ECE-Lieferbedingungen

ECE-LieferbedingungenDie Wirtschaftskommission für Europa

Die ECE-Lieferbedingungen sind ein international anerkanntes Gesetz über den Export und Import von Maschinen und Anlagen der metallverarbeitenden Industrie. Unter diese Lieferbedingungen fallen auch langlebige Konsumgüter. Eine analoge Anwendung auf weitere Warenarten, vor allem bei Serienerzeugnissen, ist möglich. Die ECE- Lieferbedingungen gehen einher mit den „Montagebedingungen für den Import und Export von Maschinen und Anlagen“. Dazu gehört die „Anlage der deutschen metallverarbeitenden Industrie“. Ausgearbeitet wurden die ECE-Lieferbedingungen von der ECE, der Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission der UN für Europa). Die ECE mit Sitz in Genf wurde im März 1947 von der ECOSOC (UN) als erste regionale Wirtschafskommission gegründet, die jedoch schnell internationale Bedeutung erlangte. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen und internationalen Bedeutung hat die ECE den „Rang eines zweiten Hauptquartiers der UN-Kommission“. Sie wird von einem Under-Secretary-General des UN-Sekretariats geleitet.

Zunächst setzte sich die Organisation die Erleichterung des wirtschaftlichen Aufbaus der durch den II. Weltkrieg stark zerstörten europäischen Länder zum Ziel. Schnell entwickelte sich aus dieser Aufgabe eine feste internationale Wirtschaftsbeziehung der europäischen Länder untereinander. Alle 47 europäischen Staaten sowie die Europäische Gemeinschaft gehören der ECE als Vertragsparteien an. Zu den Signatarstaaten gehören außerdem Kanada, die USA, Kasachstan, Kirgistan, Israel, Usbekistan, Turkmenistan und Tadschikistan. So beziehen sich die ECE-Regelungen, aus denen die Kommission die von allen Signatarstaaten anerkannten ECE-Lieferbedingungen ausgearbeitet hat, auf das „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt werden“.

Internationale Harmonisierung technischer Standards

Die gegenseitige Anerkennung und Zulassung der Vertragsparteien (Signatarstaaten) auf internationaler Ebene wird durch die ECE-Lieferbedingungen stark vereinfacht. Die ECE-Regelungen und die ECE-Lieferbedingungen werden fortlaufend an den technischen Fortschritt angepasst. So ermöglichen diese Maßnahmen vor allem den Abbau von Handelsschranken und die Garantie international einheitlicher technischer Standards und Vorschriften. Auf der Grundlage dieses Übereinkommens wurden nicht nur die ECE-Lieferbedingungen ausgearbeitet, sondern seit 1958 über 100 weitere ECE-Regelungen als Empfehlungen, die die Vertragsparteien auf freiwilliger Grundlage in ihr nationales Recht integriert haben. So werden die von der ECE entwickelten Vorlagen, Vereinbarungen und Vorschläge mitunter auch von Nichtmitgliedern wie Australien anerkannt. Die Europäische Gemeinschaft kann aufgrund ihrer juristischen Stellung diese ECE-Regelungen für alle EU-Staaten übernehmen. So sind die Ergebnisse dieser ECE-Regelungen in Europa überall zu finden. So wurden auch die Europastraßen aufgrund der Vorschläge und Empfehlungen der ECE gebaut. Bauteile, Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge mit einer erteilten ECE-Genehmigung erhalten ein internationales ECE-Prüfzeichen. Es besteht aus einem Kreis mit dem Buchstaben „E“ und der Landeskennzahl in der Mitte. Deutschland hat die Kennzahl „E1“.

Inhalt der ECE-Lieferbedingungen

Die ECE-Lieferbedingungen über den Export von Maschinen und Anlagen (ECE 188) wurden von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) im März 1953 veranlasst und empfohlen. Diese Lieferbindungen unterscheiden sich nicht wesentlich von „normalen“ Lieferbindungen. Auch sie enthalten die typischen Bedingungen wie die Präambel (1), Vertragsschluss (2), Pläne und Unterlagen (3), Verpackung (4), Kontrolle und Abnahmeprüfung (5), Gefahrübergang (6), Lieferfrist (7), Zahlungsbedingungen (8), Garantie (9), Entlastungsgründe (10), Begrenzung des Schadenersatzes (11), Vertragsauflösung (12), Schiedsgericht und anwendbares Recht (13). Der wesentliche Unterschied zu „normalen“ Lieferbedingungen besteht darin, dass bei juristischen Streitigkeiten Gerichtsstand nicht der Firmensitz einer der beiden Vertragsparteien ist. Soweit keine anderen Vereinbarungen dem entgegenstehen, unterliegt der Vertrag dem Recht des Verkäufers. Die sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten unterliegen der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer. Sie werden von einem oder mehreren Schiedsrichtern auf dieser Grundlage endgültig entschieden. Bei ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien entscheiden die Schiedsrichter nach billigem Ermessen.

Die Anlage von 2002 ergänzt einige Punkte der ECE-Lieferbedingungen. Sie wurde von den „Organisationen der Maschinenbau- und Elektroindustrie in Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden“ herausgegeben. Bei den Lieferbedingungen sind die West- und Ostfassung zu unterscheiden, da die Staatshandelsländer (Länder mit Außenhandelsmonopol in Osteuropa) Streiks, die sich negativ auf die Produktion auswirkten, nicht als höhere Gewalt, sondern als Risiko, das voll bei den Unternehmern lag, einstuften. Die Konsequenz daraus war die Nichtbefreiung von den Lieferpflichten.

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