, wenn sie die Vorteile der Behandlung als Kaufmann nutzen wollen. In diesem Fall lässt sich die Kaufmannseigenschaft durch die Löschung der Firma im Handelsregister aufheben. Ein Musskaufmann bleibt hingegen Kaufmann, auch wenn er eine widerrechtliche Löschung seiner Firma im HRG veranlassen sollte. Er verliert seine Kaufmannseigenschaft erst, wenn er das Unternehmen tatsächlich aufgibt. Umgekehrt bewirkt die Eintragung eines freiwilligen Kaufmanns in das Handelsregister, dass er als solcher zu behandeln ist. Das gilt auch, wenn keine Eintragungsberechtigung besteht oder er die gewerbliche Tätigkeit ohne Abmeldung beim zuständigen Registergericht einstellt. In diesem Fall wird auch von Fiktivkaufleuten gesprochen. Wesentliche Rechtsfolgen der Kaufmannseigenschaft sind die Pflicht zur Firmenführung gemäß der Vorschriften des Handelsgesetzbuches sowie die Bilanzierungspflicht nach Handelsrecht. Diese weicht teilweise von den Bilanzierungsvorschriften im Steuerrecht ab und gilt nicht für Einzelkaufleute mit geringen Umsätzen und Jahresüberschüssen. Die Geschäftsbriefpublizität des Musskaufmanns und aller weiterer Kaufleute bezieht sich auf die erforderlichen Mindestangaben im geschäftlichen Schriftverkehr. Im Rechtsverkehr mit anderen Kaufleuten ist von Bedeutung, dass der Handelsbrauch im Handelsgesetzbuch ausdrücklich als einzuhaltendes Rechtsgut bezeichnet wird. Handelsbräuche gelten ausschließlich im Rechtsverkehr zwischen Kaufleuten und können einzelvertraglich aufgehoben werden.

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