Unterdeckung ist ein Begriff aus der Kostenrechnung. Eine Unterdeckung ergibt sich, wenn die tatsächlichen Kosten der Nachkalkulation die zuvor berechneten Kosten der Vorkalkulation übersteigen. Bei der Vollkostenrechnung entsteht eine Unterdeckung zum Beispiel dann, wenn in einem Unternehmen von einem höheren Beschäftigungsgrad als tatsächlich notwendig ausgegangen wird, um einen geringeren Anteil an Fixkosten pro Leistungseinheit realisieren zu können, obwohl dies zur Vollkostendeckung bei einem tatsächlich geringeren Beschäftigungsgrad nicht notwendig ist. Auch im Bereich der Kostenträgerstückrechnung lässt sich eine Unterdeckung durch Vergleich der Normalkosten in der Vorkalkulation mit den Istkosten der Nachkalkulation für einen Stückkostenträger ermitteln. Eine Unterdeckung kommt natürlich insbesondere im Bereich der Kosten- und Liquiditätsunterdeckung vor. Sind die Normalkosten größer als die Istkosten, liegt eine Überdeckung vor, sind die Normalkosten dagegen kleiner als die Istkosten, liegt eine Unterdeckung vor.
Mit diesem Vergleich der Istkosten und der Normalkosten wird die Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens ermittelt. So ermöglicht die Kostenstellenrechnung eine Wirtschaftlichkeitskontrolle der einzelnen Verantwortungsbereiche (Kostenstellen, Kostenbereiche). Unterdeckungen können sich aus Leistungsminderungen im Bereich der Mindestmengen, dem Wegfall von Leistungen und Leistungspositionen sowie aus Leistungsänderungen ergeben. Eine Unterdeckung kann auch im Bereich der Baustellengemeinkosten, der Allgemeinen Geschäftskosten sowie der Gewinnrechnung entstehen. Über- und Unterdeckungen werden durch die Kostenträgerzeitrechnung im Betriebsabrechnungsbogen ermittelt. Um eine eventuelle Unterdeckung zu ermitteln, kalkuliert das Unternehmen mit Normal-Zuschlagssätzen, die sich aus den Ist-Zuschlagssätzen der letzten zwölf Monate als Durchschnittswert ergeben haben.
Von einer Kapitalunterdeckung eines Unternehmens spricht man, wenn es nicht mehr liquide und überschuldet ist. Die Verbindlichkeiten übersteigen die Vermögensposten. In einem Unternehmen sind die Gesellschafter verpflichtet, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine Kapitalunterdeckung zu vermeiden. Im Rahmen der Gründungsvereinbarung (§ 7 GmbHG) kann eine Ausgleichspflicht der Gesellschafter zum Ausgleich der Bilanzunterdeckung bestehen. Dieser Paragraph regelt die Sicherung zur Kapitalaufbringung der einzelnen Gesellschafter. Es besteht eine Pflicht zur Mindesteinzahlung auf Bareinlagen. Die §§ 9 und 10 GmbHG regeln die Nachschusspflicht der Gesellschafter im Falle einer Unterdeckung. Sollte die ursprüngliche Verpflichtung zur Kapitaldeckung und damit die Nachschusspflicht der Gesellschafter aus dem Gründungsvertrag perpetuieren, besteht in dieser Hinsicht kein Nachschusslimit. Damit können sich die Gesellschafter im Notfall vielleicht finanziell übernehmen. Diese Tatsache liegt in dem Umstand begründet, dass es keine rechtliche Regelung der Nachschusspflicht zum Ausgleich der Unterbilanz (Unterdeckung) gibt. Daher sollte eine Begrenzung der Kapitaldeckungszusage vertraglich vereinbart werden. Diese gesetzliche Regelungslücke schließt § 26 GmbHG. Die Gesellschafterversammlung kann, soweit satzungsgemäß vorgesehen, die Nachschusspflicht der Gesellschafter zum Ausgleich der Unterbilanz (Unterdeckung) fordern und analog auch limitieren.
Im Bereich der Kapitalgesellschaften spricht man von einer Unterdeckung bei Kapitalverlust. Gemäß OR 725 Abs. 1 entspricht der Kapitalverlust (Bilanzverlust) mehr als 50 Prozent des Totalbetrages von AK (Anschaffungskosten) und den auch als Unterbilanz bezeichneten gesetzlichen Reserven. Mit dieser Situation liegt die begründete Besorgnis einer Überschuldung (Unterdeckung) vor.
Auch im Fall vieler Pensionskassen liegt bei einer schleichenden Enteignung der einzahlenden Mitglieder eine Unterdeckungssituation vor. Die Kapitalunterdeckung vieler Kassen ergibt sich aus den Verlusten aus spekulativen Anlagen und Wertpapieren. Die Folge dieser Unterdeckung sind erhöhte Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie eine daraus resultierende Nullverzinsung der angesparten Beiträge.