Die Doppelbesteuerung bezeichnet eine Problematik, bei der Einkünfte innerhalb eines gleichen Zeitraumes erneut besteuert werden. Zu einer solchen Situation kommt es, wenn Steuerrechte auf nationaler und internationaler Ebene miteinander kollidieren. Konkret fordert ein Steuerregime eine Geldleistung bezüglich desselben Einkommens, auf das auch ein anderes Steuerregime einen Anspruch stellt. Zu beachten ist, dass es sich bei der Doppelbesteuerung beide Male um eine gleichartige Besteuerung handeln muss. Im Gegensatz dazu spricht man von einer Doppelbelastung, wenn ein Steuerobjekt verschiedenen Besteuerungen unterliegt.
Bei der Doppelbesteuerung kann zwischen der nationalen und der internationalen Ebene unterschieden werden. Eine nationale Doppelbesteuerung ergibt sich meist nur in föderativen Staaten. Dies sind Staaten, in denen einzelne Länder und Gemeinden über jeweils eigene Steuerrechte verfügen. Im Falle einer doppelten Besteuerung kollidieren die Interessen einer Gemeinde mit den Interessen des übergreifenden Landes. Häufiger kommt es vor, dass Steuerrechte eines Landes mit den Steuerrechten des übergreifenden Staates zusammenfallen. In beiden Fällen geht die Doppelbesteuerung mit erheblichen Einschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit einher. Auf internationaler Ebene spricht man von der Doppelbesteuerung, wenn sich Steueransprüche mehrerer Staaten überscheiden. Dies kann insbesondere bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer vorgefunden werden. Eine Überschneidung ergibt sich dann meist, wenn Steuergesetze zweier Nationen an den Ursprung eines Einkommen und dessen aktuelle Lage (Belegenheit) anknüpfen.
Generell kann zwischen der rechtlichen und der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unterschieden werden. Erstere beschränkt sich auf eine Rechtsperson, Letztere auf ein wirtschaftliches Steuersubjekt. Der Unterschied wird anhand eines konkreten Beispieles deutlich. Eine Rechtsperson verfügt im Steuerregime A über einen Wohnsitz und im Steuerregime B über eine Immobilie, aus deren Vermietung Einkünfte hervorgehen. Auf die Einkünfte haben nun beide Staaten einen gleichartigen Steueranspruch, wodurch die Bedingung für eine doppelte Besteuerung geschaffen wird. Im Gegensatz dazu greift die wirtschaftliche Doppelbesteuerung auf eine Kapitalgesellschaft mit dem Hauptsitz im Steuerregime A und einer Tochtergesellschaft im Regime B. Die erwirtschafteten Gewinne werden auch hier von beiden Regimen besteuert, sofern keine Vorkehrungen getroffen werden.
Mit bestimmten Maßnahmen gelingt es, eine doppelte Besteuerung zu reduzieren und idealerweise vollständig zu vermeiden. Hier kann unter bilateralen, unilateralen und multilateralen Maßnahmen unterschieden werden. Erstere bezeichnet eine Situation, in der mehrere Steuerregime ein Abkommen beschließen. Als Beispiel gilt das Doppelbesteuerungsabkommen, das zur internationalen Beseitigung der Doppelbesteuerung beitragen soll. Unilaterale Maßnahmen unterscheiden sich insofern, dass auf Besteuerungsansprüche nur einseitig verzichtet wird. Entsprechend kann ein Regime seine Ansprüche vollständig durchsetzen, während das andere Regime restlos auf diese verzichtet. Multilaterale Maßnahmen kommen hingegen nur in Einzelfällen zum Einsatz. Als Beispiel gilt ein Abkommen der UNESCO, dass eine doppelte Besteuerung bei Literatururheberrechten auf internationalem Raum vermeiden soll.
Im eigenen Interesse sollten sich Rechtspersonen (Steuersubjekte) stets informieren, inwieweit sie eine rechtliche oder wirtschaftliche Doppelbesteuerung vermeiden können. Zu den beliebtesten Strategien gehört die Freistellungsmethode. Hierbei werden Einkünfte mit einem doppelten Steueranspruch nur einseitig belastet. Die Freistellung basiert auf einem Doppelbesteuerungsabkommen, das rechtlich kodifiziert wurde. Davon unterscheidet sich die Anrechnungsmethode insofern, dass die Steuerschuld um den Betrag reduziert wird, der in einem anderen Steuerregime bereits entrichtet wurde. Auf einem ähnlichen Prinzip basiert das Abzugsverfahren. Unterschiede ergeben sich bei der Ermittlung der Steuerschuld, deren Gesamtbetrag die Einkommensteuer des ausländischen Regimes nicht enthält.