Factoring

FactoringVon Factoring wird gesprochen, wenn Forderungen eines Unternehmens gegen einen oder auch mehrere Schuldner noch vor der eigentlichen Fälligkeit an den so genannten Factor (z. B. Kreditinstitut) übertragen werden. Man unterscheidet dabei zwischen echtem , bei dem auch das Forderungsausfallrisiko übertragen wird und unechtem , bei dem das Ausfallrisiko beim Lieferanten bleibt. Für die Rechtmäßigkeit der Forderungen haftet der Lieferant aber immer. Aufgrund der Forderungsverkaufs handelt es sich um eine Art der Finanzierung für mittelständische Unternehmen, welche der Verkürzung der Bilanz um Forderungen und Verbindlichkeiten dient. Für das Unternehmen ergibt sich eine besser Liquidität und dadurch auch eine besser Eigenkapitalquote.

Rechtsgrundlagen des Factorings

Erst im Jahr 1978 konnte sich in Deutschland die aus den USA stammende Übertragung von Forderungen durchsetzen. Vom Bundesgerichtshof (BGH) sind dazu auch zwei ungeklärte rechtliche Fragen entschieden worden. So erlaubte der BGH mit Urteil vom Juni 1978 allen Vorbehaltskäufern von Waren im Rahmen des echten den Verkauf und die Abtretung von Forderungen aus einem Weiterverkauf an den Factor. Dabei handelt es sich um einen Austausch von Vermögenswerten. Bei der unechten Form gilt ein Abtretungsverbot.

In Deutschland gibt es zu dieser Form der Forderungsübertragung keine ausdrücklichen Regelungen im Zivilrecht, denn es handelt sich um einen nicht normierten, verkehrstypischen Vertrag (Rechtskauf gemäß § 453 BGB). Mängelbehaftete Forderungen können durch mängelfreie Forderungen ersetzt werden, des es handelt sich um einen Gattungskauf.

Auf Vertragsebene sind der Abschluss eines Rahmenvertrags sowie einzelner Ausführungsverträge üblich. Im Rahmenvertrag sind die schuldrechtlichen Grundlagen beider Parteien festgehalten, in den Ausführungsverträgen Angaben zu konkreten Forderungskäufen.

Gemäß Urteil des EuGH vom 26. Juni 2003 trägt beim echten der Factor das Ausfallrisiko, wodurch der Factor-Kunde davon entlastet wird. Beim unechten erfolgt eine Vorfinanzierung der Forderung, weshalb es sich dabei um eine Art Darlehensverhältnis zwischen Factor und Factor-Kunde handelt.

Abwicklung

Der Factor erhebt für seine Tätigkeit in der Regel Gebühren. Dies bestehen aus der Gebühr für den Umsatz sowie aus Zinsen für die beanspruchte Liquidität. Die Gebühr ist durch das vom Factor übernommene Ausfallrisiko und die übernommenen Service-Aufgaben wie Buchhaltung und Inkasso gerechtfertigt. Die Zinsen werden in der Regel mit Hilfe des 3-Monats-EURIBOR errechnet und richten sich nach der durchschnittlichen Forderungslaufzeit.

Vom Factor werden so genannten Sicherheitseinbehalte gebildet. So können Abzüge oder auch Ausfallrisiken abgedeckt werden. Außerdem erfolgt die Bildung eines Kaufpreiseinbehalts für Skonti und andere Sofortabzüge (z. B. Gutschriften aus Reklamationen). Der Kaufpreiseinbehalt wird dabei immer täglich gebildet und ist vom angekauften Forderungsbestand abhängig. In der Regel liegt er bei etwa 10 bis 20 Prozent. Zudem werden oft weitere Einbehalte gebildet, um andere Ausfallrisiken (z. B. bei Gewährleistungen) abzufangen.

Das echte und das unechte Factoring

Beim echten handelt es sich um ein Verfahren, bei der Factor das Delkredererisiko (Zahlungsausfallrisiko).
Bei der unechten Form hingegen wird dieses Risiko nicht vom Factor übernommen. In der Rechtsprechung gilt das unechte deshalb meist als Darlehen.
In der Praxis findet in Deutschland vorwiegend das echte Anwendung.

Weitere Formen des Factoring

Neben dem echten und dem unechten Factoring gibt es noch weitere Formen.
Hierzu gehören das Fälligkeits-, das Inhouse-, das Auswahl- (selektiv), das offene, das stille und das halb-offene. Weiterhin gibt es die Sonderformen VOB- (für Bausausführungen auf Grundlange der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), das Einzel-, das Miet-, das Reserve- und das Anwalts- und Steuerberater-Factoring.

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