Man bezeichnet eine Person als Drittschuldner, wenn eine Forderung durch den ursprünglichen Schuldner geltend gemacht werden kann. In der Regel werden Arbeitgeber, Versicherungsträger oder Kreditinstitute als Drittschuldner in Anspruch genommen, indem das Guthaben des Schuldners gepfändet wird. Bei einer Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger durch die Pfändung von Forderungen des Schuldners auch gegen Dritte vollstrecken (Statt der Vollstreckung in das Schuldnervermögen). Dieser Dritte ist der so genannte Drittschuldner.
In der Praxis handelt sich bei Drittschuldnern in der Regel um die Arbeitgeber von Schuldnern. Der Drittschuldner wird nur aufgrund der Schulden des Arbeitnehmers und des Pfändungsbeschlusses so genannt. Zwangsvollstreckungen geschehen der Regel als Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichtes. Dieser wird gehen Drittschuldner auf Antrag des Gläubigers zugestellt. Mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses darf er keine Leistungen mehr an den Schuldner erbringen. Tut er dies doch, erlischt die Schuld gegenüber dem Gläubiger trotzdem nicht und er ist erneut zur Leistung verpflichtet. Bei einer solchen Forderung darf der pfändbare Anteil nicht mehr an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
Diese Erklärung ist kein Schuldanerkenntnis, sie ist vielmehr eine Erklärung über das eigene Wissen. Durch die vom Drittschuldner abgegebene Erklärung erhält der Vollstreckungsgläubiger Informationen darüber, ob die Pfändungsforderung begründet anerkannt und erfüllt werden kann. Sie kann außerdem Auskunft über weitere Gläubiger und die durch sie geltend gemachten Ansprüche enthalten.
Der Arbeitgeber ist als Drittschuldner per Gesetz dem Gläubiger des Arbeitnehmers zur Auskunft verpflichtet. Er muss erklären, ob und in welchem Umfang er die Forderungen anerkennend und erfüllen wird. Darüber hinaus muss er erklären, ob noch andere Personen Anspruch auf Forderung haben, sie erheben oder andere Pfändungen vorliegen. Da diese Erklärung große Bedeutung hat, muss sie mit größtmöglicher Sorgfalt abgegeben werden. Sollte später kein anderer Gegenbeweis erbracht werden können, ist sie der Beweis für den Drittschuldner. Der Drittschuldner muss diese Erklärung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses abgeben.
1. Ob die Forderung als begründet anerkennend und bereit ist, die Zahlung zu leisten
2. Ob andere Personen Ansprüche an die Forderung haben und welcher Art diese sind
3. Ob die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist
4. Ob innerhalb des letzten Jahres auf das Guthabenkonto gepfändet worden ist oder die Unfehlbarkeit des Guthabens angeordnet wurde
Wird der Lohn eines Arbeitnehmers gepfändet, bringt das für den Arbeitgeber Pflichten und Risiken mit sich. Die Risiken betreffen vor allem Schadenersatzansprüche. Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, bei der Gestaltung des Vertrages, beispielsweise im Bereich Kostenverteilung, Einfluss zu nehmen.
Für den Arbeitgeber beginnt die Lohnpfändung bereits bei der Zustellung des Pfändungsbeschlusses. Der Arbeitgeber ist nun nicht mehr berechtigt, den gepfändeten Geldbetrag an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der Gläubiger des Arbeitnehmers kann den Arbeitgeber verklagen, wenn dieser nicht an ihn auszahlt.
Wichtig: Gibt der Arbeitgeber eine falsche Drittschuldnererklärung gab oder hält der die gesetzliche Frist nicht ein, macht er sich schadenersatzpflichtig. Die rechtlichen Folgen können sehr weitreichend sein, daher sollte man im Zweifelsfall immer einen Rechtsanwalt konsultieren.
Nur in wenigen Ausnahmefällen berechtigt die Lohnpfändung auch zu Kündigung. Das gilt beispielsweise dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Pfändung einen solchen Arbeitsaufwand verursacht, dass der innerbetriebliche Arbeitsablauf dadurch erheblich gestört wird.