Sie planen den Aufbau eines Gewerbebetriebes und möchten mit diesem Unternehmen dauerhafte und regelmäßige Einkünfte und Gewinne erwirtschaften? Dann müssen Sie als Existenzgründer an die Gewerbeanmeldung denken und die damit verbundenen Formalitäten rechtzeitig erledigen. Der Vorgang macht i.d.R. einen Besuch bei der örtlichen Gemeinde (Gewerbe- oder Ordnungsamt) notwendig. Prüfen Sie alternativ, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kommune auch die Online-Anmeldung ermöglicht. Nicht vergessen sollten Sie Ihren Personlausweis sowie alle Unterlagen und Nachweise, die Behörden wie Handelskammer oder Berufsgenossenschaft einfordern. Die Kosten für eine Anmeldung variieren sehr stark, rechnen müssen Sie mit einem Betrag zwischen rund 15,00 bis 65,00 Euro. Als Angehöriger der s.g. freien Berufe (z.B. Arzt, Psysiotherapeut, Architekt, Jounalist, Übersetzer u.a.) ist eine Gewerbeanmeldung nicht erforderlich. Auch von der Zahlung der Gewerbesteuer sind die s.g. "Katalogberufe" (s. § 18 EStG), auch Freiberufler oder Berufsträger genannt, befreit. Lediglich das örtliche Finanzamt sowie die zuständigen Verbandskammern sind dann über die Aufnahme der Tätigkeit zu informieren.
Mit der Gewerbeanmeldung erfolgt zugleich die automatisierte Weitergabe der Informationen an andere Institutionen: Berufsgenossenschaft, IHK, Statistisches Landesamt oder das Amtsgericht (Handelsregister). Für die Praxis empfiehlt sich dennoch die persönliche Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Sachbearbeitern vor dem Hintergrund, dass jeweilige Anmeldprozedere zu beschleunigen oder ungeklärte Fragen direkt vor Ort klären zu können.
Grundsätzlich garantiert bereits das Grundgesetz (s. § 12 GG), sich gewerblich oder freiberuflich zu betätigen. Einschränkungen (s. z.B. Gaststättenverordnung usw.) sind allerdings in Verordnungen und Gesetzen geregelt, wie etwa der Nachweis eines Studiums oder der erfolgreichen Meisterausbildung (Handwerk). Im manchen Fällen sind auch Fachkundenachweise erforderlich, etwa beim Handel mit Waffen und Munition, der Produktion oder dem Vertrieb von Arzneimitteln oder in der Beförderungsbranche (Bus, Taxi oder Mietwagen etc.). Rechnen Sie beim Betrieb solcher Unternehmungen auch mit der Nachweisforderung geordneter Vermögensverhältnisse, der persönlichen Zuverlässigkeit zur Erteilung entsprechender Konzessionen und/oder Lizenzen, etwa zum Betrieb einer Dedektei. Für solche erlaubnispflichtigen Unternehmen kann der Gesetzgeber (s. z.B. § 33a Gewerbeordnung) Einschränkungen oder Auflagen deklarieren, deren Sinn allerdings in der heutigen Rechtssprechung zunehmend als fragwürdig bezeichnet werden.
Ein weiteres Kapitel im Umfeld der Gewerbeanmeldung wäre die Untersagung der Tätigkeitsaufnahme durch die zuständige Behörde. Dieses "Nein" kann begründet werden mit der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Damit will der Gesetzgeber u.a. einem Mißbrauch der Gewerbefreiheit entgegenwirken. Involviert in diesen Vorgang sind auch die Steuerbehörden, die im Zuge der Amtshilfe vom grundsätzlichen Steuergeheimnis befreit sind. Zur Ablehnung des Antrages führen dann beispielsweise erhebliche Steuerrückstände. Bei der Entscheidung sind u.a. aber auch die "Grundsätze der Verhältnismäßigkeit" zu beachten.
Ihre Gewerbeanmeldung ruft weitere Institutionen auf den Plan. Von der Agentur für Arbeit etwa bekommen Sie auf Antrag die benötigte achtstellige Betriebsnummer, sofern Sie sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigen. Diese ist unerlässlich u.a. für die künftigen Lohn- und Gehaltsbrechnungen im Kontext mit Sozialversicherung, Krankenkasse und Rentenanstalt.
Klären Sie die einen eventuell nötigen Pflichtbeitritt zur Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. U.U. kann eine freiwillige Mitgliedschaft sinnvoll werden, um das Risiko vor den Folgen eines Arbeitsunfalls zu minimieren.
Sofern Sie einen gastronomischen Betrieb gründen, sollten Sie die Anforderung des Gesundheitsamtes erfüllen und bereits der Gewerbeanmeldung die s.g. Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie den Nachweis über die Belehrung nach den Richtlinien des Infektionsschutzgesetzes beifügen. Im Zuge der Tätigkeitsaufnahme werden auch die hygienischen Vorschriften Ihrer Geschäftsräume überpüft. Ähnliche Vorgaben gibt es auch für Heilpraktiker oder andere Heilberufe.
Die Einhaltung der gesetzlichen Standards für den Bereich Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz obliegt dem Gewerbeaufsichtsamt. Lassen Sie sich bestensfalls noch vor der Geschäftseröffnung von Mitarbeitern des Amtes beraten. Bedenken Sie auch mögliche Auflagen des Bau- und Umweltamtes bezüglich geplanter Um- oder Neubauten oder der Erfüllung weiterer gesetzlicher Vorschriften, wie die des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Und nicht zuletzt sollten Sie im Zuge der Gewebeanmeldung auch Verträge mit den geeigneten Versorgungsunternehmen vorantreiben.
Hier finden Sie das Formular zur Gewerbeanmeldung.