Einkommensteuer

Die Einkommensteuer (ESt) ist eine direkte Steuer. Alle natürlichen Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sie entrichten. Als Rechtsgrundlage fungiert das Einkommensteuergesetz (EStG). Bemessungsgrundlage ist das jeweils zu versteuernde Einkommen. Ein, in Höhe des Existenzminimums festgesetzter Grundfreibetrag wird nicht besteuert. Der sich hieran anschließenden unteren Proportionalzone liegt ein fester Steuersatz von 15 Prozent zugrunde (seit 2005). Danach erfolgt mit der Einmündung in die Progressionszone ein allmählicher Anstieg des Steuersatzes bis hin zum Spitzensteuersatz von 42 Prozent beziehungsweise 45 Prozent. Letzterer wird wirksam bei einem Einkommen von mehr als 250.000 Euro beziehungsweise 500.000 Euro – danach bleibt er konstant.
Im internationalen Vergleich rangiert der deutsche Spitzensteuersatz im Bereich der oberen Hälfte, der Eingangssteuersatz im unteren Viertel. Die Leistungsfähigkeit des einzelnen steht hierbei im Zentrum (Leistungsfähigkeitsprinzip). Dies ist auch der Grund für die Integration der Progression in die Bemessung. Das bedeutet: Besser Verdienende haben einen höheren Steuersatz als Geringverdienende. Problematisch wird es immer dann, wenn infolge einer höheren Bruttovergütung ein entsprechend erhöhter Steuersatz zu einem de facto geringeren Nettoentgelt führt. Diese „Schieflage“ ist Resultante der nicht linear, sondern in Stufen verlaufenden Progression.

Keine Frage: Die Einkommensteuer ist heute neben der Umsatzsteuer die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Rechtsgrundlage ist - neben dem Einkommensteuergesetz (EStG)- die Einkommensteuerdurchführungs-Verordnung (EStDV). Als steuerpflichtig gelten Einkünfte aus sieben Einkunftsarten (vgl. § 2 Abs. 1 EStG): Im Wesentlichen sind dies neben Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger und nicht selbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Bei der Ermittlung der Einkommensteuer werden Freibeträge (z. B. Kinderfreibetrag) berücksichtigt. Das Aufkommen aus der Einkommensteuer verteilt sich wie folgt: Je 42,5 Prozent erhalten Bund und Länder, die verbleibenden 15 Prozent gehen an die Gemeinden.
Die Erhebung der Einkommensteuer geschieht auf zwei Wegen: Beim sogenannten Veranlagungsverfahren ist der Steuerpflichtige gehalten, dem Finanzamt gegenüber eine Einkommensteuererklärung abzugeben – jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres. Beim Quellenabzugsverfahren hingegen sind es der Arbeitgeber, die Bank etc., welche die Einkommensteuer direkt einbehalten und danach an das Finanzamt abführen. Dies gilt insbesondere für die Lohnsteuer. Letztere ist eine spezielle Form der Einkommensteuer. Sie bezieht sich auf „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“. Gemäß § 38 EStG wird die Lohnsteuer direkt beim Arbeitgeber erhoben. Schuldner der Lohnsteuer ist jedoch nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer. Das Berechnen, Einbehalten sowie Abführen der Lohnsteuer obliegt dem Arbeitgeber – er ist hierzu verpflichtet. Eine Missachtung dieser Pflicht kann ihn zu Schadenersatz zwingen (vgl. § 42d EStG).

Im Gegensatz zur Lohnsteuer erklärt der Steuerpflichtige die Steuer auf das Einkommen selbst - mittels Einkommensteuererklärung. Bei der Einkommensteuer handelt es sich um eine nachgelagerte Steuer. Die Besteuerung erfolgt erst nach Erzielung des Einkommens – ganz im Gegensatz zur Lohnsteuer, die bereits zum Zeitpunkt ihres Entstehens eingezogen wird. In § 46 Abs. 2 EStG sowie in § 56 EStDV ist die Pflicht hinsichtlich der Abgabe einer Steuererklärung geregelt.
Die Finanzbehörden können die Abgabe der Steuererklärung fordern (vgl. § 149 Abs. 1 Abgabenordnung). Besteht für eine natürliche Person eine entsprechende Pflicht, so hat diese die Steuererklärung bis zum 31. Mai des folgenden Jahres – bezogen auf den Veranlagungszeitraum – abzugeben (vgl. § 149 Abs. 2 Abgabenordnung). Die Erstellung einer Einkommensteuererklärung dürfen – neben dem Steuerzahler selbst – nur Personen bestimmter steuerberatender Berufe vornehmen. Hierzu zählen neben Steuerberatern, Rechtsanwälten und Notaren auch Wirtschaftsprüfer sowie Berater sogenannter Lohnsteuerhilfevereine. Wer nicht zu diesem Personenkreis gehört, muss mit Strafe rechnen, wenn er jemandem steuerliche Hilfe leistet.
Regulär fällig ist die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Kalenderjahres – nach ihrer Festsetzung. Für die Einkommensteuererklärung zuständig ist das Finanzamt des aktuellen Wohnsitzes (vgl. § 19 Abgabenordnung). Der Einkommensteuerbescheid ist ein Verwaltungsakt. Widerspruch ist möglich – die Frist beträgt einen Monat. Im Einkommensteuerbescheid finden sich nicht nur Informationen über die berechnete Einkommensteuer, sondern auch über die möglicherweise zu zahlende Kirchensteuer, Arbeitnehmersparzulage sowie den Solidaritätszuschlag.

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