Gesetzlich krankenversichert als Existenzgründer (und auch danach)
Wie erfolgt die Beitragsberechnung?
…und wie kann ich Einfluss nehmen?
Teil1: Die Beitragsberechnung für Existenzgründer
Grundlagen:
Grundsätzlich können Sie sich als Existenzgründer gesetzlich freiwillig versichern,
wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung ausgeschieden sind.
Die Berechnung erfolgt nach den Beitragspflichtigen Einnahmen – hierzu zählen das Arbeitseinkommen und sonstige Einnahmen.
Achtung: Der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit wird in die Beitragsberechnung einbezogen (geregelt im § 57 SGB III). In die Berechnung fließt auch der zu erwartende Gewinn ein. Dieser ist realistisch zu schätzen.
Die Beitragseinstufung durch die Krankenkasse erfolgt unter Vorbehalt. Mit Einreichung des Steuerbescheides erfolgt eine Nachberechnung!
Die wichtigste Botschaft:
Bilden Sie also Reserven, falls Ihre Umsätze und damit der zu erwartende Gewinn bedeutend höher ausfallen, also bei der Gründung geschätzt!
Die Zahlen:
Es gibt sogenannte Mindestbemessungsgrenzen für Existenzgründer. In (Klammern) finden Sie die voraussichtlichen Werte für 2014.
2013 liegt diese bei 1.347,50 €; (1.382,50 €).
Die Höchstbemessungsgrenze – bis zu dieser Grenze erfolgt die Beitragsberechnung, liegt bei monatlich 3.937,50 € (4.050,00 €).
Zur Berechnung angesetzt wird der ermäßigte Beitragssatz von 14,9%.
Für die Pflegeversicherung beträgt dieser 2,05% (2,35%). Sind Sie kinderlos und älter als 23 Jahre ist der Beitragssatz für die Pflegeversicherung 2,3% (2,6%).
Daraus ergibt sich für Kranken und Pflegeversicherung ab 2014 ein
Mindestbeitrag für Existenzgründer von 241,93 € und ein Höchstbeitrag von 708,75 €.
Ein Beispiel:
Dieses Zahlenwirrwarr wird an einem Beispiel viel deutlicher:
Sie sind als Existenzgründer am 1.7.2013 gestartet. 28 Jahre und kinderlos.
Sie erhalten einen Gründungszuschuss von monatlich 750,- € und schätzen Ihren monatlichen Gewinn auf 500,- €.
2013 _______ 2014___________________
Einnahmen gesamt : 1.250,00 €
Mindestens Bemessungsgrundlage: 1.347,50 € 1.382,50 €
Beitrag Krankenversicherung : 1.347,50 € * 14,9% = 200,78 € 1.382,50 € * 14,9%=205,99 €
Beitrag Pflegeversicherung : 1.347,50 € * 2,3% = 30,99 € 1.382,50 € * 2,6% = 35,94 €
Gesamt monatlich : 231,77 € 241,93 €
Die Realität holt Sie ein
Ihre Existenzgründung war ein Erfolg. Sie reichen erst im Sommer 2014 Ihre Steuererklärung ein und erhalten am 1.10.2014 den Steuerbescheid.
Hier wird ein Gewinn von 9.000,- € ausgewiesen, für 6 Monate also durchschnittlich 1.500,- €.
Es folgt eine rückwirkende Nachberechnung der Beiträge.
Diese sieht so aus:
2013 2014____________________
Einnahmen (1.500,- + 750,-) : 2.250,00 €
Beitrag Krankenversicherung : 2.250,00 € * 14,9% = 335,25 € 2.250,00 € * 14,9%=335,25 €
Beitrag Pflegeversicherung : 2.250,50 € * 2,3% = 51,75 € 2.250,50 € * 2,6% = 58,50 €
Gesamt monatlich 387,00 € 393,75 €
Es kommt zur Nachforderung von Beiträgen:
2013: Jul-Dez die Differenz (387,00 € - 231,77 €) = 6 * 155,23 € = 931,38 €
2014: Jan-Okt. die Differenz (393,75 € - 241,93 €) = 10 * 151,82 € =1.518,20 €
Insgesamt müssen Sie 2.449,58 € Beiträge an die Krankenkasse nachzahlen.
Der neue Beitrag von 393,75 € gilt ab 1.10.2014 und solange, bis Sie der Krankenkasse einen neuen Einkommensteuerbescheid vorlegen.
Die Alternative:
Die Alternative ist eine private Krankenversicherung.
Die Beiträge sind unabhängig von Ihrem Geschäftsergebnis.
Nach einer konkreten Beratung durch uns können wir Ihnen den Beitrag ermitteln, der dem von Ihnen gewählten Leistungsumfang entspricht.
Gern helfen wir Ihnen bei der konkreten Ausgestaltung Ihres Krankenversicherungsschutzes- egal ob Sie sich für eine gesetzlich freiwillige oder private Krankenversicherung entscheiden.
Teil 2:
Die Beitragsberechnung bei laufender Selbständigkeit
- folgt -
Hallo liebes Team von Gründer-Welt,
wenn man Gründerzuschuss von der Agentur für Arbeit erhält, bekommt man das errechnete Arbeitslosengeld plus 300 Euro für die Sozialversicherung.
Meine Frage: Dürfen die 300 Euro von der Krankenkasse zur Beitragsbemessung mit angerechnet werden?
Vielen Dank für Eure Antwort
MfG Isabel
Hallo Isabell, das ist eine Frage, die wir leider jetzt aus dem Stehgreif nicht beantworten können. Hier sollten Sie vielleicht einmal mit Ihrem Steuerberater
sprechen.