Wie ein Patent, muss auch ein Gebrauchsmuster auf dem neuesten Stand der Technik beruhen, bevor es schutzwürdig ist. Die erfinderische Leistung muss gewerblich anwendbar sein. Ein wichtiger Unterschied zum Patent, das auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ beruht, muss das Gebrauchsmuster einen vergleichsweise geringeren „erfinderischen Schritt“ aufweisen. Der Erfinder des Gebrauchsmusters kann in Deutschland nach erfolgreicher Teilnahme an einer anerkannten Messe eine „Ausstellungspriorität“ für sich in Anspruch nehmen. Diese Ausstellungspriorität ist wichtig für den Anmelder, da der Tag der Ausstellung als Anmeldetag gilt. Für den Anmelder des Gebrauchsmusters heißt das, dass gleichartige, nach diesem Prioritätstag angemeldete Gebrauchsmuster betreffend ihre Schutzfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Oft werden Gebrauchsmuster angemeldet, weil der Maßstab an die Erfindungshöhe nicht patentfähig ist, der erfinderische Schritt jedoch ausreichend ist. Jedoch ist eine Erfindung, die nicht patentfähig ist, nicht automatisch gebrauchsmusterfähig. Die Schutzdauer beträgt mit dem Anmeldetag drei Jahre. Ein Gebrauchsmuster kann nach Ablauf der Schutzdauer ohne inhaltliche Prüfung auf maximal zehn Jahre verlängert werden. Ein Gebrauchsmuster wird in Deutschland für technische Erfindungen erteilt. Physikalische, chemische und biologische Verfahren können nur durch ein Patent Schutzrecht erlangen. Entdeckungen, mathematische Methoden, wissenschaftliche Methoden, Tierarten, Pflanzensorten, Lehrmethoden, Spielregeln, Datenverarbeitungs-Programme, Baupläne, Schnittmuster und Buchführungssysteme sind von einem Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen.
Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters in Deutschland erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München und beträgt 40 Euro. Gebrauchsmusteranmeldungen können auch über anerkannte Patentinformationszentren erfolgen, die sie an das DPMA weiterleiten. Die Anmeldung muss nicht in deutscher Sprache verfasst sein. Jedoch muss eine deutsche Übersetzung innerhalb von drei Monaten nachgereicht werden. Die Erfindung muss so vollständig und deutlich beschrieben sein, dass ein Fachmann die Erfindung anhand dieser Offenbarung ohne Probleme ausführen kann. Die inhaltliche Beschreibung des Gebrauchsmusters erfolgt in seiner Abgrenzung zu einem Patent. Der Gebrauchsmusteranmeldung folgen die Schutzansprüche, eine technische Beschreibung und meistens auch Zeichnungen, um die Erfindung fachgerecht darzulegen. Genügt eine Gebrauchsmusteranmeldung diesen Anforderungen nicht, wird sie zurückgewiesen, wenn sie nicht zuvor durch den Inhaber zurückgenommen wird. Nach Überarbeitung kommt eine Neuanmeldung durchaus in Betracht. Heilbare Mängel können innerhalb einer gesetzten Frist beseitigt werden. Ein Gebrauchsmuster wird nur auf die Richtigkeit seiner formellen Anmeldekriterien geprüft. Im Gegensatz zu einer Patentanmeldung wird eine Gebrauchsmusteranmeldung nicht auf ihre sachlichen Voraussetzungen geprüft. Auch werden bei der Anmeldeprüfung weitere Veröffentlichungen nicht berücksichtigt. Nach der Anmeldung wird das Gebrauchsmuster in das Gebrauchsmusterregister (§ 8 GebrMG) eingetragen. Ein Gebrauchsmusterschutz kann durch ein zeitlich sehr kurzes Eintragungsverfahren erreicht werden. Die Eintragungsfrist dauert meistens drei Monate.
Ein Erfinder sollte seine Gebrauchsmusteranmeldung einem Patentanwalt überlassen, denn gerade das Patent- und Gebrauchsmusterrecht hält für Laien viele Fallstricke bereit, die sich mit professioneller Hilfe umgehen lassen. Die sachlichen Voraussetzungen der Schutzfähigkeit einer neuen Gebrauchsmusteranmeldung werden erst dann geprüft, wenn eine dritte Partei ein Verletzungsverfahren vor einem Zivilgericht oder eine Löschungsklage beim Deutschen Patent- und Markenamt anstrebt. Auch das Bundespatentgericht kann in Einzelfällen für diese Verfahren zuständig sein. Ein Antrag auf Löschung eines Gebrauchsmusters kostet 300 Euro. Der Gebrauchsmusterinhaber trägt aufgrund der fehlenden Prüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt das Risiko, dass sich sein Gebrauchsmuster im Falle einer Verletzungs- oder Löschungsklage als nicht schutzfähig erweist, wenn festgestellt wird, dass die Anforderungen an den erfinderischen Schritt oder die notwendige Neuheit fehlen. Eine Verletzungs- oder Löschungsklage gestaltet sich im Falle eines Gebrauchsmusters einfacherer als bei einem Patent, da der Einwand der Nichtrechtsbeständigkeit geltend gemacht werden kann. Stellt sich bei dieser rechtlichen Prüfung heraus, dass das beklagte Gebrauchsmuster einer inhaltlichen Prüfung nicht entgegenstehen kann, wird der bereits erreichte Rechtsschutz aberkannt. Alleine aus diesem Grund lohnt sich für einen Gebrauchsmusterinhaber der finanzielle Aufwand einer professionellen Recherche nach Gebrauchsmustern, die der eigenen Anmeldung rechtlich entgegenstehen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Erfindung vor ihrer Veröffentlichung im Inland öffentlich benutzt wurde. Von der vorherigen Nutzung des Gebrauchsmusters im Ausland bleibt die Schutzrechtsfähigkeit jedoch unberührt. Die eigene Beschreibung oder Benutzung genießt eine Neuheitsschonfrist, denn sie bleibt außer Betracht, wenn sie in einem Zeitraum von sechs Monaten vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters erfolgt ist.
Der Erfinder kann eine Gebrauchsmusterrecherche über das Deutsche Patent- und Markenamt durchführen lassen. Die Gebühr beträgt 250 Euro. Der Antragsteller erhält einen Recherchebericht, mit dem er nun beurteilen kann, ob sein Gebrauchsmuster die Aussicht auf Rechtsschutz hat. Dazu muss das Gebrauchsmuster anhängig oder eingetragen sein. Der Erfinder kann seinen Stand der Technik auch selbständig über die Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie des Europäischen Patentamtes überprüfen. Hierzu stellen die Ämter kostenlose Online-Dienste zur Verfügung. Nach einer inhaltlichen und formalen Prüfung erreicht ein Gebrauchsmuster eine maximale Schutzdauer von 20 Jahren. Wird ein Gebrauchsmuster inhaltlich und formal geprüft, verlängert sich die Zeit bis zur Eintragung beziehungsweise Erteilung auf 2 Jahre oder mehr. Die Eintragung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusteregister wird im Patentblatt bekannt gegeben. Die erste Aufrechterhaltungsgebühr wird nach drei Jahren in Höhe von 210 Euro fällig. Die zweite Gebühr nach sechs Jahren ist mit 350 Euro zu veranschlagen, die dritte nach acht Jahren kostet 530 Euro. Der Nachteil eins Gebrauchsmusters besteht darin, dass bisher kein europäisches und international einheitliches Eintragungsverfahren existiert.