Jeder Existenzgründer braucht früher oder später feste Mitarbeiter, die ihn beim Erreichen seiner Unternehmensziele mit ihrer Arbeitskraft unterstützen. Allerdings kann er dabei nicht uneingeschränkte Solidarität erwarten: Arbeitnehmer sind nur für bestimmte Aufgaben zuständig und nur bedingt haftbar zu machen. Das deutsche Arbeitsrecht gibt zudem strenge Richtlinien vor. Für jede Art von Tätigkeit muss ein Arbeitsvertrag geschlossen werden, und sei es auch nur für geringfügig Beschäftigte.
Zwar kann der Beginn eines Beschäftigtenverhältnisses auch mündlich oder per Handschlag vereinbart werden, aber spätestens vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit muss der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich vorlegen, unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen. Wird im Arbeitsvertrag geltendes Recht verletzt (wie z.B. das Bundesurlaubsgesetz), so sind dieses Passagen nichtig. Nicht vereinbarte Tätigkeiten kann der Arbeitnehmer zurückweisen.
Fehlende Angaben im Arbeitsvertrag gehen generell zu Lasten des Arbeitgebers.
Arbeitsverträge sind grundsätzlich nicht an eine besondere Form gebunden. Es haben sich aber Muster herausgebildet, nach denen die erforderlichen inhaltlichen Punkte abgearbeitet werden können. Die Grundlage dafür ist das Nachweisgesetz (NachwG) vom 20. Juli 1995.
Danach sind folgende Mindestinhalte nötig:
- Die Daten der vertragschließenden Seiten (korrekte Firmierung mit Anschrift und Namen der unterzeichnungsberechtigte Person sowie Name und Anschrift des Arbeitnehmers)
- Der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses (bei befristeten Arbeitsverträgen muss die vorgesehen Dauer des Arbeitsverhältnisses angegeben werden)
- Der Arbeitsort (es ist aber auch möglich, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an verschiedenen Orten ausüben kann bzw. Dienstfahrten oder Weiterbildungen im Auftrag des Arbeitgebers absolviert)
- Die möglichst genaue Beschreibung der Tätigkeit (dehnbare Begriffe oder Formulierungen werden im Streitfall meist zugunsten des Arbeitnehmers ausgelegt)
- Die Höhe des Arbeitsentgeltes, seine Fälligkeit und seine Zusammensetzung (dazu gehören auch Zuschläge, Prämien, Zulagen, Sonderzahlungen oder Sachleistungen)
- Die Höhe des Urlaubs- und des Weihnachtsgeldes mit Fälligkeit sowie vorgesehene Erhöhungen mit Termin, Sonderregelungen wie vermögenswirksame Leistungen, Zuschüsse oder zusätzliche Leistungen des Arbeitsgeber
- Die Regelung von Schichtarbeit und Überstunden inkl. der dafür zu zahlenden Zuschläge
- Die tägliche Dauer der Arbeitszeit (inkl. Pausenregelung und Tages- oder Wochenstruktur nach Betriebvereinbarung)
- Die jährliche Urlaubsdauer (Der Zeitpunkt kann vom Arbeitgeber per Direktionsrecht beeinflusst werden)
- Die Kündigungsfristen und der Verweis auf Probezeiten
- Der Hinweis auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen (sofern sich hier Unterschiede zum Arbeitsvertrag auftun, hat der Arbeitnehmer das Recht auf die für ihn günstigere Lösung)
- Geringfügig Beschäftigte müssen nach dem 4. Sozialgesetzbuches darauf hingewiesen werden, dass sie die Möglichkeit haben, in die Rentenversicherungspflicht eines Arbeitnehmers überzugehen (eine entsprechende Vereinbarung kann später beigelegt werden)
- Sonstige Vereinbarungen
Um die Tätigkeit eines Mitarbeiters auf die die Bedingungen des Unternehmens einzustellen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, in den Arbeitsvertrag auch „sonstige Absprachen" mit aufzunehmen. Wie im gesamten Arbeitsvertrag ist es wichtig, hier genau zu formulieren - ansonsten kann die entscheidende Justierung der Arbeitsinhalte unwirksam sein.
Jegliche Änderung des Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform.
Aber nicht nur der Arbeitgeber hat Pflichten, sondern auch der Arbeitnehmer. Dieser muss versichern, körperlich und geistig arbeitsfähig zu sein, darf keine Krankheiten verschweigen, die ihn ggf. an der Ausführung seiner zu vereinbarenden Arbeit hindern, und muss angeben, wenn der den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes unterliegt. Auch andere Umstände, die Regelungen im Arbeitsvertrages beeinträchtigen könnten, müssen dargelegt werden.
Bei Krankheit kann eine ärztliche Bestätigung auch verlangt werden, wenn die Krankheit nur einen bis drei Tage gedauert hat. Der Arbeitgeber hat das Recht, über Nebentätigkeiten eines Beschäftigten informiert zu werden.
In der Probezeit, die üblicher Weise die ersten sechs Monate einer neuen Tätigkeit ausmacht, kann der Arbeitgeber jederzeit kündigen. Er muss dazu nur eine Frist von 14 Tagen einhalten. Erst nach der Probezeit tritt automatisch der gesetzliche Kündigungsschutz ein. Für Existenzgründer, die ihren Mitarbeiterstamm erst aufbauen, besteht in dieser Frage noch etwas mehr Freiheit. Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt nur in Betrieben mit mehr als fünf Vollzeit-Angestellten. Diese Besonderheit aber gehört ebenfalls in den Arbeitsvertrag.