Garantie

GarantieGarantie aus zivilrechtlicher Sicht

Im Zivilrecht, speziell im Zusammenhang mit Handelsrecht, versteht man unter dem Begriff der Garantie eine freiwillige Selbstverpflichtung des Händlers, so z.B. die Zusicherung bestimmter Eigenschaften eines Produktes seitens des Produktanbieters. Meist besteht diese Eigenschaftenzusicherung aus einer Zusicherung der Funktionsfähigkeit des Produktes und ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt.

Freiwillige Selbstverpflichtung

Die Einräumung einer Garantie durch den Produktanbieter ist freiwillig und eine vertragliche Angelegenheit zwischen dem Anbieter und dem Nachfrager bzw. Abnehmer des Produkts. Die Wirkung der Garantie besteht darin, dass der Produktanbieter sich verpflichtet, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, wenn eine bestimmte Situation eintritt. Dieses Handeln kann und wird in den meisten Garantiezusagen darin bestehen, dass der Produktanbieter sich verpflichtet, während der Laufzeit der Garantie einen Produktfehler wie bsp. eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit des Produktes für den Kunden kostenfrei wieder herzustellen.

Meist handelt es sich der bei gegebenen Garantie um eine so genannte Haltbarkeitsgarantie, das heißt, der Produktanbieter sichert zu, dass beispielsweise die Oberflächenbeschaffenheit eines Produktes sich über den vereinbarten Zeitraum nicht oder nur unwesentlich, in den Gebrauchswert des Produktes nicht einschränkenden Grenzen verändert. Dies kann z.B. für Stoffe oder Teppichböden gelten. Eine andere Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit eines Produktes wäre die Nachschleifbarkeit von Messern oder die so genannte Standzeit von Werkzeugen, d.h. die Nutzungsdauer eines Werkzeuges ohne dass es in welcher Form auch immer zwischenzeitlich gewartet werden müsste.

Keine Nachweispflicht seitens des Kunden

Für die Inanspruchnahme muss insbesondere seitens des Kunden nicht der Nachweis erbracht werden, dass ein geltend gemachter Mangel schon bei der Übergabe des Produktes vorhanden war. Der Entfall der Nachweispflicht hat in der Praxis besondere Bedeutung bei der Inanspruchnahme einer Haltbarkeitsgarantie.

Der Garantieschein

Die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme der Garantie werden meist auf einem Garantieschein festgehalten, der dem Produkt beigelegt wird und im Falle der Inanspruchnahme mitgegeben werden soll. Die Produkthersteller sehen regelmäßig vor, dass der Garantieschein bei Erwerb des Produktes vom Händler an Ort und Stelle ausgefüllt wird, was aber in der Praxis (außer bei besonders hochwertigen Produkten wir teuren Armbanduhren, Schmuck und sonstigen Luxusgütern) meist nicht vorkommt.

Garantie kann gesetzliche Gewährleistung nicht ersetzen

Im Gegensatz zur gesetzlichen vorgeschriebenen Gewährleistung stellt eine Garantie stets eine freiwillige Leistung des Produktanbieters dar. Landläufig wird seitens der Kunden nicht zwischen Garantie und Gewährleistung unterschieden, auch da sie sich hinsichtlich ihrer vornehmlichen Wirkung für den Kunden zunächst nicht unterscheiden, obwohl es sich rechtlich um zwei unterschiedliche Themengebiete handelt. Aus Kundensicht ist es wichtig zu wissen, dass eine Garantie die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzen oder die Garantie die gesetzliche Gewährleistung in irgendeinem Aspekt einschränken kann. Eine Garantie gilt immer neben und zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung.

Grenzen der Garantie

Da die Garantie eine freiwillige vertragliche Vereinbarung darstellt, unterliegt sie wie jeder Vertrag der vertraglichen Gestaltungsfreiheit. So kann die durch den Produktanbieter gegebene Garantie auf bestimmte Eigenschaften oder Baugruppen des Produktes beschränkt werden oder auch an bestimmte Bedingungen geknüpft sein, so z.B. nur gegen entgeltliche Zusatzleistungen (Aufpreis) gewährt werden, oder auch ganz ausgeschlossen werden. Manchmal muss die Zeitdauer einer Garantie auch bereits deshalb begrenzt werden, weil dies der Gesetzgeber so vorsieht und eine unbefristet geltende Garantie gegen Wettbewerbsrecht verstoßen könnte. Einen solchen Fall gab es in den 1990er Jahren einmal bei einem Anbieter von hochwertigen Textilien und Schuhen, der seine Produkte mit einer bedingungslosen lebenslangen Garantie anbot. Die Kunden konnten die Produkte aus welchem Grund auch immer zurückgeben und erhielten den Kaufpreis zurück. Für die Rückgabe brauchten die Kunden nicht einmal einen Grund anzugeben. Dieses Garantieangebot wurde in Deutschland von den Obergerichten allerdings –aus Kundensicht bedauerlich– untersagt, die Obergerichte sahen in der lebenslangen bedingungslosen Garantie eine unzulässige, weil gegen Wettbewerbsbedingungen verstoßende Produktbeigabe, der Hersteller musste sich auf die üblichen 12 Monate beschränken.

magnifier linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram