Unternehmen müssen laufende Ausgaben und langfristige Investitionen in betriebswirtschaftlichen Bilanzen unterschiedlich erfassen. Eine Besonderheit stellen geringwertige Wirtschaftsgüter dar. Gemeint sind damit Anschaffungen für betriebliche Zwecke, die beweglich sind, einer Abnutzung unterliegen und selbstständig einsetzbar sind. Für sie sind drei verschiedene Abschreibungsmöglichkeiten nutzbar.
Wirtschaftsgüter für Unternehmen im Wert von 150 Euro bis 400 Euro können sofort vollständig im Jahr des Erwerbs abgeschrieben werden. Mehrere geringwertige Wirtschaftsgüter können auch als Sammelabschreibung zusammengefasst werden. Auf diese Weise ist es möglich, geringwertige Wirtschaftsgüter im Wert von 150 bis 1000 Euro vollständig im laufenden Geschäftsjahr abzuschreiben. Unternehmen, die sich für Sammelabschreibungen entscheiden, müssen alle geringwertigen Wirtschaftsgüter eines Jahres in einen Pool (daher oft auch die Bezeichnung Poolabschreibung) aufnehmen. Ausgaben für Wirtschaftsgüter über 1000 Euro werden gemäß der AfA-Tabelle (Abschreibung für Abnutzung) als Ausgabe über mehrere Geschäftsjahre verteilt. Sie können nicht in einem Betrag als Betriebsausgabe verbucht werden. Sammelabschreibungen und Abschreibungen gemäß der AfA-Tabelle bedürfen der gesonderten Nachweisführung und unterliegen der Aufzeichnungspflicht. Kosten für geringwertige Wirtschaftsgüter unter einem Anschaffungspreis von 150 Euro fließen sofort als Betriebsausgabe in das aktuelle Geschäftsjahr ein und bedürfen keiner gesonderten Nachweisführung. Die genannten Grenzbeträge gelten für das Kalenderjahr 2013. Sie können sich künftig ändern. Bei allen Abrechnungsbeträgen gelten immer die Nettokosten. Dies gilt ebenfalls für Kleinunternehmer, welche keinen Vorsteuerabzug vornehmen.
Der Blick in die Praxis zeigt schnell die Unterschiede bei der Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter. Firmengründer fangen bekanntlich bescheiden an. Eine gekaufte Schreibtischlampe kostete zum Beispiel 90 Euro. Sie kann, weil die Anschaffung weniger als 150 Euro beträgt, im aktuellen Geschäftsjahr komplett abgeschrieben werden. Es bedarf dabei keiner weiteren Nachweisführung. Der einfache Computer mit einem Nettopreis von 400 Euro würde ebenso gleich im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden können. Setzt der Firmengründer aber auf solide und leistungsstarke Technik und erwirbt einen Computer im Wert von 790 Euro, dann ist diese Ausgabe über mehrere Geschäftsjahre zu verteilen. Zusammen mit dem neuen Bürostuhl, Nettopreis 200 Euro, könnte der Computer aber auch als Sammelabschreibung in die Geschäftsunterlagen aufgenommen werden. Für die Drehmaschine in der Werkstatt geht das allerdings nicht. Sie kostete ohne Mehrwertsteuer 7900 Euro und muss daher gemäß der Afa-Tabelle über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Dazu ist, wie zuvor bei der Sammelabschreibung, die gesonderte Nachweispflicht in der Buchführung einzuhalten.
In aller Regel wird sich ein Unternehmen für die einfachste Variante der Abschreibung entscheiden. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ist das zumeist die Sofortabschreibung bei Anschaffungen im Wert von 150 bis 410 Euro. Sinnvoll kann es sein, mehrere geringwertige Wirtschaftsgüter zusammenzufassen und diese dann über die vorgegebene Zeit von fünf Jahren abzuschreiben. Damit werden Betriebsausgaben für kommende Jahre generiert. Dies wäre sinnvoll, wenn zum Beispiel eine gute Auftrags- und Umsatzlage erwartet wird. Andererseits kann ein Schreibtisch, der als Büromöbel einer Abschreibungsdauer von 13 Jahren unterliegt, in der Bilanz zur Last werden. Das tritt dann ein, wenn ein Geschäftsjahr in Zukunft nicht optimal läuft und geringwertige Wirtschaftsgüter vergangener Jahre das Betriebsergebnis drücken. Vielfach gibt es Differenzen mit Finanzämtern über die Einordnung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes. So zählt der Drucker nicht als selbstständig einsetzbar, weil er nur gemeinsam mit einem Computer betrieben werden kann. Ein Drucker mit Kopier- und Faxfunktion ist hingegen als eigene Einheit anzuerkennen.
Für Firmengründer und kleine Unternehmen ist in der Regel der Weg der direkten Abschreibung die günstigste Variante. Geringwertige Wirtschaftsgüter sollten unmittelbar für das aktuelle Geschäftsjahr in Ansatz gebracht werden. Wird in einem Betrieb für kommende Jahre eine gute Entwicklung mit stabilen Umsätzen erwartet, ist es unter Umständen empfehlenswert, geringwertige Wirtschaftsgüter als Sammelabschreibung zu verbuchen und über fünf Jahre abzuschreiben. Anschaffungen über einen Nettowert von 1000 Euro müssen ohnehin gemäß AfA-Tabelle in Ansatz gebracht werden.